OGH 1Ob269/97h

OGH1Ob269/97h14.10.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Benediktinerstift K*****, vertreten durch Dr.Alfred Haslinger, DDr.Heinz Mück, Dr.Peter Wagner, Dr.Walter Müller und Dr.Wolfgang Graziani-Weiss, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Hans P*****, vertreten durch Dr.Benno Wageneder und Dr.Claudia Schoßleitner, Rechtsanwälte in Ried i.I., wegen Unterlassung (Streitwert S 150.000,--), aus Anlaß der Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 11.Juni 1997, GZ 3 R 82/97t-20, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zur Ergänzung der angefochtenen Entscheidung durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zurückgestellt.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Landesgericht Salzburg erkannte als Erstgericht den Beklagten schuldig, in Zukunft die Veranstaltung einer Mahnwache auf dem Gelände des Stiftes K***** sowie die Aufforderung an Personen, an einer solchen Mahnwache teilzunehmen, zu unterlassen.

Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht gab der vom Beklagten gegen dieses Urteil erhobenen Berufung mit Urteil vom 11.6.1997 nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Ein Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands im Berufungsurteil unterblieb dagegen.

Gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auszusprechen, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt S 50.000 übersteigt oder nicht. Im vorliegenden Fall war Entscheidungsgegenstand ein Unterlassungsbegehren, also kein Geldbetrag. Daher ist das Berufungsgericht verpflichtet, einen Ausspruch im Sinne des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO in die Entscheidung aufzunehmen. Dieser Ausspruch kann nicht durch den überdies notwendigen und im Berufungsurteil auch enthaltenen Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision ersetzt werden (1 Ob 1523/94 mwN). Es war daher spruchgemäß der Ergänzungsauftrag zu erteilen.

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