Spruch:
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz mit dem Auftrag zurückgestellt, den Parteien die Vorlage des letzten, vor Fällung der berufungsgerichtlichen Entscheidung ergangenen Einheitswertbescheides für die Liegenschaft EZ 691 KG Algersdorf aufzutragen oder diesen Bescheid von der Finanzbehörde selbst beizuschaffen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies das Klagebegehren auf Realteilung der Liegenschaft der Streitteile EZ 691 KG Algersdorf des Grundbuches des Bezirksgerichtes für ZRS Graz ab; dem Eventualbegehren auf Zivilteilung der Liegenschaft gab es statt.
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger Folge und hob das erstgerichtliche Urteil (ON 11) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses (ON 17) auf. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschied, S 15.000, nicht aber S 300.000 übersteigt und fügte seiner Entscheidung einen Rechtskraft vorbehalt an, weil ua die körperliche Teilbarkeit von Liegenschaften behandelnde höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle. Gemäß § 519 Abs. 2 ZPO darf das Berufungsgericht einen Rechtskraftvorbehalt nach § 519 Abs. 1 Z 3 ZPO nur aussprechen, wenn der Rekurs nicht schon nach § 528 Abs. 1 ZPO unstatthaft ist und es die Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 oder Z 2 ZPO für gegeben erachtet. Die Begründung, warum das Berufungsgericht einen Rechtskraftvorbehalt beisetzte, läßt zwar erkennen, daß es dabei den Zulassungsbereich (§ 502 Abs. 4 Z 1 ZPO) vor Augen hatte. Der Oberste Gerichtshof ist aber gemäß § 526 Abs. 2 ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 519 Abs. 1 Z 3 ZPO nicht gebunden, wohl aber an den Bewertungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz gemäß § 500 Abs. 2 ZPO (§ 500 Abs. 4 ZPO; Petrasch in ÖJZ 1983, 201; RZ 1984/87; ÖBl. 1986, 108; 6 Ob 707/87 ua). Letzteres gilt nur dann nicht, wenn das Berufungsgericht bei seiner Bewertung die gemäß § 500 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgeschriebene sinngemäße Anwendung der §§ 54 bis 60 JN unterlassen hätte. Die ist im vorliegenden Fall deshalb von Bedeutung, weil nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für die Bewertung des Streitgegenstandes einer Teilungsklage gemäß § 60 Abs. 2 JN der Einheitswert der in Betracht kommenden Liegenschaften maßgebend ist und eine Bindung des Obersten Gerichtshofes an eine darüber hinausgehende Bewertung durch das Berufungsgericht demnach nicht gegeben wäre (RZ 1981/61 = MietSlg. 33.672; EvBl. 1986/128; 8 Ob 599/86; 8 Ob 698/86; 6 Ob 707/87 ua).
Im vorliegenden Fall haben die Kläger zwar behauptet, daß der Einheitswert der Gesamtliegenschaft S 257.000 betrage, sie haben aber - soweit aus dem Akt ersichtlich - den Einheitswertbescheid nicht vorgelegt. Der Beklagte ist auf diese Frage nicht weiter eingegangen, die Vorinstanzen haben sich damit nicht befaßt. Die Klärung des Einheitswertes der Liegenschaft ist aber erforderlich, um die Frage der Zulässigkeit der von den Parteien erhobenen Rekurse in jedem Belang (§ 528 Abs. 1 Z 5 ZPO, § 528 Abs. 2 in Verbindung mit § 502 Abs. 4 Z 1 oder Z 2 ZPO - mit jeweils verschiedenen Konsequenzen) verläßlich beurteilen zu können.
Zu diesem Zweck war daher wie im Spruch zu beschließen.
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