OGH 4Nd501/94; 4Nd507/94; 4Nd514/96; 4Nd514/98; 6Nd508/00; 10Nd511/01; 5Nc103/02w; 4Nc37/03h; 4Ob5/04w; 2Nc2/05z; 2Nc7/05k; 3Nc3/05d; 4Nc15/05a; 4Nc25/05x; 3Nc9/06p; 7Nc5/07f; 6Nc17/07p; 6Nc5/08z; 8Nc5/08i; 8Nc4/09v; 3Nc3/09k; 7Nc11/09s; 5Nc11/09y; 4Nc15/09g; 10Nc16/09y; 10Nc2/10s; 7Nc16/10b; 2Nc2/11h; 8Nc1/11f; 5Nc22/11x; 8Ob115/12p; 5Nc21/12a; 7Nc17/13d; 6Ob154/13k; 4Nc21/13w; 9Nc15/14a; 6Nc33/14a; 2Nc31/14b; 5Nc6/15z; 10Nc17/15d; 4Nc15/15s; 6Nc22/15k; 10Nc5/16s; 7Nc13/16w; 4Nc14/17x; 4Nc25/17i; 4Nc2/18h; 8Nc2/18p; 5Nc15/18b; 1Ob2/19d; 7Nc2/19g; 3Nc2/19b; 8Nc11/19p; 8Nc26/19v; 10Nc23/19t; 7Nc30/21b; 4Nc37/21k; 9Nc2/24d; 9Nc16/24p (RS0047027)

OGH4Nd501/94; 4Nd507/94; 4Nd514/96; 4Nd514/98; 6Nd508/00; 10Nd511/01; 5Nc103/02w; 4Nc37/03h; 4Ob5/04w; 2Nc2/05z; 2Nc7/05k; 3Nc3/05d; 4Nc15/05a; 4Nc25/05x; 3Nc9/06p; 7Nc5/07f; 6Nc17/07p; 6Nc5/08z; 8Nc5/08i; 8Nc4/09v; 3Nc3/09k; 7Nc11/09s; 5Nc11/09y; 4Nc15/09g; 10Nc16/09y; 10Nc2/10s; 7Nc16/10b; 2Nc2/11h; 8Nc1/11f; 5Nc22/11x; 8Ob115/12p; 5Nc21/12a; 7Nc17/13d; 6Ob154/13k; 4Nc21/13w; 9Nc15/14a; 6Nc33/14a; 2Nc31/14b; 5Nc6/15z; 10Nc17/15d; 4Nc15/15s; 6Nc22/15k; 10Nc5/16s; 7Nc13/16w; 4Nc14/17x; 4Nc25/17i; 4Nc2/18h; 8Nc2/18p; 5Nc15/18b; 1Ob2/19d; 7Nc2/19g; 3Nc2/19b; 8Nc11/19p; 8Nc26/19v; 10Nc23/19t; 7Nc30/21b; 4Nc37/21k; 9Nc2/24d; 9Nc16/24p24.10.2024

Rechtssatz

Ist über den Antrag eines Elternteils, ihm allein die Obsorge über das Kind zuzuweisen, noch nicht entschieden, dann ist die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht in aller Regel unzweckmäßig.

Normen

JN §111

4 Nd 501/94OGH31.01.1994
4 Nd 507/94OGH15.06.1994
4 Nd 514/96OGH25.11.1996

Beisatz: Sind aber im Hinblick auf die Erklärung des Vaters, mit der Übertragung der (endgültigen) Obsorge für die Kinder an die Mutter einverstanden zu sein, weitere Erhebungen zu dieser Frage ohnehin nicht mehr erforderlich, besteht kein Grund, das Pflegschaftsverfahren vorerst noch durch das bisherige Bezirksgericht führen zu lassen. (T1)

4 Nd 514/98OGH12.11.1998

Auch

6 Nd 508/00OGH21.06.2000

Vgl; Beisatz: Grund dafür ist aber vor allem, dass vor Entscheidung über den Obsorgeantrag noch nicht feststeht, ob das Kind im Sprengel des Gerichtes bleiben wird, an das die Zuständigkeit übertragen werden soll. (T2)<br/>Beisatz: Eine Entscheidung über den Obsorgeantrag durch das bisher zuständige Gericht ist nur dann sinnvoll, wenn das Gericht bereits über entsprechende Sachkenntnisse verfügt oder jedenfalls in der Lage ist, sich diese Kenntnisse leichter zu verschaffen als das andere Gericht. Nur dann ist es für den Pflegebefohlenen von Vorteil, dass das bisher zuständige Gericht über den Obsorgeantrag entscheidet. (T3)<br/>Beisatz: Sind die aktuelle Lebenssituation der Mutter und ihre derzeitigen Zukunftspläne unbekannt, können diese für die Obsorgeentscheidung besonders bedeutsamen Umstände effizienterweise nur vom nunmehrigen Wohnsitzgericht der Mutter und des Kindes erhoben werden. (T4)

10 Nd 511/01OGH13.08.2001

Beis ähnlich wie T2

5 Nc 103/02wOGH15.10.2002

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 Beis wie T4; Beisatz: Die Prüfung der Zweckmäßigkeit der Zuständigkeitsübertragung während eines aufrechten Obsorgestreits hat sich ausschließlich daran zu orientieren, welches Gericht die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände sachgerechter und umfassender beurteilen kann. Bei der Gesamtbeurteilung der für die Übertragung der Elternrechte maßgebenden Kriterien ist stets von der aktuellen Lage auszugehen und Zukunftsprognosen miteinzubeziehen. (T5)<br/>Beisatz: Um beurteilen zu können, bei welchem Elternteil das Wohl des Kindes besser gewährleistet ist, müssen die derzeitigen Lebensumstände bei beiden Elternteilen in ihrer Gesamtheit einschließlich des Umfeldes einander gegenübergestellt werden, unter Umständen auch der Betreuungsbeitrag der Großeltern mitberücksichtigt werden. Nur wenn eine Erforschung aller maßgeblichen Lebensumstände aller Beteiligten möglichst vollständig und aktuell in die Entscheidung einfließen kann, ist das Wohl des Kindes gewährleistet. An diesen Überlegungen ist auch die Zweckmäßigkeit der Übertragung zu messen. (T6)<br/>Beisatz: Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob und wie lange sich das bisher zuständige Gericht um die Ermittlung von Sachverhaltsgrundlagen bemüht hat, sondern ausschließlich darauf, welches Gericht eher in der Lage ist, die aktuelle Lebenssituation aller Beteiligten zu erforschen. (T7)

4 Nc 37/03hOGH19.01.2004

Beis wie T2

4 Ob 5/04wOGH20.01.2004

Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7

2 Nc 2/05zOGH11.01.2005

Vgl; Beisatz: Offene Anträge sind kein grundsätzliches Übertragungshindernis (RS0047027); es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die Entscheidung über einen solchen Antrag durch das bisherige Gericht zweckmäßiger ist. (T8)

2 Nc 7/05kOGH31.03.2005

Vgl aber; Beisatz: Die Prüfung der Zweckmäßigkeit der Zuständigkeitsübertragung während eines aufrechten Obsorgestreites hat sich ausschließlich daran zu orientieren, welches Gericht die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände sachgerechter und umfassender beurteilen kann. (T9)

3 Nc 3/05dOGH18.05.2005

Vgl aber; Beisatz: Die Voraussetzungen für eine Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 111 Abs 1 JN liegen in der Regel dann vor, wenn die Pflegschaftssache jenem Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Pflegebefohlenen liegt. (T10)<br/>Beis wie T8

4 Nc 15/05aOGH07.07.2005

Beis wie T8; Beis wie T10; Beisatz: Ein offener Unterhaltsvorschussgewährungsantrag, der bislang zu keinerlei Erhebungen geführt hat und auch noch nicht zugestellt worden ist, hindert die Übertragung jedenfalls nicht. (T11)

4 Nc 25/05xOGH08.11.2005

Vgl aber; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10; Beisatz: Selbst wenn die Zustellung des Antrages auf Unterhaltsvorschussgewährung bereits angeordnet ist, hindert dies nicht die Übertragung. (T12)

3 Nc 9/06pOGH17.07.2006

Vgl aber; Beis wie T8; Beis wie T10

7 Nc 5/07fOGH17.04.2007

Vgl aber; Beis wie T8; Beis wie T10; Beisatz: Der Umstand, dass vor der Bestellung eines einstweiligen Sachwalters als Verfahrenssachwalter allenfalls neuerlich eine „Erstanhörung" vorzunehmen sein wird, ändert nichts daran, dass im Hinblick auf die weiteren notwendigen Verfahrensschritte die Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Lebensschwerpunkt der Betroffenen liegt, zweckmäßig ist. (T13)

6 Nc 17/07pOGH13.09.2007

Beis wie T2; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T9

6 Nc 5/08zOGH08.05.2008

Vgl; Beis wie T8; Beis wie T10

8 Nc 5/08iOGH25.06.2008

Auch; Beis wie T2

8 Nc 4/09vOGH31.03.2009

Vgl auch

3 Nc 3/09kOGH06.04.2009

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4

7 Nc 11/09sOGH02.07.2009

Vgl; Beis wie T10

5 Nc 11/09yOGH13.07.2009

Vgl; Beisatz: Offene Anträge im Pflegschaftsverfahren sprechen nur dann gegen eine Übertragung, wenn das bisher zuständige Gericht wegen seiner bisherigen Ermittlungen und Tatsachenkenntnisse und seiner eingehenden Vertrautheit mit den Problemen zur Entscheidung besser geeignet ist. (T14)<br/>Beisatz: Hier: Ein solcher Vorzug kommt dem übertragenden Gericht hier - trotz der langen Verfahrensdauer - wegen eines Wechsels des zuständigen Entscheidungsorgans ausnahmsweise nicht zu. (T15)

4 Nc 15/09gOGH14.08.2009

Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis ähnlich wie T10

10 Nc 16/09yOGH02.09.2009

Auch

10 Nc 2/10sOGH12.02.2010

Vgl; Beis wie T8; Beis wie T10

7 Nc 16/10bOGH15.07.2010

Vgl; Beis ähnlich wie T14

2 Nc 2/11hOGH07.04.2011

Auch; Auch Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4

8 Nc 1/11fOGH11.05.2011

Auch; Beis wie T4

5 Nc 22/11xOGH07.11.2011

Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T4; Beis wie T7

8 Ob 115/12pOGH24.10.2012

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6; Auch Beis wie T14

5 Nc 21/12aOGH29.11.2012

Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7

7 Nc 17/13dOGH06.09.2013

Vgl; Auch Beis wie T8

6 Ob 154/13kOGH09.09.2013

Beis wie T2; Beis wie T5

4 Nc 21/13wOGH22.10.2013

Vgl auch; Ähnlich Beis wie T10

9 Nc 15/14aOGH29.08.2014

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Dies gilt jedoch dann nicht, wenn noch Erhebungen zur Mutter und deren Lebensverhältnissen am neuen Wohnsitz offen sind. (T16)

6 Nc 33/14aOGH24.10.2014

Auch; Beisatz: Hält sich die Minderjährige bereits in einem anderen Gerichtssprengel auf, ist eine Belassung der Pflegschaftssache beim übertragenen Gericht auch nicht der wirksamen Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes dienlich (7 Nc 17/13d). (T17)

2 Nc 31/14bOGH12.01.2014

Auch; Beis wie T14

5 Nc 6/15zOGH20.03.2015

Auch; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T14; Beisatz: Ein solcher Ausnahmefall ist aber dann nicht gegeben, wenn ‑ wie im vorliegenden Fall ‑ ein Beweisverfahren betreffend den offenen Antrag noch gar nicht stattgefunden hat. (T18)<br/>

10 Nc 17/15dOGH11.06.2015

Vgl auch; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T9

4 Nc 15/15sOGH04.08.2015

Auch; Beis wie T8; Beis wie T18

6 Nc 22/15kOGH26.11.2015

Auch

10 Nc 5/16sOGH14.03.2016

Vgl auch; Beis wie T8

7 Nc 13/16wOGH11.08.2016

Vgl aber; Beis wie T10

4 Nc 14/17xOGH06.06.2017

Auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T8

4 Nc 25/17iOGH12.12.2017

Auch; Beis wie T3; Beis wie T8

4 Nc 2/18hOGH16.01.2018

Auch; Beis wie T3; Beis wie T8

8 Nc 2/18pOGH09.05.2018

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T8

5 Nc 15/18bOGH25.09.2018

Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T7

1 Ob 2/19dOGH23.01.2019

Beis wie T3

7 Nc 2/19gOGH14.02.2019

Auch; Beis wie T8; Beis wie T10

3 Nc 2/19bOGH05.04.2019

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T8

8 Nc 11/19pOGH02.05.2019

Auch; Beis wie T8; Beis wie T10

8 Nc 26/19vOGH10.07.2019

Auch; Beis wie T8

10 Nc 23/19tOGH23.07.2019

Vgl; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T14; Beisatz: Eine Entscheidung durch das bisher zuständige Gericht ist aber auch in diesen Fällen nur dann sinnvoll, wenn dieses bereits über entsprechende Sachkenntnisse verfügt oder jedenfalls in der Lage ist, sich diese Kenntnisse leichter zu verschaffen als das andere Gericht. (T19)

7 Nc 30/21bOGH13.12.2021

Vgl; Beis wie T14

4 Nc 37/21kOGH07.01.2022

Vgl; Beis wie T8

9 Nc 2/24dOGH06.03.2024

Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T7; Beisatz wie T19<br/>Beisatz: Hier: Genehmigung der Zuständigkeitsübertragung nach Abhaltung einer Tagsatzung zur Klarstellung der Standpunkte und Regelung des Kontaktrechts bei offenem Obsorgeantrag. (T20)

9 Nc 16/24pOGH24.10.2024

nur T10

Dokumentnummer

JJR_19940131_OGH0002_0040ND00501_9400000_001

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