Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Verbücherung eines Veräußerungsgeschäftes trotz eingetragenem Veräußerungs- und Belastungsverbot bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Verbotsberechtigten. Dem Grundbuchsgericht ist es verwehrt urkundliche Erklärungen so zu interpretieren, dass ihnen ein vom Wortlaut abweichender Inhalt unterstellt wird (vgl RIS-Justiz RS0060573). In der rekursgerichtlichen Annahme, dass die (ohne jeglichen Zusatz erfolgte) Mitunterfertigung einer vom Liegenschaftseigentümer ausgestellten Verkaufsvollmacht durch den Verbotsberechtigten nicht ausreicht, um das das sich aus dem Veräußerungs- und Belastungsverbot ergebende Eintragungshindernis (§ 94 Abs 1 Z 1 GBG) zu beseitigen, ist daher keine über ein außerordentlichtes Rechtsmittel aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.
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