OGH 7Ob1043/93

OGH7Ob1043/932.2.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Kurt B*****, vertreten durch Dr.Robert Schuler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Z***** Versicherungen Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Arne Markl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 598.500,-- infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 15.Oktober 1993, GZ 4 R 233/93-35, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Als Anhaltspunkte, von denen die Beurteilung der groben Fahrlässigkeit im Einzelfall abhängen kann, kommen die Gefährlichkeit der Situation, die zu einer Sorgfaltsanspannung führen soll, der Wert der gefährdeten Interessen, das Interesse des Handelnden an seiner Vorgangsweise und schließlich die persönlichen Fähigkeiten des Handelnden in Betracht. In diesem Sinn ist für das Versicherungsvertragsrecht anerkannt, daß grobe Fahrlässigkeit gegeben ist, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen (vgl. Hofmann, Privatversicherungsrecht 105; SZ 56/166). Die Gefährlichkeit der Situation und der Wert des Fahrzeuges müssen daher als Beurteilungskriterien berücksichtigt werden.

Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß es sowohl gerichtsbekannt ist als auch der Lebenserfahrung entspricht, daß im Raum Neapel der Kraftfahrzeugdiebstahl geradezu an der Tagesordnung steht und daß das kaskoversicherte Fahrzeug des Klägers schon von seinem Aussehen und Wert her eine ganz besonders bevorzugte Beute von Dieben sein mußte. Der Kläger mußte daher mit großer Wahrscheinlichkeit damit rechnen, daß versucht werden wird, sein Fahrzeug zu stehlen. Daß die von ihm eingeschaltete Diebstahlssicherung keinen ausreichenden Schutz gegen ein Entfernen des Fahrzeuges bietet, wird allein schon durch die Tatsache der ungehinderten Entfernung des PKWs vom Parkplatz bewiesen. Dem Kläger ist daher die Nichtinanspruchnahme des bewachten Parkplatzes hinter dem Hotel und die Verwendung eines unbewachten Parkplatzes in Neapel als Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nach § 61 VersVG zur Last zu legen. Daß durch diese Rechtsansicht die Mobilität eines Kraftfahrers eingeschränkt wird, steht außer Zweifel, doch ist zu bedenken, daß die Sicherheitsverhältnisse in Neapel einen hohen Risikofaktor darstellen.

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