Rechtssatz
Bei der Aufteilung soll ein für beide Teile tragbares, den Umständen des Einzelfalls gerecht werdendes Ergebnis gefunden werden, durch das der ausgleichsberechtigte frühere Ehegatte angemessen, aber in einer dem zahlungspflichtigen Teil wirtschaftlich zumutbaren Weise abgefunden wird.
2 Ob 531/87 | OGH | 24.03.1987 |
nur: Bei der Aufteilung soll ein für beide Teile tragbares, den Umständen des Einzelfalls gerecht werdendes Ergebnis gefunden werden. (T1) |
2 Ob 704/86 | OGH | 12.05.1987 |
nur T1; Beisatz: Sodass jeder Ehegatte wohlbestehen kann. (T2) |
10 Ob 2089/96w | OGH | 21.05.1996 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der konkrete Standard der beiderseitigen Lebensverhältnisse soll gesichert bleiben. (T3) |
3 Ob 108/97x | OGH | 27.01.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Im Einzelfall kann es zu einer Kürzung des Ausgleichsbetrages über die maßgebenden Aufteilungskriterien hinaus auf ein Maß führen, bei dem der schuldlos Geschiedene und Zahlungspflichtige wohl bestehen kann. (T4) |
3 Ob 1/99i | OGH | 23.08.2000 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Dies ist auch bei der Bemessung der Ausgleichszahlung zu berücksichtigen. (T5) |
8 Ob 143/03t | OGH | 18.12.2003 |
Beisatz: Vermögenslosigkeit und geringes Einkommen dürfen nicht dazu führen, dass dem anderen Ehegatten das Eigentum entschädigungslos oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Gegenleistung entzogen wird. (T6) |
8 Ob 56/07d | OGH | 27.06.2007 |
Auch; Beisatz: Der Grundsatz, dass nach der Scheidung jeder Ehegatte wohl bestehen kann, darf nicht so weit gehen, dass ein Ehegatte unter Hinweis auf die Vermögenslosigkeit und das geringe Einkommen des anderen dazu verhalten wird, seinen Anteil am gemeinsamen Vermögen entschädigungslos oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Entschädigung aufzugeben. (T7) |
1 Ob 213/21m | OGH | 14.12.2021 |
Beisatz: Es wäre für einen Ehegatten nicht tragbar, müsste dieser ‑ notwendigerweise wirtschaftlich aus eigenem, der Aufteilung nicht unterliegenden Vermögen ‑ dem anderen eine Ausgleichszahlung leisten, obwohl per saldo keine eheliche Errungenschaft im Sinn eines „Aktivvermögens“ erwirtschaftet wurde, sondern ein Schuldenüberhang besteht, den er ohnehin zur Gänze übernimmt. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19830630_OGH0002_0060OB00609_8200000_001
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