Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Vertreter der beklagten Partei, Rechtsanwalt Dr.Ronald Itzlinger, hat laut Mitteilung der Rechtsanwaltskammer für Niederösterreich mit Wirkung vom 6.3.1995 auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet (§ 34 Abs 1 lit d RAO). Gemäß § 160 Abs 1 ZPO tritt in diesem Fall, insoweit als die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist, eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Wiederaufnahme ein. Dies ist von Amts wegen zu berücksichtigen, weshalb die Akten an das Erstgericht zurückzustellen sind. Daran vermag nach ständiger Rechtsprechung der Umstand nichts zu ändern, daß die (außerordentliche) Revision bereits vor dem Eintritt der Unterbrechung eingebracht wurde (6 Ob 622/81 mit ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Ansicht Faschings, Komm II, 784; 1 Ob 590/81 uva, zuletzt etwa 1 Ob 582/94).
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