OGH 7Ob509/95

OGH7Ob509/958.3.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****-Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Klaus Fischer, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei R***** Handelsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Josef Lindlbauer, Rechtsanwalt in Enns, wegen S 202.155,48 sA., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom 25.Oktober 1994, GZ 2 R 254/94-28, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 9.Juni 1994, GZ 10 C 866/92-22, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof mit einer zulässigen Revision der beklagten Partei gegen den bestätigenden Teil des Teilurteiles des Gerichtes zweiter Instanz wurde über das Vermögen der beklagten Partei mit Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten vom 30.Jänner 1995 zu AZ 8 S 8/95 der Konkurs eröffnet und Rechtsanwalt Dr.Wolfgang S***** zum Masseverwalter bestellt.

Rechtliche Beurteilung

Die Konkurseröffnung ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (SZ 63/56 ua). Wird nach Vorlage der Revision an den Obersten Gerichtshof über das Vermögen einer Partei der Konkurs eröffnet und betrifft der Rechtsstreit wie hier (Zahlung des Kaufpreises) ein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen, dann ist während der ex lege eintretenden Unterbrechung des Verfahrens (§ 7 Abs.1 KO) über das Rechtsmittel nicht zu entscheiden; die Akten sind vielmehr vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen. Die Ausnahmebestimmung des § 163 Abs.3 ZPO, wonach durch die nach Schluß der mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung die Verkündigung der aufgrund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert wird, ist entgegen der Auffassung von Fasching (zuletzt in Lehrbuch2 Rz 598) nach nun ständiger Rechtsprechung (ecolex 1992, 557; RZ 1992/21 je mwN) nicht im Wege einer ausdehnenden Auslegung auch auf Entscheidungen über vor Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, anzuwenden.

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