Spruch:
1. Die Revision der klagenden Partei wird hinsichtlich eines Teilbetrages von S 39.634,-- sA gemäß § 502 Abs 2 Z 2 ZPO als unzulässig zurückgewiesen.
2. Der Revision der klagenden Partei wird hinsichtlich eines Teilbetrages von S 55.331,-- Folge gegeben, die angefochtene Berufungsentscheidung in diesem Umfang aufgehoben und dem Berufungsgericht nach allfällig zu ergänzender Berufungsverhandlung eine neuerliche Entscheidung aufgetragen.
Die Revisionskosten bilden weitere Kosten des Berufungsverfahrens.
Text
Begründung
Die klagende Tankstellenbetreiberin hat ihre Kfz-Waschanlage bei der beklagten Versicherung mit dem gegenständlichen Versicherungsvertrag gegen Maschinenbruch versichert. Am 22.7.1992 trat beim Datamat der Waschanlage eine Funktionsstörung auf. Der Schaden wurde durch die Firma R***** behoben, welche dafür S 56.831,-- in Rechnung stellte. Am 30.10.1992 kam es beim Seitenbürstenantrieb zu einem Bruch des Wellenteils im Getriebe, beim Fahrantrieb brachen fünf Zähne vom Zahnkranz. Die Behebung dieses Schadens durch die Firma R***** kostete S 41.134,--.
Nach der dem gegenständlichen Versicherungsvertrag zugrundegelegten besonderen Vertragsbeilage Nr 45.700 besteht Versicherungsschutz für Schäden an der EDV-Anlage oder EDV-Komponenten, die entweder als selbständige Einheit oder als Teil von Maschinen oder maschinellen Anlagen anzusehen sind, infolge
- Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit, Böswilligkeit, Sabotage
- Überspannungen im externen Versorgungsnetz (außerhalb der versicherten Sache) mit oder ohne atmosphärischen Ursachen
- elektrostatischer Entladungen
- von außen einwirkenden Ereignissen
- Wasser oder Feuchtigkeit
nur dann, wenn diese Schäden visuell ohne Hilfsmittel erkennbar sind. Hilfsmittel (zB Spezialwerkzeuge), die zum Zweck des zerstörungsfreien Ausbaues oder Freilegens beschädigter Teile verwendet werden, gelten nicht als Hilfsmittel im vorgenannten Sinne. Das Lösen von Löt-, Niet- und Schweißverbindungen gilt nicht als zerstörungsfreier Ausbau. Die Ursache des am Datamat eingetretenen Schadens konnte nicht festgestellt werden, ebenso nicht, ob der Schaden "visuell ohne Hilfsmittel" erkennbar war.
Nach Art.5 der (hier vereinbarten) Allgemeinen Bedingungen für die Maschinenbruchversicherung hat der Versicherungsnehmer im Schadensfall unter anderem unverzüglich, spätestens innerhalb dreier Tage, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer schriftlich, fernschriftlich oder telegraphisch Anzeige zu erstatten. Durch die Absendung der Anzeige wird die Frist gewahrt. Der Versicherungsnehmer kann die endgültige Reparatur nach erfolgter Anzeige sofort in Angriff nehmen, doch darf das Schadensbild bei größeren Schäden vor der Besichtigung durch einen Beauftragten des Versicherers, die innerhalb von acht Tagen nach Eingang der Schadensanzeige beim Versicherer erfolgen muß, nur insoweit geändert werden, als dies zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig ist. Hat die Besichtigung des Schadens nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von acht Tagen stattgefunden, so wird der Versicherungsnehmer von der Verpflichtung, das Schadensbild nicht zu ändern, frei und er kann die Maßnahmen zur Reparatur oder Erneuerung der beschädigten Sache unbeschränkt ergreifen. Die bei der Reparatur nicht mehr verwendeten beschädigten bzw. ausgewechselten Teile sind jedoch dem Versicherer zwecks Besichtigung zur Verfügung zu stellen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß diese Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung weder die Feststellung des Schadensfalles noch die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung beeinflußt hat.
Die Klägerin wurde vom Beginn des Versicherungsverhältnisses an vom Außendienstmitarbeiter der beklagten Partei Bernhard C***** betreut. Dieser handhabte Versicherungsfälle mit seinen Kunden, so auch der Klägerin, so, daß diese ihm die Schadensfälle telefonisch meldeten, er sodann ein Schadensformular zum Ausfüllen dem Versicherungsnehmer vorbeibrachte, das er nach der Ausfüllung wieder abholte und letztlich bei der beklagten Versicherung in der Schadensabteilung abgab. Es war nicht üblich, daß sich die Versicherungsnehmer direkt an die Beklagte wandten. Zwischen dem Schadensfall und der Abgabe der Schadensmeldung durch Bernhard C***** lagen regelmäßig mehr als drei Tage. Es kam aufgrund seiner beruflichen Auslastung auch vor, daß vom Anruf eines Kunden bis zum Vorbeibringen des Schadensformulares eine Woche verging. Die Klägerin meldete die gegenständlichen Schadensfälle unverzüglich telefonisch C*****. Die schriftlichen Schadensmeldungen der Klägerin langten bei der Beklagten am 31.8.1992 (Datamat) bzw. am 10.11.1992 (Seitenbürstenantrieb) ein. Auch bei früheren Schadensfällen der Klägerin wurde diese beschriebene Vorgangsweise eingehalten. Dies führte nie zu Problemen. Der von der beklagten Versicherung beauftragte Sachverständige Erwin A***** wollte die Schäden am 12.11.1992, sohin zu einem Zeitpunkt, zu dem sie längst behoben waren, bei der Klägerin besichtigen. Diese verwies ihn an die Reparaturfirma R*****, bei der sich die beschädigten Teile befänden. Bei der Servicestelle der Firma R***** in K***** konnten die beschädigten Teile aber nicht besichtigt werden, weil sie von dort nach Wien in die Zentralwerkstätte der Firma (zur Untersuchung) geschickt worden waren. Der zuständige Angestellte der Firma R***** bot A***** an, sich über das Schicksal der beschädigten bzw. ausgewechselten Teile zu erkundigen, insbesondere, ob sie noch existierten, und für den Fall, daß diese schon aufgearbeitet seien, bot er ihm die Übermittlung der Arbeitskarten an. A***** hielt es aber für ausreichend, daß sich der zuständige Angestellte der Firma R***** in Wien erkundigt und ihm die Informationen mitteilt. So unterblieben weitere Recherchen über den Verbleib der beschädigten Teile der Waschanlage.
Mit Schreiben vom 15.1.1993 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß dem von A***** erstatteten Gutachten zu entnehmen sei, daß der am Datamat aufgetretene Schaden visuell ohne Hilfsmittel nicht erkennbar war und daher vom Versicherungsschutz nicht umfaßt sei. Bezüglich des Schadens am Seitenbürstenantrieb stehe der Gutachter auf dem Standpunkt, daß dieser Schaden aufgrund eines normalen Verschleißes eingetreten sei. Verschleißschäden seien vom Versicherungsschutz nicht umfaßt. Die Beklagte lehnte daher die Befriedigung der Leistungsansprüche der Klägerin ab.
Die Klägerin begehrt von der beklagten Versicherung den Ersatz der beiden Reparaturrechnungen von S 97.965,-- (ohne Berücksichtigung des vereinbarten Selbstbehaltes).
Die Beklagte wendete dagegen ein, die Klägerin habe die Schäden nicht innerhalb dreier Tage nach Kenntnis schriftlich angezeigt und die beschädigten Teile auch nicht zur Besichtigung für die Beklagte aufbewahrt. Der am Datamat eingetretene Schaden sei visuell ohne Hilfsmittel nicht erkennbar gewesen. Der Schaden am Seitenbürstenantrieb und am Fahrwerkgetriebe sei auf vorzeitigen Verschleiß zurückzuführen. Pro Versicherungsfall habe sich die Klägerin an Selbstbehalt S 1.500,-- in Abzug bringen lassen.
Das Erstgericht sprach der Klägerin S 94.965,-- zu und wies (rechtskräftig) das Mehrbegehren von S 3.000,-- (an vereinbartem Selbstbehalt plus USt) ab. Was die Überschreitung der Anzeigefrist betreffe, müsse sich die Beklagte die Gepflogenheiten ihres Außendienstmitarbeiters zurechnen lassen, dies umso mehr, als die Beklagte bei früheren Schadensabwicklungen mit der Klägerin nie das Fehlen der Schriftlichkeit oder die Nichteinhaltung der dreitägigen Frist bemängelt habe. Am 12.11.1992, also nach weit mehr als acht Tagen nach dem Eingang der den Datamat betreffenden Schadensanzeige bei der Beklagten habe für die Klägerin keine Verpflichtung mehr bestanden, die beschädigten Teile des Datamats aufzubewahren. Zumindest treffe die Klägerin aber kein grobes Verschulden. Der Beweisnotstand der Beklagten im Prozeß sei nur auf die nachlässige Befundaufnahme durch ihren Sachverständigen zurückzuführen. Keiner der die Leistungsfreiheit bewirkenden Umstände sei demnach erwiesen worden, sodaß die Beklagte der Klägerin die zur Behebung der Schäden erforderlichen Kosten mit Ausnahme des Selbstbehaltes zu ersetzen habe, weil auch eine "völlige Zerstörung der versicherten Sache" mit der Folge, daß die Beklagte nur für den Zeitwert der beschädigten Teile aufzukommen hätte, nach den Feststellungen nicht vorliege.
Das Berufungsgericht gab mit der angefochtenen Entscheidung der Berufung der Beklagten statt und wies das restliche Klagebegehren zur Gänze ab. Es sprach aus, daß hinsichtlich eines Teilbetrages von S 55.331,-- die Revision unzulässig und hinsichtlich eines Teilbetrages von S 39.634,-- jedenfalls unzulässig sei. Selbst wenn man unterstelle, daß die Klägerin der Beklagten den Schaden aufgrund der bisher gehandhabten Gepflogenheiten rechtzeitig angezeigt habe und daß die Klägerin die Schäden reparieren lassen durfte, treffe sie die Obliegenheitsverletzung, die beschädigten bzw ausgewechselten Teile dem Versicherer nicht für eine Besichtigung zur Verfügung bereitgehalten zu haben. Dem Versicherer könne nicht zugemutet werden, Recherchen über den Verbleib der Teile anzustellen. Um die Leistungsfreiheit des Versicherers abzuwenden, sei es Sache des Versicherungsnehmers, zu behaupten und zu beweisen, daß er die ihm angelastete Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen habe. Der Versicherer brauche nur den objektiven Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung nachzuweisen. Der Versicherungsnehmer müsse hingegen jene Tatumstände behaupten und beweisen, aus denen sich ergebe, daß ihm ein geringerer Verschuldensgrad als Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last falle. Die Klägerin habe nicht einmal behauptet, daß sie dem Reparaturunternehmen aufgetragen hätte, die Teile zur Verfügung zu halten, um sie dem Versicherer über Verlangen auszufolgen, bzw, daß sie solche Anweisungen auch überwacht hätte. Der festgestellte Sachverhalt zeige vielmehr klar auf, daß sich die Klägerin um ihre Aufbewahrungspflicht überhaupt nicht gekümmert habe. Gehe man also von einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Obliegenheit durch die Klägerin aus, ergebe sich, daß die Obliegenheitsverletzung sowohl auf die Feststellung des Schadensfalles als auch auf die Feststellung bzw den Umfang der vom Versicherer zu erbringenden Leistung Einfluß gehabt habe, weil gerade die Untersuchung der beschädigten bzw ausgewechselten Teile an den Tag gebracht hätte, ob eine Leistungsverpflichtung für die Beklagte überhaupt bestehe.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen diese Entscheidung von der Klägerin erhobene Revision ist hinsichtlich eines Teilbetrages von S 55.331,-- zulässig und berechtigt; hinsichtlich eines Teilbetrages von S 39.634,-- sA ist sie unzulässig.
1.) Zum zweiten Schadensfall über S 39.634,-- sA:
Die beiden geltend gemachten Versicherungsfälle, und zwar jener vom 22.7.1992, aus dem die Klägerin ein Entschädigungsbegehren von letztlich S 55.331,-- ableitet, und jener vom 30.10.1992, aus dem sie das restliche Entschädigungsbegehren von S 39.634,-- gegen den beklagten Versicherer geltend macht, stehen, weil ihre Verursachung nicht auf denselben Sachverhalt zurückzuführen ist, miteinander in keinem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang. Im vorliegenden Fall liegt auch nicht etwa ein gedehnter Versicherungsfall vor, die Kausalität der Gefahrenverwirklichung war in beiden Versicherungsfällen verschieden. Eine Zusammenrechnung der Entschädigungssummen im Sinne des § 55 Abs 1 JN iVm § 502 Abs 2 ZPO ist daher nicht statthaft (vgl Kodek in Rechberger ZPO § 502 Rz 1 mwN). Daß sich beide Entschädigungsbegehren aus einem von der Klägerin mit der beklagten Versicherung abgeschlossenen Versicherungsvertrag rechtlich ableiten, steht nicht dem Umstand entgegen, daß die geltend gemachten Ansprüche grundsätzlich ein eigenes rechtliches Schicksal haben und die Leistungsverpflichtung der beklagten Versicherung aus dem einen von dem anderen Entschädigungsfall verschieden ist. Die Revision ist daher in diesem Umfang jedenfalls unzulässig (§ 502 Abs 2 ZPO).
2.) Zum ersten Schadensfall über nunmehr S 55.331,--:
Auf die Einhaltung der Erfüllung von Obliegenheiten kann ebenso wie auf die Einhaltung von Formvorschriften, soweit es sich um vertragliche Vereinbarungen handelt, von dem dadurch Berechtigten verzichtet werden (vgl. MGA ABGB34 § 884/1 ff). Hat die beklagte Versicherung eine von den Versicherungsbedingungen abweichende Praxis der Abwicklung der Schadensanzeige durch ihren Mitarbeiter wahrgenommen und durch die im folgenden gesetzte Geschäftspraxis akzeptiert, so stellt dies eine nach den Umständen anzunehmende Billigung dieses Vorgehens durch den Versicherer dar, er kann sich bei weiteren in dieser Art abgewickelten Fällen gegenüber dem Versicherungsnehmer aus diesem Grund nicht auf eine eine Obliegenheitsverletzung berufen. Fraglich ist im vorliegenden Fall aber der Umfang der Bereithaltungs- bzw Aufbewahrungspflicht des Versicherungsnehmers für beschädigte bzw. ausgewechselte Teile der versicherten Sache. Eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu diesem Problemkreis fehlt.
Da die Versicherungsbedingungen Risikoausschlüsse enthalten, die vom Schadensbild abhängen, andererseits zur Verringerung der Schadenshöhe eine rasche Reparatur erforderlich ist, die zeitlich keine vorhergehende Sachverständigenbesichtigung mehr erlaubt, räumt sich der Versicherer im Wege über die Bereithaltungs- und Aufbewahrungspflicht der beschädigten und ausgewechselten Teile durch den Versicherungsnehmer die Möglichkeit ein, auch nach der Reparatur den Risikoausschluß nachweisen zu können. Mit den genannten Obliegenheiten werden dem Versicherer sohin Beweiserleichterungen eingeräumt (vgl. Martin SVR3 X II Rz 10 ff). Die Vereinbarung einer Rechtspflicht des Versicherungsnehmers zur Vornahme derartiger Handlungen wird nach der deutschen Lehre nur bei deren Zumutbarkeit für gerechtfertigt erachtet (vgl. Martin aaO Rz 125 f und 133). Nach dieser Zumutbarkeit hat sich aber die Beurteilung der groben Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers bzw. die Abwicklung der von der Versicherung begehrten Sachverständigenbegutachtung auszurichten. Eine Verpflichtung des Versicherungsnehmers, die ausgewechselten beschädigten Teile (nur) bei sich selbst aufzubewahren, wird in den Versicherungsbedingungen zumindest nicht ausdrücklich gefordert; der Versicherungsnehmer entspricht seiner Obliegenheit iSd Art 6 Pt. 1.4 der ADVB auch dann, wenn diese Teile noch an anderer Stelle greifbar sind.
Grobe Fahrlässigkeit ist im Bereich des Versicherungsvertragsrechtes nur dann gegeben, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen, wenn völlige Gleichgültigkeit gegen das vorliegt, was offenbar unter den gegebenen Umständen hätte geschehen müssen. Auch einzelne für sich genommen nicht grob fahrlässige Fehlhandlungen können in ihrer Gesamtheit den Vorwurf grober Fahrlässigkeit begründen. Grobe Fahrlässigkeit ist sohin nur bei schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzungen gegeben, die das gewöhnliche Sorgfaltsausmaß erheblich übersteigen (vgl. MGA VersVG4 § 6 E 130 ff). Die beschädigten Teile des Datamates der Kfz-Waschanlage sind ursprünglich nach der Reparatur durchaus aufbewahrt worden, allerdings bei der die Reparatur ausführenden Firma. Der Sachverständige der beklagten Versicherung, A***** hat aber das Anbot der K***** Filiale dieser Firma diese Teile, falls sie noch vorhanden sein sollten, aus Wien beizuschaffen, oder doch die Schäden an Hand der Arbeitskarten zu rekonstruieren, nicht weiter verfolgt, sondern erstattete seine Stellungnahme an die beklagte Partei ohne diese Unterlagen. Dieses Verhalten A***** geht zu Lasten der beklagten Partei, weil sich die Klägerin darauf verlassen durfte, mit dem vom Sachverständigen akzeptierten Hinweis auf den Verbleib der beschädigten Teile bei der Reparaturfirma ihre Obliegenheit erfüllt zu haben, wurden doch negative Nachrichten irgendwelcher Art an sie durch den Sachverständigen A***** nicht festgestellt. Eine Urgenz des Sachverständigen A***** bei R***** aber wäre vor seinem negativen Gutachten unbedingt erforderlich gewesen, da er es unterlassen hat, der Firma R***** zur Vorlage der beschädigten Teile bzw Überbringung der erforderlichen Informationen eine Frist zu setzen. Nur ein solches Vorgehen hätte der von der Lehre geforderten Zumutbarkeit bei Einhaltung der vorliegenden Obliegenheit entsprochen. Nur wenn feststünde, daß die ausgewechselten Teile des Datamats bei Abgabe der Erklärung des Versicherungssachverständigen bereits vernichtet waren bzw. die Schäden nicht mehr rekonstruiert werden hätten können, könnte dem Versicherungsnehmer allenfalls ein Verschuldensvorwurf gemacht werden. Im vorliegenden Fall mangelt es daher an einer groben Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers. Da die klagende Versicherungsnehmerin den Versicherungsfall sowie das fehlende grobe Verschulden an der Obliegenheitsverletzung nachgewiesen hat, wäre es an der beklagten Versicherung gelegen gewesen, den Risikoausschluß, daß nämlich der Schaden visuell ohne Hilfsmittel nicht erkennbar war, zu beweisen. Die Nichtfeststellbarkeit des letztgenannten Umstandes geht zufolge des Verhaltens des Sachverständigen A***** zu Lasten des Versicherers.
Den Behauptungen in den von der beklagten Partei und dem auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenienten erstatteten Revisionsbeantwortungen, der Schaden am Datamat sei nicht in der Maschinenbruchversicherung, sondern in einer Versicherung gegen EDVA-Schäden Polizze Nr.10.741 zu behandeln, ist zu entgegnen, daß das Erstgericht festgestellt hat, daß auch der Datamat in der Maschinenbruchversicherung mitversichert war und daß es sowohl die beklagte Partei als auch ihr Nebenintervenient unterlassen hat, diese erstgerichtliche Feststellung zu bekämpfen und an deren Stelle die Feststellung zu begehren, daß der Datamat in einer anderen Versicherung zu anderen Versicherungsbedingungen versichert gewesen sei. Das nunmehr in der Revisionsbeantwortung erhobene Vorbringen stellt daher eine unzulässige Neuerung dar.
Da es das Berufungsgericht unterlassen hat, die gegen die Höhe des Entschädigungsbetrages erhobene Mängel- und Beweisrüge der beklagten Versicherung zu behandeln, war das Berufungsurteil aufzuheben und dem Berufungsgericht eine entsprechende Beurteilung aufzutragen. Das Berufungsgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren auch noch die Vorsteuerabzugsberechtigung der Klägerin zu überprüfen haben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.
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