OGH 9ObA55/92; 9ObA146/93; 9ObA261/98t; 9ObA145/99k; 9ObA197/00m; 9ObA40/01z; 9ObA244/01z; 8ObA177/02s; 8ObA25/02p; 9ObA223/02p; 8ObA127/03i; 9ObA26/04w; 9ObA8/05z; 9ObA58/06d; 8ObA12/07h; 9ObA61/07x; 8ObA62/08p; 9ObA30/09s; 8ObA41/09a; 9ObA93/08d; 8ObA23/10f; 8ObA74/10f; 9ObA88/10x; 8ObA24/11d; 9ObA87/10z; 9ObA15/11p; 9ObA54/12z; 8ObA37/13v; 9ObA133/14w; 8ObA46/15w; 9ObA116/15x; 9ObA24/16v; 8ObA34/16g; 8ObA29/16x; 8ObA44/16b; 8ObA64/16v; 8ObA71/15x; 9ObA129/16k; 9ObA13/16a; 8ObA28/17a; 8ObA50/18p; 9ObA43/19t; 9ObA88/22i; 8ObA46/22f; 8ObA71/22g; 9ObA59/23a; 8ObA81/23d; 9ObA73/24m (RS0051741)

OGH9ObA55/92; 9ObA146/93; 9ObA261/98t; 9ObA145/99k; 9ObA197/00m; 9ObA40/01z; 9ObA244/01z; 8ObA177/02s; 8ObA25/02p; 9ObA223/02p; 8ObA127/03i; 9ObA26/04w; 9ObA8/05z; 9ObA58/06d; 8ObA12/07h; 9ObA61/07x; 8ObA62/08p; 9ObA30/09s; 8ObA41/09a; 9ObA93/08d; 8ObA23/10f; 8ObA74/10f; 9ObA88/10x; 8ObA24/11d; 9ObA87/10z; 9ObA15/11p; 9ObA54/12z; 8ObA37/13v; 9ObA133/14w; 8ObA46/15w; 9ObA116/15x; 9ObA24/16v; 8ObA34/16g; 8ObA29/16x; 8ObA44/16b; 8ObA64/16v; 8ObA71/15x; 9ObA129/16k; 9ObA13/16a; 8ObA28/17a; 8ObA50/18p; 9ObA43/19t; 9ObA88/22i; 8ObA46/22f; 8ObA71/22g; 9ObA59/23a; 8ObA81/23d; 9ObA73/24m23.10.2024

Rechtssatz

In die Untersuchung, ob wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt sind, ist die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers einzubeziehen, sodass (im vorliegenden Fall) insbesondere die Veränderung der Einkommensverhältnisse, das Fehlen von Sorgepflichten, die Kreditbelastung, der Gesundheitszustand, das Lebensalter und die Auswirkung der Kündigung auf die Bemessungsgrundlage der zu erwartenden Pension, aber auch die Höhe der Abfertigung zu berücksichtigen sind.

Kündigung — Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit — Sozialwidirgkeit

 

Normen

ArbVG §105 Abs3 Z2

9 ObA 55/92OGH18.03.1992

Veröff: SZ 65/43 = WBl 1992,232 = ZAS 1994/4 S 59

9 ObA 146/93OGH08.09.1993

Auch; Veröff: WBl 1994,162 = DRdA 1994,332 (Eypeltauer)

9 ObA 261/98tOGH21.10.1998

Auch

9 ObA 145/99kOGH16.06.1999

nur: In die Untersuchung, ob wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt sind, ist die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers einzubeziehen. (T1)

9 ObA 197/00mOGH08.11.2000

nur T1; Beisatz: Hier: Neben der Veränderung der Einkommensverhältnisse sind das Fehlen von Sorgepflichten, die Möglichkeit der fruchtbringenden Veranlagung einer Abfertigung, der Anfall einer von der Beklagten für die Klägerin angesparten Lebensversicherung und eine Betriebspension zu berücksichtigen. (T2)

9 ObA 40/01zOGH09.05.2001

nur T1

9 ObA 244/01zOGH19.12.2001

nur T1

8 ObA 177/02sOGH29.08.2002

nur T1; Beisatz: Das soziale und familiäre Umfeld darf nicht nach einem einheitlichen Maßstab berücksichtigt werden, sondern es kommt vielmehr auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles an. (T3)

8 ObA 25/02pOGH19.09.2002

nur T1; Beisatz: Im vorliegenden Fall sind neben dem jugendlichen Alter des Klägers und der (in Erfüllung gegangenen) Prognose, dass es für ihn kein Problem sei, einen neuen Arbeitsplatz - wenngleich mit etwas geringerem Einkommen - zu erlangen, auch das Fehlen ins Gewicht fallender Schulden und von Sorgepflichten des Klägers zu berücksichtigen. (T4)

9 ObA 223/02pOGH23.04.2003

nur T1

8 ObA 127/03iOGH23.01.2004

nur T1

9 ObA 26/04wOGH09.06.2004

nur T1; Beisatz: Es kommt stets auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles an. (T5)

9 ObA 8/05zOGH30.09.2005

nur T1; Beis wie T3

9 ObA 58/06dOGH11.08.2006

Beis wie T5

8 ObA 12/07hOGH18.04.2007

Auch; Beisatz: Hier: Keine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen, weil der Kläger innerhalb von drei Monaten einen neuen Arbeitsplatz finden konnte und höchstens eine Nettoeinkommenseinbuße von 10 % hinnehmen musste. (T6)

9 ObA 61/07xOGH10.04.2008

nur T1

8 ObA 62/08pOGH14.10.2008

Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T5

9 ObA 30/09sOGH01.04.2009

nur T1; Beis wie T5

8 ObA 41/09aOGH30.07.2009

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Bei Untersuchung der Frage, ob die Interessen des Arbeitnehmers im Sinne des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG wesentlich beeinträchtigt sind, ist die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers einzubeziehen, wobei auch Sorgepflichten, Kreditbelastungen, aber auch die Höhe der Abfertigung berücksichtigt werden. (T7)

9 ObA 93/08dOGH04.08.2009

Auch; Beis wie T5

8 ObA 23/10fOGH22.04.2010

Auch; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T7

8 ObA 74/10fOGH04.11.2010

Auch; nur T1; Beis wie T5

9 ObA 88/10xOGH21.01.2011

Vgl auch; nur T1; Beis wie T5

8 ObA 24/11dOGH26.04.2011

Vgl auch; Beis wie T5

9 ObA 87/10zOGH27.04.2011

nur T1; Beis wie T5

9 ObA 15/11pOGH25.10.2011

nur T1; Beis wie T5

9 ObA 54/12zOGH22.08.2012

Auch; nur T1; Vgl auch Beis wie T2; Vgl auch Beis wie T7; Beisatz: Ausdrücklich offenlassend, ob für die Bestreitung laufender monatlicher Aufwendungen der Kapitalbetrag der Abfertigung oder bloß mögliche Zinseinkünfte aus dessen Veranlagung heranzuziehen sind. (T8)

8 ObA 37/13vOGH17.12.2013

Auch; Beis wie T3; Beis wie T5

9 ObA 133/14wOGH29.01.2015

Auch

8 ObA 46/15wOGH30.07.2015

Auch

9 ObA 116/15xOGH26.11.2015

Auch

9 ObA 24/16vOGH18.03.2016

Auch

8 ObA 34/16gOGH24.05.2016

Auch; Beis wie T3

8 ObA 29/16xOGH27.04.2016

Auch; Beisatz: Die Beurteilung kann letztlich nur anhand der Umstände des Einzelfalls vorgenommen werden. (T9)

8 ObA 44/16bOGH27.09.2016

Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T9

8 ObA 64/16vOGH25.10.2016
8 ObA 71/15xOGH17.08.2016

Auch; Beis wie T9

9 ObA 129/16kOGH29.11.2016

Auch; Beisatz: In die Untersuchung ist nicht nur die Möglichkeit der Erlangung eines neuen, einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes, sondern vielmehr die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers und seiner Familienangehörigen einzubeziehen. (T10)

9 ObA 13/16aOGH26.01.2017

Auch; Beis ähnlich wie T10

8 ObA 28/17aOGH30.05.2017

Auch; Beis wie T5; Beis wie T9

8 ObA 50/18pOGH28.08.2018

Beis wie T3; Beis wie T9

9 ObA 43/19tOGH15.05.2019

Vgl auch

9 ObA 88/22iOGH31.08.2022

Vgl; Beis wie T10

8 ObA 46/22fOGH30.08.2022

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Keine wesentliche Beeinträchtigung bei einer Arbeitsplatzsuchdauer von fünf bis sieben Monaten und einer voraussichtlichen Nettoeinkommenseinbuße von etwa 15 %. (T11)

8 ObA 71/22gOGH16.12.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Eine wesentliche Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitnehmers kann sich auch daraus ergeben, dass er eine deutlich über die Normalarbeitszeit hinausgehende Arbeitsbelastung in Kauf nehmen muss, um die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse weiter zu gewährleisten. (T12)

9 ObA 59/23aOGH18.10.2023

Beisatz wie T3; Beisatz wie T5; Beisatz wie T9

8 ObA 81/23dOGH11.01.2024

vgl; Beisatz wie T10: Hier: Unter Berücksichtigung der festgestellten sozialen und familiären Lage keine wesentliche Beeinträchtigung bei Prognose, längstens innerhalb von 8 Monaten ab dem Beendigungszeitpunkt ein den erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechendes Dienstverhältnis erlangen zu können, wenn auch mit einer Gehaltseinbuße von brutto bis zu 35 % (netto ca 30 %; Familieneinkommen ca 20 %). (T13)

9 ObA 73/24mOGH23.10.2024

vgl; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19920318_OGH0002_009OBA00055_9200000_001

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