Rechtssatz
Es ist dem Grundbuchsgericht verwehrt, eine undeutliche und zu begründeten Zweifeln Anlass gebenden Urkunde auszulegen. Durch den Inhalt der Urkunden erweckte und nicht restlos beseitigte Zweifel haben vielmehr zur Abweisung des Grundbuchsgesuchs zu führen.
5 Ob 2084/96y | OGH | 30.04.1996 |
Vgl auch; Beisatz: Im Grundbuchsverfahren kann ein vom Urkundenwortlaut abweichender Parteiwille nicht ermittelt werden. (T1) |
5 Ob 122/99y | OGH | 23.04.1999 |
nur: Es ist dem Grundbuchsgericht verwehrt, eine undeutliche und zu begründeten Zweifeln Anlass gebenden Urkunde auszulegen. (T2) |
5 Ob 114/02d | OGH | 28.05.2002 |
Auch; Beisatz: Mit rechtsgeschäftlichen Erklärungen zusammenhängende Zweifelsfragen können vom Grundbuchsgericht nicht gelöst werden. Eine ergänzende oder vom Wortsinn der Grundbuchsurkunde abweichende Interpretation durch das Grundbuchsgericht ist nicht vorzunehmen. (T3) |
5 Ob 255/07x | OGH | 11.12.2007 |
Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Eine Auslegung zu finden, die eine unklare „Bedingung" sinnvoll erscheinen lässt, ist nicht Aufgabe des Grundbuchsgerichts. (T4)<br/>Veröff: SZ 2007/195 |
5 Ob 82/08g | OGH | 14.07.2008 |
Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Das hindert den Grundbuchsrichter zwar nicht daran, aus Urkunden unmittelbare logische Schlussfolgerungen zu ziehen; in Spekulationen oder gar Beweisaufnahmen darüber, wie eine beurkundete Erklärung tatsächlich gewollt war, hat sich der Grundbuchsrichter aber nicht einzulassen. (T5)<br/>Beisatz: Diese Einschränkung der grundbuchsrichterlichen Kognitionsmöglichkeit und -befugnis gilt allerdings für jeden Aspekt der Prüfung eines Eintragungsbegehrens, also auch für die Wahrnehmung von Eintragungshindernissen (so schon 5 Ob 234/00y). (T6)<br/>Bem: Hier: Annahme eines Eintragungshindernisses (Kollision von Wohnungsgebrauchsrechten) aufgrund einer dem klaren und eindeutigen Wortlaut diametral widersprechenden Auslegung der Urkunde durch die Vorinstanzen. (T7) |
5 Ob 164/08s | OGH | 26.08.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Die Wahl einer Auslegung zwischen mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten ist dem Grundbuchsgericht verwehrt. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Mit der Formulierung „die Übergabe und Übernahme des Schenkungsgegenstands in den tatsächlichen Besitz und Genuss erfolgt (nicht: erfolgte) am Tag der Unterfertigung dieser Vertragsurkunde und gleichzeitiger Übergabe der Verwaltungsunterlagen und Begehen der Liegenschaft" bleibt offen, ob die Übergabe bei Vertragsunterfertigung bereits erfolgt war oder dieser Vorgang erst als bevorstehend angekündigt wird. (T9) |
5 Ob 172/08t | OGH | 25.11.2008 |
Vgl; Beisatz: Das Grundbuchsgericht hat sich bei der Prüfung eines Gesuchs auf die Auslegung des Wortlauts eines Vertrags zu beschränken. (T10)<br/>Veröff: SZ 2008/175 |
5 Ob 251/08k | OGH | 03.03.2009 |
nur T2; Beis wie T4; Beis wie T8; Beis wie T10 |
5 Ob 141/09k | OGH | 10.11.2009 |
Beis wie T1; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Es sind nicht komplizierte Erwägungen tatsächlicher und rechtlicher Natur anzustellen, um den wahren Willen der Vertragsteile zu ergründen. (T11) |
5 Ob 39/10m | OGH | 31.08.2010 |
Beisatz: Hier: Die Aufsandungserklärung im Kaufvertrag enthält weder eine Einwilligung zur Einverleibung des Eigentumsrechts am Kaufobjekt noch lässt sie erkennen, dass sie von der Zweitantragstellerin abgegeben wird. (T12) |
5 Ob 6/11k | OGH | 09.02.2011 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T10 |
5 Ob 171/10y | OGH | 09.02.2011 |
Auch; Beisatz: Hier: Interpretation einer Generalklausel. (T13) |
5 Ob 13/11i | OGH | 08.03.2011 |
Auch; Beisatz: Hier: Räumliche Umschreibung eines Bestandrechts; Zweifel an der Vertretungsbefugnis (vgl dazu RS0124536). (T14) |
5 Ob 195/13g | OGH | 17.12.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Dem Grundbuchsgericht ist es zwar verwehrt, mit rechtsgeschäftlichen Erklärungen zusammenhängende Zweifelsfragen zu lösen oder eine ergänzende Vertragsinterpretation vorzunehmen, nicht aber aus Urkunden durch deren Wortlaut gedeckte, unmittelbare logische Schlussfolgerungen zu ziehen. (T16) |
5 Ob 39/14t | OGH | 04.09.2014 |
Auch; Beis wie T10; Veröff: SZ 2014/75 |
5 Ob 82/15t | OGH | 19.06.2015 |
Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T16 |
5 Ob 172/15b | OGH | 25.09.2015 |
Beisatz: Zweifel an einer tatsächlichen Übergabe können bestehen, wenn sich die Geschenkgeber ausdrücklich vorbehalten, an der geschenkten aber weiter benützten Eigentumswohnung sowie an allgemeinen Teilen nach Gutdünken bauliche Veränderungen vornehmen zu können, somit in ihrer Stellung in tatsächlicher Hinsicht keine wesentliche Veränderung erkennbar ist. (T17) |
5 Ob 8/17p | OGH | 01.03.2017 |
Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T8 |
5 Ob 19/18g | OGH | 13.03.2018 |
Auch; Beisatz: Ob die dem Grundbuchsgesuch angeschlossenen Urkunden im Lichte des § 94 Abs 1 Z 3 GBG zu Zweifeln Anlass geben, ist eine Frage des Einzelfalls, die nur dann eine erhebliche Rechtsfrage begründen könnte, wenn dem Rekursgericht eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist. (T18) |
5 Ob 1/19m | OGH | 20.02.2019 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T5 |
5 Ob 111/19p | OGH | 24.09.2019 |
Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T18 |
5 Ob 106/24k | OGH | 04.07.2024 |
Beisatz: Hier: Nachweis der Widmung zum Gemeingebrauch (T19) |
Dokumentnummer
JJR_19921215_OGH0002_0050OB00153_9200000_001
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