OGH 1Ob713/88; 6Ob558/91; 5Ob1573/91; 10Ob503/93; 1Ob532/94; 2Ob505/96; 6Ob2211/96g; 10Ob2350/96; 8Ob230/97z; 4Ob335/98p; 7Ob165/99m; 6Ob318/00h; 8Ob33/01p; 7Ob233/00s; 10Ob8/01a; 6Ob258/00k; 7Ob321/00g; 8Ob103/01g; 10Ob209/02m; 5Ob162/03i; 7Ob223/03z; 7Ob15/04p; 3Ob229/04d; 9Ob76/06a; 6Ob240/06x; 8Ob140/06f; 7Ob21/07z; 4Ob137/07m; 3Ob11/08a; 1Ob80/08h; 4Ob155/08k; 6Ob122/07w; 4Ob39/09b; 1Ob218/09d; 4Ob212/09v; 4Ob203/09w; 10Ob31/10x; 4Ob12/10h; 3Ob101/10i; 5Ob231/10x; 7Ob64/11d; 2Ob213/11d; 7Ob228/11x; 9Ob52/12f; 2Ob43/12f; 3Ob94/14s; 4Ob1/15y; 3Ob22/15d; 10Ob40/15b; 1Ob138/16z; 9Ob72/17d; 5Ob75/18t; 5Ob179/19p; 5Ob28/21k; 1Ob132/23b; 4Ob13/24a (RS0026313)

OGH1Ob713/88; 6Ob558/91; 5Ob1573/91; 10Ob503/93; 1Ob532/94; 2Ob505/96; 6Ob2211/96g; 10Ob2350/96; 8Ob230/97z; 4Ob335/98p; 7Ob165/99m; 6Ob318/00h; 8Ob33/01p; 7Ob233/00s; 10Ob8/01a; 6Ob258/00k; 7Ob321/00g; 8Ob103/01g; 10Ob209/02m; 5Ob162/03i; 7Ob223/03z; 7Ob15/04p; 3Ob229/04d; 9Ob76/06a; 6Ob240/06x; 8Ob140/06f; 7Ob21/07z; 4Ob137/07m; 3Ob11/08a; 1Ob80/08h; 4Ob155/08k; 6Ob122/07w; 4Ob39/09b; 1Ob218/09d; 4Ob212/09v; 4Ob203/09w; 10Ob31/10x; 4Ob12/10h; 3Ob101/10i; 5Ob231/10x; 7Ob64/11d; 2Ob213/11d; 7Ob228/11x; 9Ob52/12f; 2Ob43/12f; 3Ob94/14s; 4Ob1/15y; 3Ob22/15d; 10Ob40/15b; 1Ob138/16z; 9Ob72/17d; 5Ob75/18t; 5Ob179/19p; 5Ob28/21k; 1Ob132/23b; 4Ob13/24a23.5.2024

Rechtssatz

Die ärztliche Aufklärungspflicht reicht umso weiter, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder gar geboten ist. Dann ist die ärztliche Aufklärungspflicht im Einzelfall selbst dann zu bejahen, wenn erhebliche nachteilige Folgen wenig wahrscheinlich sind. Selbst auf die Möglichkeit äußerst seltener Zwischenfälle ist dann hinzuweisen, auch auf das allgemeine, mit dem Eingriff verbundene Risiko wie auf die Gefahr von Thrombosen, Embolien und dergleichen. Wäre die Aufklärung des Patienten über die Folgen des Eingriffes aus besonderen Gründen - etwa wegen dessen psychischer Verfassung - kontraindiziert, hat der Arzt vor Vornahme des Eingriffes auch noch zu erwägen, ob er zu unterlassen ist, besonders wenn er nicht dringend geboten ist.

Normen

ABGB §1299 B

1 Ob 713/88OGH07.02.1989

Veröff: SZ 62/18

6 Ob 558/91OGH04.07.1991

nur: Die ärztliche Aufklärungspflicht reicht umso weiter, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder gar geboten ist. Dann ist die ärztliche Aufklärungspflicht im Einzelfall selbst dann zu bejahen, wenn erhebliche nachteilige Folgen wenig wahrscheinlich sind. (T1) <br/>Veröff: EvBl 1993/3 S 31 = JBl 1992,520 (Apathy) = VersR 1992,1498

5 Ob 1573/91OGH14.01.1992

Vgl auch; Beisatz: Der Arzt kann sich auf die mangelnde Kausalität der Verletzung seiner Aufklärungspflicht berufen. (T2) <br/>Veröff: JBl 1992,391 = RZ 1993/60 S 174

10 Ob 503/93OGH07.09.1993

nur T1; Veröff: RdM 1994,27 (Kopetzki)

1 Ob 532/94OGH25.01.1994

Auch; nur T1; nur: Selbst auf die Möglichkeit äußerst seltener Zwischenfälle ist dann hinzuweisen, auch auf das allgemeine, mit dem Eingriff verbundene Risiko. (T3)<br/>Beisatz: Ist der Eingriff zwar medizinisch empfohlen, aber nicht eilig, so ist grundsätzlich eine umfangreiche Aufklärung notwendig. (T4) <br/>Veröff. SZ 67/9

2 Ob 505/96OGH11.01.1996

nur T1; nur T3, Beis wie T4

6 Ob 2211/96gOGH24.10.1996

nur T1

10 Ob 2350/96OGH03.09.1996

nur: Die ärztliche Aufklärungspflicht reicht umso weiter, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder gar geboten ist. (T5)<br/>Beis wie T4; Beisatz: Auf typische Risiken einer Operation ist jedenfalls ganz unabhängig von der prozentmäßigen statistischen Wahrscheinlichkeit, also auch bei einer allfälligen Seltenheit ihres Eintrittes hinzuweisen. (T6) <br/>Veröff: SZ 69/199

8 Ob 230/97zOGH07.08.1997

nur T1; nur T3; Beisatz: Entscheidend ist die Erheblichkeit des seltenen Risikos und damit die Eignung, die Willensbildung des Patienten zu beeinflussen, nicht aber die Seltenheit der Verwirklichung des Risikos selbst (JBl 1995, 453 [Steiner]). (T7)

4 Ob 335/98pOGH23.02.1999

Auch; nur: Die ärztliche Aufklärungspflicht reicht umso weiter, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder gar geboten ist. Dann ist die ärztliche Aufklärungspflicht im Einzelfall selbst dann zu bejahen, wenn erhebliche nachteilige Folgen wenig wahrscheinlich sind. Selbst auf die Möglichkeit äußerst seltener Zwischenfälle ist dann hinzuweisen, auch auf das allgemeine, mit dem Eingriff verbundene Risiko wie auf die Gefahr von Thrombosen, Embolien und dergleichen. (T8)<br/>Beis wie T7

7 Ob 165/99mOGH13.10.1999

Vgl auch; nur T5; Beisatz: Durch die Aufklärungsverpflichtung des Arztes soll der Patient vor den mit der Behandlung verbundenen Risken gewarnt werden, um beurteilen zu können, ob er sich behandeln lassen will. Wenn sich dieses Risiko dann verwirklicht, obwohl bei der Behandlung kein Fehler unterlaufen ist, haftet der Arzt nicht. (T9)

6 Ob 318/00hOGH17.01.2001

Auch; nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Nur bei einer dringenden Operation, die für den Patienten vitale Bedeutung hat, ist die Aufklärungspflicht des Arztes nicht zu überspannen. Insbesondere ein ängstlicher Patient soll nicht durch die Aufklärung über selten verwirklichte Operationsrisken beunruhigt und dazu veranlasst werden, eine dringliche Operation nicht vornehmen zu lassen. Auch für ängstliche, der Vernunft aber keineswegs beraubte Personen gilt bei nicht dringlichen Operationen, dass sie selbst die Abwägung vornehmen sollen, ob sie trotz des statistisch unwahrscheinlichen Risikos nachteiliger Folgen die geplante Operation vornehmen lassen oder aber mit den bisherigen Beschwerden weiterleben möchten. (T10)

8 Ob 33/01pOGH08.03.2001

nur T1; nur T3

7 Ob 233/00sOGH28.02.2001

nur T1; nur T3; Beis ähnlich wie T10

10 Ob 8/01aOGH20.02.2001

nur T8; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Ist der Eingriff nicht dringlich, muss der Patient auch auf allenfalls bestehende alternative Behandlungsmethoden hingewiesen werden. Dabei sind Vorteile und Nachteile, verschiedene Risken, verschieden starke Intensität des Eingriffs, differierende Folgen, Schmerzbelastungen und verschiedene Höhe der Erfolgsaussichten gegeneinander abzuwägen. (T11)<br/>Beis abweichend zu T9: Ist der Arzt seiner Aufklärungspflicht nicht genügend nachgekommen und hat sich bei dem Patienten ein Risiko verwirklicht, über das er hätte aufgeklärt werden müssen, wird der Arzt dafür haftbar, ohne dass es dazu noch des Nachweises des Vorliegens eines Behandlungsfehlers und dessen Kausalität für die beim Patienten eingetretenen Körperschäden bedürfte. (T12)

6 Ob 258/00kOGH15.03.2001

nur T8; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T11; Beisatz: Aufgabe der ärztlichen Aufklärung ist es, dem Patienten die für seine Entscheidung maßgebenden Kriterien zu liefern und ihn in die Lage zu versetzen, die Tragweite seiner Zustimmung zum fremden Eingriff zu überblicken. (T13)<br/>Beisatz: Die Aufklärung über die Gefahren einer Narkose hat grundsätzlich bereits stattzufinden, bevor alle Vorbereitungen für die Vollnarkose getroffen sind und der Narkosearzt bereit steht. (T14)<br/>Beisatz: Hier: Aufklärung durch ambulant behandelnden Zahnarzt und Narkosearzt betreffend Vollnarkose. (T15)

7 Ob 321/00gOGH17.05.2001

Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T9

8 Ob 103/01gOGH10.05.2001

Auch; nur T1; Beisatz: Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht bei einer nicht zwingend notwendigen Operation über 3%iges Risiko von Lähmungserscheinungen. (T16)

10 Ob 209/02mOGH18.07.2002

Vgl auch; Beis wie T2

5 Ob 162/03iOGH08.07.2003

Vgl; nur: Wäre die Aufklärung des Patienten über die Folgen des Eingriffes aus besonderen Gründen - etwa wegen dessen psychischer Verfassung - kontraindiziert, hat der Arzt vor Vornahme des Eingriffes auch noch zu erwägen, ob er zu unterlassen ist, besonders wenn er nicht dringend geboten ist. (T17)<br/>Beisatz: Auch wenn sich der Patient in einer Ausnahmesituation befindet, ist deshalb eine ärztliche Aufklärung nicht jedenfalls sinnlos. (T18)

7 Ob 223/03zOGH15.10.2003

nur T1; Beis wie T11

7 Ob 15/04pOGH13.02.2004

nur T1

3 Ob 229/04dOGH24.11.2004

Vgl auch; Beis wie T13; Beisatz: Besteht im fraglichen Zeitpunkt eine echte Wahlmöglichkeit für den Patienten nicht mehr, so liegt in der Verneinung einer (weiteren) ärztlichen Aufklärungspflicht im konkreten Einzelfall keine vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts. (T19)

9 Ob 76/06aOGH27.09.2006

Vgl auch; Beis ähnlich wie T19

6 Ob 240/06xOGH21.12.2006

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Extraktion eines bloß „entfernungswürdigen" Weisheitszahnes. (T20)

8 Ob 140/06fOGH22.02.2007

Auch; nur: Die ärztliche Aufklärungspflicht reicht umso weiter, je weniger der Eingriff vordringlich oder gar geboten ist. (T21)<br/>Beisatz: Hier: Aufklärung über die Folgen einer Sterilisation. (T22)

7 Ob 21/07zOGH28.03.2007

nur T1; Beisatz: Hier: Verletzung der Aufklärungspflicht des Arztes über Risken, die nur im Falle einer körperlichen Anomalie eintreten und die Anomalie weder präoperativ noch während der Operation rechtzeitig erkannt werden kann, bejaht, da die Operation nicht dringend geboten war. (T23)

4 Ob 137/07mOGH07.08.2007

Auch; Beis wie T11; Veröff: SZ 2007/122

3 Ob 11/08aOGH10.04.2008

Auch; Beisatz: Patientin wacht während einer in Vollnarkose vorgenommenen Sterilisationsoperation auf (intraoperative Wachheit). - Verletzung der Aufklärungspflicht bejaht. (T24)

1 Ob 80/08hOGH16.09.2008

nur T1

4 Ob 155/08kOGH14.10.2008

Vgl auch; Beis wie T11

6 Ob 122/07wOGH27.02.2009

Beisatz: Bei einer kosmetischen Operation, zu der keine unmittelbare Notwendigkeit zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit besteht und die nur ein ganz bestimmtes Ziel der optischen Verbesserung des Aussehens hat, ist die ausdrückliche Aufklärung erforderlich, dass dieses Ziel aus vom Arzt nicht beeinflussbaren physiologischen oder psychologischen Gründen ganz oder teilweise nicht erreicht werden könnte. (T25)<br/>Beisatz: Gerade bei einer nicht gesundheitlich indizierten Operation muss dem Patienten die Möglichkeit gegeben werden, frei zu entscheiden, ob er sich dem Eingriff auch dann unterziehen wolle, wenn dessen Ergebnis zweifelhaft ist. (T26)<br/>Beisatz: Hier: Brustvergrößerung aus kosmetischen Gründen. (T27)

4 Ob 39/09bOGH14.07.2009

Vgl; Beis wie T11

1 Ob 218/09dOGH17.11.2009

Ähnlich; nur T1; Beis wie T25; Beis wie T26; Beisatz: Hier: Das Risiko einer (allfälligen) Verletzung der Aufklärungspflicht hat sich nicht verwirklicht (Lymphdrainagen - Straffbarkeit des Halses). (T28)

4 Ob 212/09vOGH19.01.2010

Auch; nur T5; Beis wie T6

4 Ob 203/09wOGH23.02.2010

Auch; Beis ähnlich wie T6

10 Ob 31/10xOGH22.06.2010

Auch; nur T5; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Straffung der Brust aus kosmetischen Gründen. (T29)

4 Ob 12/10hOGH08.06.2010

Auch; nur T5; Beisatz: Hier: Kosmetische Operation (Unterspritzung der Nasolabial- und Oberlippenfalten). (T30)

3 Ob 101/10iOGH30.06.2010

Auch; nur T1

5 Ob 231/10xOGH08.03.2011

Vgl auch; Beis wie T11

7 Ob 64/11dOGH27.04.2011

Auch; nur T1

2 Ob 213/11dOGH19.01.2012

Vgl auch; nur T1; nur T8; Beisatz: Noch keine auffällige Fehlbeurteilung, wenn bei einer nicht dringlichen Operation die unterbliebene (bzw nicht bewiesene) Aufklärung der Klägerin als Patientin über das eingetretene Risiko, dass eine operationsbedingte Infektion auch einen chronischen Verlauf nehmen kann, als Aufklärungspflichtverletzung qualifiziert wurde. (T31)

7 Ob 228/11xOGH25.01.2012

Auch; Beisatz: Wollte man nicht nur die Aufklärung über typische Operationsrisiken, deren Wahrscheinlichkeit nur bei 0,05 % bis 0,1 % liegt, verlangen, sondern jeweils auch Hinweise auf typische Komplikationen bei Verwirklichung solcher Risiken fordern, würde dies die Aufklärungspflicht in unvertretbarer Weise ausdehnen. Den Patienten müsste oftmals eine derartige Fülle von Informationen gegeben werden, dass ihnen eine Einschätzung der Lage nicht ermöglicht, sondern erschwert würde. (T32)

9 Ob 52/12fOGH17.12.2012

Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht hinsichtlich prophylaktischer Maßnahmen zur Vermeidung oder Senkung eines Operationsrisikos. (T33)

2 Ob 43/12fOGH29.11.2012

Auch; nur T1; nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Diese Grundsätze sind auch bei Zahnbehandlungsverträgen maßgeblich. (T34)<br/>Beisatz: Hier: Nichtaufklärung über ein Risiko einer Allergie bei Kronen auf Edelmetallbasis. (T35)

3 Ob 94/14sOGH25.06.2014

Auch; nur T3; Beisatz: Der Patient wurde darüber aufgeklärt, dass es bei der in Aussicht genommenen Operation zu einer Milzverletzung, allenfalls auch zu einem Totalverlust der Milz kommen könne. Eine weitere Aufklärungspflicht darüber, welche Folgen die Entfernung der Milz nach sich ziehen könne, wurde hier verneint. (T36)<br/>

4 Ob 1/15yOGH20.01.2015

Auch; Beisatz: Erhöhtes Infektionsrisiko einer Diabetikerin, verbunden mit dem Risiko einer Querschnittslähmung, bei nicht dringend notwendiger Schmerztherapie durch Epiduralkatheder. (T37)

3 Ob 22/15dOGH18.03.2015

Auch; nur T1

10 Ob 40/15bOGH30.06.2015

Auch; nur T1; Beis wie T4

1 Ob 138/16zOGH23.11.2016

nur T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht über das bei der „Spirale“ behandlungstypische Risiko ihres „Abwanderns“. (T38)

9 Ob 72/17dOGH18.12.2017

nur T1

5 Ob 75/18tOGH18.07.2018

Auch; nur T5; Beis ähnlich wie T10

5 Ob 179/19pOGH18.12.2019

nur T1; Beis wie T10

5 Ob 28/21kOGH27.05.2021

nur T1

1 Ob 132/23bOGH20.09.2023

Beisatz wie T12; Beisatz wie T28<br/>Beisatz: Aus welchen Gründen sich aus dem Selbstbestimmungsrecht der Patientin eine Pflicht der Ärzte zur Vornahme einer in concreto nicht indizierten medizinischen Behandlung ergeben sollte, ist nicht nachvollziehbar. Das Selbstbestimmungsrecht begrenzt die medizinische Behandlungspflicht und erweitert sie nicht. (T39)

4 Ob 13/24aOGH23.05.2024

Beisatz wie T19

Dokumentnummer

JJR_19890207_OGH0002_0010OB00713_8800000_001

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