OGH 7Ob56/04t

OGH7Ob56/04t2.3.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj Isabelle K*****, geboren am *****, vertreten durch ihre Eltern Dr. Angelika und Dr. Bernd K*****, ebendort, diese vertreten durch Dr. Herbert und Dr. Marwin Gschöpf, Rechtsanwalt in Velden gegen die beklagte Partei H*****gesellschaft mbH *****, vertreten durch Dr. Walter Heel, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 7.419,84 sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 9. Oktober 2003, GZ 2 R 142/03d-52, womit die Berufung der klagenden Partei wegen Nichtigkeit verworfen und infolge der übrigen Berufung das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 19. Mai 2003, GZ 17 Cg 189/01p-47, aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rekursbeantwortung sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Hält der Oberste Gerichtshof entgegen dem ihn nicht bindenden (RIS-Justiz RS0042544; zuletzt: 6 Ob 142/04v) Ausspruch des Berufungsgerichts den Rekurs gegen den aufhebenden Beschluss des Berufungsgerichts (§ 519 Abs 1 Z 2 ZPO) mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage gemäß § 519 Abs 2 iVm § 502 Abs 1 ZPO für nicht zulässig, kann sich die Zurückweisung des Rekurses auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

Mit dem angefochtenen, im zweiten Rechtsgang gefassten Beschluss verwarf das Gericht zweiter Instanz die Berufung der Klägerin wegen Nichtigkeit, gab dem Rechtsmittel jedoch im Übrigen insoweit Folge, als es das angefochtene Urteil aufhob, die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwies, und sprach (nunmehr) aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Diesen Ausspruch begründete es ausschließlich damit, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof werde „im Hinblick auf die vom Kläger [richtig: von der Klägerin] behauptete Nichtigkeit" zugelassen.

Darauf stützt sich auch die Rekurswerberin zur Darlegung ihrer Ansicht, es liege „unter dem Aspekt der geltend gemachten Nichtigkeit des Aufhebungsbeschlusses und des gesamten zweiten Rechtsganges" eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vor, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof zu dem in der ZPO verankerten Grundsatz abgewichen sei, dass das Berufungsgericht die Entscheidung des Gerichtes erster Instanz nur innerhalb der Grenzen der Berufungsanträge überprüfen dürfe (§ 462 Abs 1 ZPO).

Die Revisionswerberin wendet sich somit gegen den im ersten Rechtsgang gefassten - mangels Ausspruches nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO unanfechtbaren - Aufhebungsbeschluss des Gerichtes zweiter Instanz vom 9. 10. 2002 (ON 30) und releviert Mängel bzw Nichtigkeitsgründe (Kodek in Rechberger² § 462 ZPO Rz 1 f mwN), die das Verfahren erster Instanz im zweiten Rechtsgang betreffen. Wie die Revision selbst festhält, hat das Berufungsgericht diese von den Klägern schon in ihrer Berufung erhobene Rüge behandelt, das Vorliegen von Verfahrensmängeln bzw Nichtigkeiten jedoch verneint. Daran ist der Oberste Gerichtshof nach stRsp gebunden (6 Ob 208/04i mwN; Kodek aaO § 503 ZPO Rz 2 und 3 mwN; Feil/Kroisenbrunner ZPO Kurzkommentar [2003] Rz 1637 und 1638 jeweils letzter Absatz; RIS-Justiz RS0042963 [T32]; RS0042981; RS0043405; zuletzt: 7 Ob 229/04h bzw 7 Ob 291/04a). Der Rechtsmittelausschluss des § 519 ZPO bewirkt nämlich, dass die Verneinung von erstinstanzlichen Verfahrensfehlern durch das Berufungsgericht in sachlicher Hinsicht nicht neuerlich überprüft werden kann (stRsp; Kodek aaO; zuletzt: 6 Ob 208/04p). Entgegen dem Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts stellt sich in diesem Zusammenhang also keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung.

Der Rekurs ist daher zurückzuweisen.

Der Vorbehalt der Entscheidung über die Kosten der Rekursbeantwortung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.

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