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§ 5 ÄsthOpG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

Ärztliche Aufklärung

§ 5.

(1) Die Ärztin (Der Arzt) hat vor der Durchführung einer ästhetischen Operation die Patientin (den Patienten) klar und verständlich über

  1. 1. die Methode des Eingriffs,
  2. 2. Wesen, Bedeutung und Tragweite des Eingriffs,
  3. 3. im Rahmen des Eingriffs angewendete Arzneimittel und deren Nebenwirkungen sowie Medizinprodukte einschließlich Implantate und deren Funktionsfähigkeit und Lebensdauer,
  4. 4. alternative Behandlungsmöglichkeiten,
  5. 5. das in Aussicht gestellte Ergebnis des Eingriffs und möglicher Abweichungen,
  6. 6. mit dem Eingriff verbundene Unannehmlichkeiten, mögliche Folgen, wie Narbenbildung, und Komplikationen einschließlich der Beeinträchtigung von Organfunktionen, allenfalls unter Zuhilfenahme von beispielhaften Fotografien, sowie deren Behandlungsmöglichkeiten,
  7. 7. die erforderliche Nachbehandlung einschließlich der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit und mögliche Spätfolgen, allfällig erforderliche Nachfolgeoperationen einschließlich den Hinweis, dass diese Unfähigkeit der Arbeitsaufnahme als keine Arbeitsunfähigkeit im sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen Sinn gelten könnte,
  8. 8. sämtliche bekannte Gefahren des Eingriffs und
  9. 9. sämtliche im Zusammenhang mit dem Eingriff stehende Kosten einschließlich zu erwartender Folgekosten (Abs. 6 bis 9)
  1. umfassend mündlich und schriftlich in einer für medizinische Laiinnen (Laien) verständlichen Sprache aufzuklären. Ein allfälliger Verzicht auf diese ärztliche Aufklärung ist rechtsunwirksam.

(2) Entsteht im Rahmen der ärztlichen Aufklärung der Verdacht, dass bei der Patientin (dem Patienten) eine krankheitswertige psychische Störung vorliegt, deren Folge der Wunsch nach der ästhetischen Operation ist, so ist von der behandelnden Ärztin (vom behandelnden Arzt) vor Durchführung des Eingriffs eine Abklärung allfälliger psychischer Störungen einschließlich Beratung durch eine klinische Psychologin (einen klinischen Psychologen) oder eine Fachärztin (einen Facharzt) für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin zu veranlassen.

(3) In den Fällen des § 7 sind zusätzlich die Erziehungsberechtigten oder erforderlichenfalls die gesetzliche Vertreterin (der gesetzliche Vertreter) gemäß § 1034 ABGB im Sinne des Abs. 1 aufzuklären.

(4) Die erfolgte ärztliche Aufklärung ist schriftlich in gut lesbarer Form zu dokumentieren und von der Patientin (dem Patienten) sowie in den Fällen des § 7 zusätzlich von den Erziehungsberechtigten oder erforderlichenfalls der gesetzlichen Vertreterin (dem gesetzlichen Vertreter) gemäß § 1034 ABGB durch deren (dessen) Unterschrift zu bestätigen.

(5) Die Ärztin (Der Arzt) hat im Rahmen ihrer (seiner) Dokumentationspflicht eine Fotodokumentation über

  1. 1. den Status vor dem geplanten Eingriff und
  2. 2. das Ergebnis des durchgeführten Eingriffs
  1. anzulegen.

(6) Im Rahmen der ärztlichen Aufklärung über die Kosten der ästhetischen Operation (Abs. 1 Z 9) ist die Patientin (der Patient) insbesondere auch darüber zu informieren, dass die Behandlungskosten nicht von einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge übernommen werden und dass diese von der Patientin (vom Patienten) zu tragen sind.

(7) Die ärztliche Aufklärung über die von der Patientin (vom Patienten) zu tragenden Kosten der ästhetischen Operation (Abs. 1 Z 9) hat in Form eines schriftlichen Kostenplans zu erfolgen, sofern

  1. 1. im Hinblick auf die Art und den Umfang der Behandlung wesentliche Kosten (Abs. 8) anfallen,
  2. 2. die Kosten die in der jeweils geltenden privatärztlichen Honorarordnung der entsprechenden Ärztekammer festgelegte Honorarhöhe übersteigen oder
  3. 3. dies die Patientin (der Patient) verlangt.

(8) Wesentliche Kosten im Sinne des Abs. 7 Z 1 sind 70% der von Statistik Austria gemäß volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung laut ESVG 1995 ermittelten Nettolöhne und Gehälter, nominell, monatlich je Arbeitnehmerin (Arbeitnehmer). Die Österreichische Ärztekammer hat im übertragenen Wirkungsbereich die wesentlichen Kosten ein Mal jährlich bis längstens 1. Oktober jeden Jahres auf ihrer Website auszuweisen.

(9) Die Ärztin (Der Arzt) hat gegebenenfalls die Inhalte der jeweils geltenden privatärztlichen Honorarordnung der entsprechenden Ärztekammer in einer für die Patientinnen (Patienten) gut sichtbaren Form zugänglich zu machen und eine schriftliche Ausfertigung der Patientin (dem Patienten) auszuhändigen.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2018

Gesetzesnummer

20007939

Dokumentnummer

NOR40205123

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