OGH 7Ob301/06z

OGH7Ob301/06z17.1.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Kurt F*****, vertreten durch Dr. Eva-Maria Schmid-Strutzenberger, Rechtsanwältin in Krems, gegen die beklagte Partei „Der A*****" ***** vertreten durch Dr. Christoph Lassmann-Wichtl, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 34.352,80 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 10. Oktober 2006, GZ 2 R 118/06x-17, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen haben das (regelmäßige!) Entsorgen von Aschenbecherinhalten samt sonstigen Abfällen im Gastronomiebetrieb der Klägerin in einen im Schankbereich stehenden und mit einem Plastikmüllsack ausgekleideten Plastikmistkübel ohne Deckel anstatt in einen von der Behörde vorgeschriebenen (und auch vorhandenen) Spezialbehälter aus unbrennbarem Material für Rauchwarenreste, wodurch es zur Entwicklung eines Glimmbrandes kam, der in der Nacht das ganze Lokal erfasste, als grob fahrlässig beurteilt und daraus Leistungsfreiheit des beklagten Feuerversicherers gemäß § 61 VersVG (iVm Art 12 Abs 1 der maßgeblichen ABS 1994) abgeleitet. Diese Beurteilung ist - wie die Revisionswerberin in ihrem Rechtsmittel selbst zugesteht - stets von den Umständen des konkreten Einzelfalles abhängig und begründet damit - bei Vertretbarkeit - grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (7 Ob 8/99y = VersR 2000, 256; 7 Ob 37/01v = VersR 2002, 1404; 7 Ob 170/03f; 7 Ob 268/06x uva). Dies trifft angesichts der zuvor wiedergegebenen und vom Berufungsgericht als unbedenklich übernommenen Feststellungen zur gepflogenen, eine Brandauslösung geradezu fördernden Übung der Bediensteten bei Schankschluss vor Verlassen des Lokals in den Abendstunden auch im vorliegenden Fall zu (vgl hiezu etwa bereits 7 Ob 64/83 = SZ 56/166, wonach die Verwendung eines hölzernen Abfallbehälters für Zigarettenreste in einer Diskothek ohne konkrete Sicherheitsmaßnahmen - ebenfalls - als grob fahrlässig qualifiziert wurde). Soweit im Rechtsmittel - unter Geltendmachung des Revisionsgrundes der Mangelhaftigkeit des Verfahrens - gerügt wird, dass sich das Berufungsgericht mit der klägerischen Beweisrüge „nur äußerst spärlich auseinandergesetzt" habe, wird unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen erneut zu bekämpfen versucht; nach ständiger Rechtsprechung ist die Entscheidung des Berufungsgerichtes über eine Beweisrüge jedoch mängelfrei, wenn es sich mit dieser überhaupt befasst, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes überprüft und nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung anstellt und in seinem Urteil festhält (RIS-Justiz RS0043150), was hier insgesamt zutrifft.

Mangels erheblicher, für die Entscheidung des Verfahrens relevanter Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen. Gemäß § 510 Abs 3 ZPO bedarf dies keiner weitergehenden Begründung.

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