Rechtssatz
Hat die ohne Einwilligung oder ohne ausreichende Aufklärung des Patienten vorgenommene eigenmächtige Behandlung des Patienten nachteilige Folgen, haftet der Arzt, wenn der Patient sonst in die Behandlung nicht eingewilligt hätte, für diese Folgen selbst dann, wenn ihm bei der Behandlung kein Kunstfehler unterlaufen ist.
7 Ob 727/89 | OGH | 25.01.1990 |
Auch; Beisatz: Wenn der Arzt die gebotene Aufklärung unterlässt, dann hat er die Heilbehandlung fehlerhaft vorgenommen. (T1) Veröff: EvBl 1990/87 S 405 = VersR 1991,488 |
8 Ob 646/92 | OGH | 12.11.1992 |
Beisatz: Hier: Über ein Infektionsrisiko von 3,5 bis 5 Prozent ist eine Aufklärung erforderlich. (T2) |
8 Ob 103/01g | OGH | 10.05.2001 |
Beisatz: Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht bei einer nicht zwingend notwendigen Operation über 3%iges Risiko von Lähmungserscheinungen. (T3) |
3 Ob 131/03s | OGH | 26.09.2003 |
Beisatz: Hat also der Arzt die erforderliche Aufklärung unterlassen und verwirklicht sich in der Folge (trotz des lege artis vorgenommenen Eingriffs) ein Risiko, auf welches der Arzt hätte hinweisen müssen, dann kommen Schadenersatzansprüche in Betracht, sofern der Patient darlegen kann, dass er sich bei entsprechender Aufklärung dem Eingriff nicht unterzogen hätte. (T4); Veröff: SZ 2003/112 |
4 Ob 121/05f | OGH | 04.10.2005 |
Auch; Beisatz: Die mangelnde Aufklärung über den Operateur bewirkt die Unwirksamkeit der Einwilligung in die Operation; bereits damit wird die Haftung für die nachteiligen Folgen wegen Verletzung eines Schutzgesetzes begründet. (Ablehnend zu 3 Ob 131/03s) (T5); Veröff: SZ 2005/139 |
4 Ob 137/07m | OGH | 07.08.2007 |
Beisatz: Das pflichtwidrige Verhalten - hier: der ohne ausreichende Aufklärung erfolgte und daher rechtswidrige Eingriff - muss somit den geltend gemachten Schaden verursacht haben. (T6); Veröff: SZ 2007/122 |
10 Ob 119/07h | OGH | 10.03.2008 |
Auch; nur: Hat die ohne ausreichende Aufklärung des Patienten vorgenommene Behandlung des Patienten nachteilige Folgen, haftet der Arzt, wenn der Patient sonst in die Behandlung nicht eingewilligt hätte, für diese Folgen selbst dann, wenn ihm bei der Behandlung kein Kunstfehler unterlaufen ist. (T7)<br/>Beisatz: Der Nichtarzt, der eine ärztliche Behandlung vornimmt, hat jedenfalls über das Fehlen seiner ärztlichen Qualifikation aufzuklären. Fehlende Offenlegung gegenüber einem insoweit unkundigen Patienten führt zur Unwirksamkeit einer allfälligen Einwilligung in die Behandlung. (T8) |
4 Ob 12/10h | OGH | 08.06.2010 |
Vgl; Beisatz: Der Arzt haftet auch im Fall der Annahme einer Aufklärungspflichtverletzung nur für die Verwirklichung des Risikos, auf welches er hätte hinweisen müssen. (T9) |
5 Ob 231/10x | OGH | 08.03.2011 |
Auch; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T9 |
4 Ob 62/11p | OGH | 05.07.2011 |
Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Verletzung von Aufklärungspflichten bei einer Anlageberatung. (T10)<br/> Veröff: SZ 2011/84 |
1 Ob 229/11z | OGH | 24.11.2011 |
Vgl auch; nur T7; Vgl auch Beis wie T6 nur: Das pflichtwidrige Verhalten - der ohne ausreichende Aufklärung erfolgte und daher rechtswidrige Eingriff - muss somit den geltend gemachten Schaden verursacht haben. (T11) |
5 Ob 186/11f | OGH | 09.11.2011 |
nur ähnlich T7; Beis ähnlich wie T6 |
7 Ob 228/11x | OGH | 25.01.2012 |
Auch; Beisatz: Wollte man nicht nur die Aufklärung über typische Operationsrisiken, deren Wahrscheinlichkeit nur bei 0,05 % bis 0,1 % liegt, verlangen, sondern jeweils auch Hinweise auf typische Komplikationen bei Verwirklichung solcher Risiken fordern, würde dies die Aufklärungspflicht in unvertretbarer Weise ausdehnen. Den Patienten müsste oftmals eine derartige Fülle von Informationen gegeben werden, dass ihnen eine Einschätzung der Lage nicht ermöglicht, sondern erschwert würde. (T12) |
9 Ob 52/12f | OGH | 17.12.2012 |
Auch; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht hinsichtlich prophylaktischer Maßnahmen zur Vermeidung oder Senkung eines Operationsrisikos. (T13) |
4 Ob 185/13d | OGH | 24.06.2014 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Vom Patienten geäußerte „Präferenz“ für die Verwendung biologischer Herzklappen spricht nicht gegen den Abschluss des Behandlungsvertrags und die Zustimmung zur Operation mit metallischen Herzklappen. (T14) |
1 Ob 138/16z | OGH | 23.11.2016 |
Auch; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht über das bei der „Spirale“ behandlungstypische Risiko ihres „Abwanderns “. (T15) |
9 Ob 49/17x | OGH | 27.09.2017 |
Auch; Beis wie T8; Veröff: SZ 2017/108 |
5 Ob 28/21k | OGH | 27.05.2021 |
Vgl; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T11 |
5 Ob 11/22m | OGH | 19.05.2022 |
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T9; Beis wie T11 |
2 Ob 123/23m | OGH | 25.07.2023 |
vgl; Beisatz wie T6; Beisatz wie T9; Beisatz wie T11; Beisatz wie T5 |
9 Ob 23/24h | OGH | 18.03.2024 |
Beisatz wie T6; Beisatz wie T9; Beisatz wie T11 |
4 Ob 36/24h | OGH | 23.05.2024 |
vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T9 |
Dokumentnummer
JJR_19890207_OGH0002_0010OB00713_8800000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)