Rechtssatz
Hat die Partei vor Eröffnung des Konkurses eine Revision eingebracht, so ist dann darüber nicht zu entscheiden, wenn vor der Entscheidung der Konkurs eröffnet wurde.
7 Ob 575/89 | OGH | 27.04.1989 |
Veröff: SZ 62/79 = RZ 1990/111 S 283 |
6 Ob 329/99x | OGH | 24.02.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Die Ausnahmebestimmung des § 163 Abs 3 ZPO, wonach durch die nach Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung die Verkündung der aufgrund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert wird ist nicht im Wege einer ausdehnenden Auslegung auch auf Entscheidungen über vor Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, anzuwenden. (T2) |
5 Ob 249/07i | OGH | 08.01.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Die Akten sind zunächst dem Erstgericht zurückzustellen. (T3)<br/>Veröff: SZ 2008/2 |
1 Ob 66/08z | OGH | 11.08.2008 |
Auch; Beis wie T2 nur: Die Ausnahmebestimmung des § 163 Abs 3 ZPO ist nicht auf Entscheidungen über vor Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, anzuwenden. (T4) |
2 Ob 200/16z | OGH | 19.12.2016 |
Vgl; Beisatz: Hier: Unterbrechung eines Verlassenschaftsverfahrens wegen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Verlassenschaft. (T5) |
1 Ob 185/19s | OGH | 19.11.2019 |
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Unterbrechung eines nachehelichen Aufteilungsverfahrens nach §§ 81ff EheG wegen Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens; über den Revisionsrekurs kann nicht entschieden werden. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19890427_OGH0002_0070OB00575_8900000_001
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