OGH 7Ob64/83; 7Ob34/85; 7Ob4/88; 7Ob33/88; 7Ob11/92; 7Ob1043/93; 7Ob23/94; 1Ob20/94; 7Ob2083/96s; 7Ob165/02v; 7Ob12/04x; 7Ob301/06z; 7Ob22/07x; 7Ob89/07z; 7Ob215/07d; 7Ob20/08d; 7Ob207/09f; 7Ob17/11t; 7Ob9/14w; 2Ob143/13p; 7Ob93/16a; 7Ob60/18a; 7Ob120/18z; 7Ob93/19f; 7Ob106/20v; 2Ob170/20v; 7Ob142/22s; 7Ob179/22g; 7Ob204/22h; 7Ob127/23m; 7Ob170/24m (RS0030331)

OGH7Ob64/83; 7Ob34/85; 7Ob4/88; 7Ob33/88; 7Ob11/92; 7Ob1043/93; 7Ob23/94; 1Ob20/94; 7Ob2083/96s; 7Ob165/02v; 7Ob12/04x; 7Ob301/06z; 7Ob22/07x; 7Ob89/07z; 7Ob215/07d; 7Ob20/08d; 7Ob207/09f; 7Ob17/11t; 7Ob9/14w; 2Ob143/13p; 7Ob93/16a; 7Ob60/18a; 7Ob120/18z; 7Ob93/19f; 7Ob106/20v; 2Ob170/20v; 7Ob142/22s; 7Ob179/22g; 7Ob204/22h; 7Ob127/23m; 7Ob170/24m23.10.2024

Rechtssatz

Beim Grad der Fahrlässigkeit ist auf den Einzelfall abzustellen: Als brauchbare Anhaltspunkte, von denen die Beurteilung im Einzelnen abhängen kann, kommen die Gefährlichkeit der Situation, die zu einer Sorgfaltsanspannung führen sollte, der Wert der gefährdeten Interessen, das Interesse des Handelnden an seiner Vorgangsweise und schließlich die persönlichen Fähigkeiten des Handelnden in Betracht. In diesem Sinn ist für das Versicherungsvertragsrecht anerkannt, dass grobe Fahrlässigkeit gegeben ist, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen.

Normen

ABGB §1324
ABS 1995 allg
VersVG §61
VersVG §6 Abs3
Eigenheimversicherung Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung Art2

7 Ob 64/83OGH17.11.1983

Veröff: SZ 56/166 = VersR 1984,48

7 Ob 34/85OGH07.11.1985

Beisatz: Die Außerachtlassung allgemein gültiger Sicherheitsregeln ist grob fahrlässig, wenn die Kenntnis dieser Regeln nach dem Grad ihrer Verbreitung allgemein vorausgesetzt werden muss. Auch die besondere Gefahrenträchtigkeit des Handelns fällt ins Gewicht (Hier: funkensprühende Schneidearbeit). (T1)

7 Ob 4/88OGH25.02.1988

Auch; Veröff: VersRdSch 1988,329 = VersR 1989,425

7 Ob 33/88OGH20.10.1988

Beisatz: Hier: Unkontrolliertes Heizen einer nur provisorischen, mit schweren Mängeln behafteten Feuerungsanlage in einem offenen Objekt mit guten Zugverhältnissen bei gleichzeitiger Lagerung des Brennstoffes im Nahbereich der Beschickungsöffnung. (T2) <br/>Veröff: VersRdSch 1989,357

7 Ob 11/92OGH09.07.1992

Beisatz: Im Sinne dieses Verständnisses der groben Fahrlässigkeit werden auch die Gefährlichkeit der Situation (Abstellen eines ungesicherten Fahrzeuges auf unbewachtem Parkplatz durch längere Zeit) und der Wert des Fahrzeuges als Beurteilungskriterien berücksichtigt. (T3) <br/>Veröff: VersRdSch 1993,105 = VersR 1993,1383

7 Ob 1043/93OGH02.02.1994

Auch; Beisatz: Nichtinanspruchnahme des bewachten Parkplatzes hinter dem Hotel und die Verwendung eines unbewachten Parkplatzes in Neapel als Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nach § 61 VersVG zur Last zu legen. (T4)<br/>Veröff: VersRdSch 1994,315

7 Ob 23/94OGH19.10.1994
1 Ob 20/94OGH17.10.1995

Auch; nur: In diesem Sinn ist anerkannt, dass grobe Fahrlässigkeit gegeben ist, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden. (T5)<br/>Veröff: SZ 68/189

7 Ob 2083/96sOGH20.11.1996

nur: In diesem Sinn ist für das Versicherungsvertragsrecht anerkannt, dass grobe Fahrlässigkeit gegeben ist, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen. (T6)

7 Ob 165/02vOGH07.08.2002

Auch

7 Ob 12/04xOGH13.02.2004
7 Ob 301/06zOGH17.01.2007

Auch; Beisatz: Das (regelmäßige!) Entsorgen von Aschenbecherinhalten samt sonstigen Abfällen im Gastronomiebetrieb in einen im Schankbereich stehenden und mit einem Plastikmüllsack ausgekleideten Plastikmistkübel ohne Deckel ist grob fahrlässig. (T7)<br/>Beisatz: Hier: § 61 VersVG in Verbindung mit Art 12 Abs 1 ABS 1994. (T8)

7 Ob 22/07xOGH14.02.2007

Auch; Beisatz: Hier: Unterbrechung der versicherten Rückreise, um mit einem Schmuckkoffer einen Copyshop aufzusuchen (§ 8 AÖTB 2001). (T9)

7 Ob 89/07zOGH04.07.2007

nur T6; Beisatz: Hier: Die Obliegenheit nach § 17 VF 50112:03, den Versicherungsfall innerhalb einer Woche anzuzeigen, entsteht nach den Bedingungen erst ab Bekanntwerden des Versicherungsfalles. Eine geringfügige Überschreitung der Meldefrist stellt im Einzelfall keine grobe Fahrlässigkeit dar. (T10)

7 Ob 215/07dOGH16.11.2007

Auch; Beisatz: Es würde die Pflicht des Versicherungsnehmers, das Haus zu beaufsichtigen, überspannen, wollte man von ihm - ohne jede Anhaltspunkte, dass die Heizung ausfallen könnte - alle zwei Tage eine Kontrolle der Heizung verlangen. (T11)<br/>Beisatz: Hier: Art 8 ABEV (Wasserschaden nach Frost). (T12)

7 Ob 20/08dOGH07.02.2008

nur T6; Beisatz: Wann und unter welchen Umständen das Entzünden von Kerzen auf einem Christbaum als grob fahrlässig anzusehen ist, hängt von den konkreten, speziellen Gegebenheiten des Einzelfalls ab und lässt sich daher nicht generell, sondern nur einzelfallbezogen beantworten. (T13)

7 Ob 207/09fOGH28.10.2009
7 Ob 17/11tOGH16.02.2011

Beisatz: Hier: Zu § 61 VersVG; Einbruch in einen PKW wegen sichtbar angebrachtem Navigationsgerät. (T14)

7 Ob 9/14wOGH29.01.2014

Auch; nur: Als brauchbare Anhaltspunkte von denen die Beurteilung im Einzelnen abhängen kann, kommen die Gefährlichkeit der Situation, die zu einer Sorgfaltsanpassung führen sollte, der Wert der gefährdeten Interessen, das Interesse des Handelnden an seiner Vorgangsweise und schließlich die persönlichen Fähigkeiten des Handelnden in Betracht. (T15)<br/>Beisatz: Hier: Art 6.2 AWB. (T16)

2 Ob 143/13pOGH13.02.2014

Auch; nur: Beim Grad der Fahrlässigkeit ist auf den Einzelfall abzustellen. (T17)<br/>Beisatz: Hier: Vorsätzliche Begehung (Misshandlung) unter fahrlässig in Kauf genommenen Folgen (Körperverletzung) (§83 Abs 2 StGB) reicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit iSd § 332 ASVG nicht aus. (T18)

7 Ob 93/16aOGH25.05.2016
7 Ob 60/18aOGH20.04.2018
7 Ob 120/18zOGH04.07.2018
7 Ob 93/19fOGH18.09.2019

nur T5; Beisatz: Hier: Verwahrung von Schlüsseln in einem Wertschutzschrank in einem in unmittelbarer Nähe daneben stehenden Rollcontainer (AHB 2007). (T19)

7 Ob 106/20vOGH21.10.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Schweißarbeiten an einer Fahrzeugkarosserie. (T20)

2 Ob 170/20vOGH21.10.2021

nur T15; Beisatz: Anwärmen eines PKW‑Motors mittels zwischen Motorhaube und Rahmen eingeklemmten Heizlüfters. (T21)

7 Ob 142/22sOGH23.11.2022

Beis wie T6; Beisatz: Hier: Abstellen eines KFZ auf einem Abstellplatz mit 3% bis 6% Gefälle, welches in der Folge mangels ordnungsgemäßem Einlegen des ersten Ganges oder Aktivierung der Parkbremse in den angrenzenden Fischteich rollt (AKKB 2016). (T22)

7 Ob 179/22gOGH23.11.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Keine grobe Fahrlässigkeit des VN bei fehlenden Vorhangschlössern an Schubriegeln einer Schaufenstertür nach Reparaturarbeiten durch einen Fachbetrieb. (T23)

7 Ob 204/22hOGH21.02.2023

Beisatz wie T6: Hier: mangelnde Veranlassung der Reinigung bzw mangelnde Kontrolle der dem Mieter überbundenen Pflicht über 10 Monate ab Versicherungsvertragsabschluss stellt mangels Verdachtsmomente gegen die Verlässlichkeit des Mieters kein grob fahrlässiges Verhalten dar (T24)

7 Ob 127/23mOGH27.09.2023

nur T6<br/>Beisatz: Hier: Abrollen eines Kfz mit "Hill-Holdsystem" auf abschüssigem Gelände ohne Betätigung der Handbremse oder Einlegen eines Gangs - grobe Fahrlässigkeit bejaht. (T25)

7 Ob 170/24mOGH23.10.2024

Dokumentnummer

JJR_19831117_OGH0002_0070OB00064_8300000_001

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