OGH 8Ob230/97z

OGH8Ob230/97z7.8.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei des ***** mj. Christian P*****, vertreten durch seine Mutter Roswitha E*****, diese vertreten durch Dr.Manfred Brugger, Rechtsanwalt in Silz, wider die beklagte Partei Land T*****, vertreten durch Dr.Walter Heel, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 2,666.825,-- sA, monatlicher Rente von S 13.019,-- und Feststellung (Streitwert S 200.000,--), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 16.Mai 1997, GZ 4 R 89/97p, 4 R 90/97k-50, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Revision geht mit ihrer Behauptung, daß die Schäden des Kindes nicht vorhersehbar gewesen seien, weshalb eine Aufklärung der Mutter nicht zu erfolgen gehabt habe, nicht vom festgestellten Sachverhalt aus: Festgestellt wurde, daß bei Penicillinallergien ein anaphylaktischer Schock auftreten kann, der zu einer schweren Schädigung des Kindes führen kann, wobei jedoch die Wahrscheinlichkeit unter 2 % liegt.

Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung ist selbst auf die Möglichkeit äußerst seltener Zwischenfälle hinzuweisen, wenn zwar ein derartiger Eingriff medizinisch indiziert ist, für ihn aber keine zwingende Notwendigkeit besteht (JBl 1992, 520 [Apathy]; SZ 67/9; RdM 1994, 121 mwN). Entscheidend ist die Erheblichkeit des seltenen Risikos und damit die Eignung, die Willensbildung des Patienten (hier der Mutter des Klägers) zu beeinflussen, nicht aber die Seltenheit der Verwirklichung des Risikos selbst (JBl 1995, 453 [Steiner]). Das an sich eher selten (unter 2 %) sich verwirklichende Risiko für einen Fötus ist derart gravierend, daß jede vernünftige Mutter ohne zwingende medizinische Indikation nicht bereit sein kann, dieses einzugehen, und die Mutter des Klägers bei richtiger Aufklärung hiezu festgestelltermaßen auch nicht bereit gewesen wäre.

Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht liegt nicht vor, weil dem Kläger nicht zugemutet werden kann, sich in einem Heim anstatt zu Hause pflegen zu lassen, nur weil die Kosten im Heim geringer wären (ZVR 1978, 213). Dem Kläger kann im Rahmen des Schadenersatzes auch ein das gesetzliche Pflegegeld übersteigender Betrag zugesprochen werden.

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