Rechtssatz
Ein Rechtskraftvorbehalt, dessen Begründung zwar erkennen lässt, dass das Berufungsgericht dabei den Zulassungsbereich vor Augen hatte, ersetzt die erforderlichen Aussprüche über die Bewertung des Streitgegenstandes nicht.
6 Ob 598/84 | OGH | 07.06.1984 |
Veröff: RZ 1984/87 S 256 |
8 Ob 86/87 | OGH | 18.12.1987 |
Beisatz: Der OGH ist bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 519 Abs 1 Z 3 ZPO nicht gebunden, wohl aber an dessen Bewertungsausspruch. (T1) |
4 Ob 27/92 | OGH | 28.04.1992 |
Auch; Beisatz: Die zweite Instanz könnte der unrichtigen Auffassung gewesen sein, es komme auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht an. (T2) |
1 Ob 1523/94 | OGH | 11.03.1994 |
Vgl; Beisatz: Der Ausspruch im Berufungsurteil im Sinne des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO kann nicht durch den überdies notwendigen Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision ersetzt werden. (T3) |
1 Ob 39/98m | OGH | 24.02.1998 |
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Feststellungsbegehren und Unterlassungsbegehren. (T4) |
3 Ob 192/02k | OGH | 26.03.2003 |
Vgl; Beis wie T3 nur: Der OGH ist bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 519 Abs 1 Z 3 ZPO nicht gebunden. (T5) |
8 Ob 61/07i | OGH | 27.06.2007 |
Auch; Beisatz: Der Ausspruch über die Zulässigkeit des Rechtsmittels an den OGH ersetzt den erforderlichen Bewertungsausspruch nach der Rechtsprechung deshalb nicht, weil ein Ausspruch über die Zulässigkeit nur erfolgen kann, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstandes den Schwellenwert des in § 528 Abs 2 Z 1 ZPO genannten Betrages übersteigt. (T6) |
8 Ob 93/07w | OGH | 11.10.2007 |
Auch; Beisatz: Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision an den Obersten Gerichtshof, dessen Begründung zwar erkennen lässt, dass das Gericht zweiter Instanz dabei den Zulassungsbereich vor Augen hatte, ersetzt den erforderlichen Bewertungsausspruch deshalb nicht, weil er an sich nur ausgesprochen werden darf, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstandes den in § 500 Abs 2 Z 1 lit a ZPO genannten Schwellenwert übersteigt und weil der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz nicht gebunden ist, wohl aber an dessen Bewertungsausspruch. (T7) |
4 Ob 206/08k | OGH | 18.11.2008 |
Vgl; Beisatz: Der Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses ersetzt den Bewertungsausspruch nicht, weil die rein formale Zulässigkeit des Rechtsmittels das Überschreiten der Wertgrenze voraussetzt und der Oberste Gerichtshof zwar nicht an den Ausspruch über die Zulässigkeit wegen Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage, wohl aber - innerhalb bestimmter Grenzen - an die Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht gebunden ist. (T8) |
7 Ob 165/14m | OGH | 29.10.2014 |
Auch; Beisatz: Besteht der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so muss das Berufungsgericht in Rechtssachen, in denen die Wertgrenze von 5.000 EUR relevant ist, trotz des insofern zu engen Wortlauts des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO („in seinem Urteil“) auch in den Aufhebungsbeschluss einen Bewertungsausspruch aufnehmen. (T9)<br/>Beis wie T8 |
Dokumentnummer
JJR_19840607_OGH0002_0060OB00598_8400000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)