OGH 8Nc4/09v

OGH8Nc4/09v31.3.2009

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Spenling und die Hofrätin Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Stephanie S***** des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau, infolge Vorlage zur Genehmigung der Übertragung gemäß § 111 JN an das Bezirksgericht Neunkirchen, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die mit Beschluss des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 16. 10. 2008, GZ ***** P *****, ausgesprochene Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Neunkirchen wird nicht genehmigt.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Obsorge über die Minderjährige steht der im Sprengel des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau lebenden Mutter zu. Am 9. 10. 2008 beantragte der Vater beim Bezirksgericht St. Johann im Pongau die Übertragung der alleinigen Obsorge. Die Minderjährige lebe seit 22. 9. 2008 bei ihm. Die Mutter sei mit der Übergabe der alleinigen Obsorge einverstanden.

Mit Beschluss vom 16. 10. 2008 übertrug daraufhin das Bezirksgericht St. Johann im Pongau die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache gemäß § 111 JN an das Bezirksgericht Neunkirchen. Dieses stellte den Akt dem Bezirksgericht St. Johann im Pongau mit der Mitteilung zurück, dass die Übernahme der Zuständigkeit abgelehnt werde, weil der „Antrag auf Übertragung der Obsorge offen" sei. Mit Schreiben vom 3. 11. 2008 teilte die Mutter dem Bezirksgericht St. Johann im Pongau mit, ihrem „Ex-Mann" die Minderjährige „gegeben" und ihm einen Zettel geschrieben zu haben, dass er „das alleinige Sorgerecht bekommt"; nach längerer Überlegung und Gesprächen sei es ihr aber lieber, das „geteilte Sorgerecht" für die Minderjährige zu haben.

Der Vater lehnte eine gemeinsame Obsorge für die Minderjährige ab, weil zwischen ihm und der Mutter „keinerlei Gesprächsbasis" vorhanden sei.

In einem Schreiben an das Bezirksgericht St. Johann im Pongau vom 26. 11. 2008 ersuchte die Mutter, „alles, was möglich ist, in die Wege zu leiten, dass die Minderjährige wieder zu ihr und ihrem Mann zurückkommt".

Nachdem der nunmehr den Parteien (nach Rückleitungsbeschluss des Obersten Gerichtshofs vom 13. 1. 2009) zugestellte Übertragungsbeschluss des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist (Rückscheine zu ON S 22 in ON S 27), legte das übertragende Gericht den Akt dem Obersten Gerichtshof als gemeinsam übergeordneten Gericht neuerlich zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN vor. Ferner teilte es mit, dass sich die Minderjähige seit 13. 2. 2009 wieder bei der Mutter befinde. Nach einem Besuch bei der Mutter habe das Kind die Rückkehr zum Vater verweigert.

Die Übertragung ist nicht zu genehmigen.

Nach der derzeitigen Aktenlage ist eine Stabilisierung des Aufenthaltsorts des Kindes nicht absehbar. Derzeit lebt es wieder bei der Mutter (und damit im Sprengel des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau). Über die Obsorge des Vaters wurde noch nicht entschieden (RIS-Justiz RS0047027; 8 Nc 5/08i). Für die Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht Neunkirchen fehlen daher jedenfalls nach derzeit gegebener Aktenlage unter den gegebenen Umständen die gesetzlichen Voraussetzungen.

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