Spruch:
1. Dem Revisionsrekurs des Antragstellers wird Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen, die im übrigen in der Fassung des rekursgerichtlichen Beschlusses unberührt bleiben, werden in den Punkten II., III. und VI., in diesem Punkt, soweit damit über die Begehren des Antragstellers entschieden wurde, und ferner in der Kostenentscheidung Punkt VII. mit Ausnahme der Entscheidung über die Kosten des Kostenrekurses des Antragstellers ON 37 und des Rekurses der Antragsgegnerin in ON 39 aufgehoben; dem Erstgericht wird in diesem Umfang die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Die Kosten des Rekurses des Antragstellers ON 38, der Rekursbeantwortung der Antragsgegnerin ON 40, der Rekursbeantwortung des Antragstellers ON 42, des Revisionsrekurses des Antragstellers ON 45 und der Revisionsrekursbeantwortung der Antragsgegnerin sind weitere Verfahrenskosten.
2. Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil vom 2. 11. 1994 gemäß § 49 EheG aus dem überwiegenden Verschulden des Antragstellers geschieden.
Nach Einigung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Fahrnisse sowie des Inventars der Ehewohnung war über folgende verbundene Anträge gemäß §§ 81 ff EheG zu entscheiden:
Der Antragsteller beantragte (Antrag 33 F 34/95 vom 25. 7. 1995, vervollständigt am 3. 8. 1995),
der Antragsgegnerin seine Hälfte an einer bestimmten Liegenschaft (ehemalige Ehewohnung) zu übertragen und der Antragsgegnerin die Leistung einer Ausgleichszahlung von S 1,500.000,-- aufzuerlegen,
in eventu ihm die Liegenschaftshälfte der Antragsgegnerin zu übertragen und ihm die Leistung einer Ausgleichszahlung von S 800.000,-- aufzuerlegen.
Die Antragsgegnerin brachte am 30. 10. 1995 zu 33 F 45/95h den Antrag ein, auch die vom Antragsteller benützte 5 Zimmerwohnung im ersten Stock eines bestimmten Hauses und zwei in seinem "faktischen" Eigentum stehende Liegenschaften, in die Aufteilung einzubeziehen; für diese dem Antragsteller verbleibenden Objekte solle ihm eine Ausgleichszahlung von S 2 Mio auferlegt werden.
Das Erstgericht verfügte, soweit dies noch von Bedeutung ist, daß
der Hälfteanteil des Antragstellers an die Antragsgegnerin gegen eine innerhalb von acht Wochen zu zahlende Ausgleichszahlung von S 400.000,-- übertragen wird. Hingegen wurden die darüber hinausgehenden Begehren des Antragstellers, der Antragsgegnerin eine zusätzliche Ausgleichszahlung von S 1,100.000,-- aufzuerlegen bzw in eventu ihm den Hälfteanteil der Antragsgegnerin an der genannten Liegenschaft gegen Leistung einer Ausgleichszahlung von S 800.000,-- zu übertragen, sowie das Begehren der Antragstellerin zu 33 F 45/95, dem dortigen Antragsgegner dafür, daß zwei Liegenschaften in seinem "faktischen" Eigentum verbleiben, eine Ausgleichszahlung von S 2 Mio aufzuerlegen, abgewiesen.
Das Erstgericht traf dazu im wesentlichen folgende Feststellungen:
Die Streitteile erwarben am 7. 11. 1969 je zur Hälfte die unbebaute Liegenschaft EZ 1836 KG ***** G***** um den Kaufpreis von S 100.000,--, wobei der Kauf durch Aufnahme eines Darlehens bei der Länderbank Graz in Höhe von S 80.000,-- und durch Verwendung von gemeinsamen Ersparnissen der beiden Streitteile in Höhe von S 20.000,-- finanziert wurde. In der Folge wurde dieses Darlehen vom gemeinsam gespeisten Konto der Streitteile im Laufe des Jahres 1970 zurückgezahlt. Sodann wurde von beiden Streitteilen ein weiterer Kredit in Höhe von S 100.000,-- aufgenommen, mit dem zuteilungsreife Bausparverträge gekauft wurden, sodaß ihnen insgesamt ein Betrag von S 300.000,-- zur Verfügung stand. Als dieser Betrag bis auf einen Betrag von S 65.000,-- aufgebraucht war, nahmen die beiden Streitteile neuerlich einen Kredit bei der Bausparkasse in Höhe von S 200.000,-- (inklusive des Betrages von S 65.000,--) auf, sodaß insgesamt für den Hausbau ein Darlehensbetrag von rund S 450.000,-- verwendet wurde. Der Antragsteller brachte weiters den Erlös aus dem von ihm abgegebenen Verzicht auf die Ausübung eines ihm eingeräumten Wiederkaufsrechtes in Höhe von S 98.000,-- ein.
Die Rückzahlungen für die genannten Bauspardarlehen wurden von 1970 bis Herbst 1979 (9 Jahre) vom gemeinsamen Konto welches von beiden Streitteilen gespeist wurde, geleistet. Von Herbst 1979 an erfolgten die Rückzahlungen durch den Antragsteller alleine bis Anfang 1981 (1,5 Jahre). Danach wurden die Rückzahlungen bis zur Tilgung 1995 (15 Jahre) durch die Antragsgegnerin alleine getätigt; sie bezahlte in dieser Zeit S 220.000,-- exklusive bzw S 350.000,-- inklusive Zinsen zurück. Ab 1981 wurden auch sämtliche Betriebskosten (insgesamt S 145.351,38), Reparatur- und Instandhaltungskosten (nachvollziehbar für werterhöhende Maßnahmen wie Gerätehaus, Malerarbeiten, Verputz, Fußboden etc in Höhe von S 59.946,50) und der Anschluß an das örtliche Kanalnetz (S 102.496,--) von der Antragsgegnerin getragen, währenddessen der Antragsteller ab Anfang 1981 keinerlei Aufwendungen mehr für die Ehewohnung tätigte und gegenüber der Antragsgegnerin erklärte, wenn diese ihn um die Leistung einer Zahlung ersuchte, daß er nichts mehr bezahle, weil es sich ohnehin um "ihr Haus" handle.
Auf der gekauften Liegenschaft wurde durch den Antragsteller und durch Professionisten, ein Einfamilienhaus errichtet, wobei die Professionisten und die Materialkosten aus den erwähnten Krediten bezahlt wurden. Die Antragsgegnerin half beim Hausbau mit, indem sie leichtere Arbeiten erledigte und auch Jausen für die Arbeiter zubereitete. Im Februar 1973 wurde das Haus von den Streitteilen bezogen.
Der Wert des Hauses betrug zum Bewertungszeitpunkt November 1994 S 2,570.000,--.
Während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft (also bis Anfang des Jahres 1981) führte die Antragsgegnerin neben ihrer Berufstätigkeit alleine den Haushalt, der ebenfalls berufstätige Antragsteller erledigte die anfallenden Gartenarbeiten.
Im Jahre 1980 war die Antragsgegnerin arbeitslos und versuchte letztendlich, sich selbständig zu machen und ein Handarbeitsgeschäft zu eröffnen. Sie fand auch ein Geschäftslokal, mußte dieses jedoch renovieren, weil es sich in einem relativ schlechten Zustand befand. Dabei wurde von der Landesregierung ein Geldbetrag von S 180.000,-- in Aussicht gestellt, hiefür jedoch eine grundbücherliche Sicherstellung verlangt. Dazu benötigte die Antragsgegnerin wiederum die Zustimmung des Antragstellers. Dieser verlangte für seine Zustimmung den Abschluß eines Optionsvertrages, welcher von den beiden Streitteilen schließlich auch am 23. 12. 1980 abgeschlossen wurde. Inhalt dieses Optionsvertrages war, daß sich die Antragsgegnerin verpflichtete, dem Antragsteller 3/10 ihres Hälfteanteiles gegen Bezahlung des anteiligen zuletzt festgestellten Einheitswertes zu veräußern. In weiterer Folge wurde der Antragsgegnerin von der Steiermärkischen Landesregierung ein Kredit in Höhe von S 180.000,-- gewährt, der ebenfalls ob der gekauften Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt wurde. Dieser Kredit wurde zur Gänze von der Antragsgegnerin alleine zurückbezahlt; das Pfandrecht ist bereits forderungsentkleidet und löschungsfähig. Die Liegenschaft ist daher nunmehr völlig unbelastet. Der Antragsteller wurde mit 1. 5. 1974 Geschäftsführer einer GesmbH, die seit 11. 7. 1969 Eigentümerin zweier Liegenschaften ist. Im Jahre 1974 erwirtschaftete die GesmbH einen Umsatz von S 6,000.000,-- und hatte Schulden in Höhe von S 4,500.000,--. Ein Konkursantrag wurde damals deshalb nicht gestellt, weil der Großteil der Gläubiger die damaligen Gesellschafter der Gesellschaft waren. Sie veräußerten ihre Geschäftsanteile am 18. 7. 1977 um einen Schilling an den Antragsteller, eheliche Ersparnisse wurden dabei nicht in den Erwerb der Geschäftsanteile investiert. Dabei wurden vom Antragsteller auch die Schulden in der Höhe von S 2,500.000,-- (auf die Forderungen der Gesellschafter per Bilanzstichtag 31. 12. 1976 von S 3,870.035,85 war bis auf einen Betrag von S 2,500.000,-- verzichtet worden) übernommen. Die Gesellschaft beantragte im Jänner 1981 den Ausgleich, mit Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 6. 4. 1981 wurde der Anschlußkonkurs eröffnet. Schließlich erfolgte 1982 der Zwangsausgleich, der durch die Einräumung weiterer Kredite seitens der ehemaligen Gesellschafter ermöglicht wurde. Das Unternehmen hatte sohin damals Schulden in Gesamthöhe von etwa S 2,500.000,--. Da die Fortführung der Federkernerzeugung im Zuge des Insolvenzverfahrens als nicht zweckmäßig erachtet wurde, wurde der Betrieb geschlossen und der Maschinenpark des Unternehmens, soweit er nicht im Eigentum der ehemaligen Gesellschafter stand, unter Aufsicht der Masseverwalterin um einen Gesamtbetrag von S 248.000,-- verkauft. Hierin ist der Kaufpreis für die mitverkauften Patente bereits enthalten. Dem Antragsteller persönlich zugestandene Patente erbrachten keinen weiteren Erlös; sie waren nämlich alle verfallen, weil der Antragsteller die notwendigen Gebühren nicht mehr bezahlt hatte und daher der Patentschutz abgelaufen war. Das Tätigkeitsfeld des Unternehmens wurde im Zuge des Insolvenzverfahrens auf die Vermietung und Verpachtung der früheren Produktionsräume geändert, um durch die Mieteinnahmen die Schuldentilgung zu ermöglichen. Am 14. 7. 1983 wurde beim Landesgericht als Handelsgericht Graz die Fortsetzung der Gesellschaft angemeldet. Ihr aktueller Schuldenstand betrug per 3. 9. 1996 S 578.089,--, er lag also aufgrund des niedrigen Zinsenniveaus etwas unter dem durch den Stundungsplan vorgesehenen Betrag von S 632.358,35. Die Rückzahlung erfolgt aus den Einnahmen durch die Vermietung der Räumlichkeiten im Erdgeschoß des auf der Liegenschaft gelegenen Gebäudes an eine Lebensmittelkette.
Auf der Liegenschaft, die im Eigentum der Gesellschaft steht, befinden sich zwei zusammengebaute Gebäude. Das vordere Gebäude hat zwei Geschoße. Im ersten Stock liegen Wohnungen, in denen Dienstnehmer der Gesellschaft wohnten, als diese noch einen Produktionsbetrieb unterhielt. Im gesamten Erdgeschoß der beiden Gebäude befanden sich die Produktionsräumlichkeiten des Unternehmens. Im ersten Stock des vorderen Gebäudes bewohnte der Antragsteller ab 1979/80 fallweise ein kleines Zimmer. Im Zuge der Konkurseröffnung zogen alle Arbeitnehmer aus den Dienstwohnungen aus. Der Antragsteller bewohnte nach dem Verlassen der Ehewohnung im Jahre 1981 ständig das vorhin genannte Zimmer. Die daneben liegende Wohnung war seit dem Jahre 1979 an Brigitte K***** vermietet. Durch das Entfernen der Wand zwischen dem Zimmer des Antragstellers und dieser Wohnung wurden diese Räumlichkeiten zu einer größeren Wohneinheit zusammengelegt. Die Aufwendungen zur Adaptierung und im Rahmen des Umbaus dieser Wohnung wurden von Brigitte K***** getragen; der Antragsteller steuerte lediglich einen Betrag von etwa S 5.000,-- bis S 6.000,-- und gewisse Baumaterialien bei. Sämtliche Einrichtungsgegenstände und Elektrogeräte wurden von Brigitte K***** gekauft. Der Antragsteller lebte mit Brigitte K***** von 1982 bis 1991 auch in Lebensgemeinschaft.
Mittlerweile wurde der Mietvertrag mit Brigitte K***** aufgelöst. Sie verlangte für die von ihr getätigten Investitionen keine Ablöse, zumal die von ihr bezahlte Miete so niedrig vereinbart wurde, daß sie die Investitionen als weitere Gegenleistung für die Vermietung der Räumlichkeiten erbrachte. Brigitte K***** stellte die bei ihrem Auszug zurückgelassenen Einrichtungsgegenstände und Elektrogeräte dem Antragsteller zur Benützung zur Verfügung, schenkte sie ihm aber deshalb nicht, weil sie sich für den Fall, daß sie aus beruflichen Gründen wieder zurückkehren muß, die Rückforderung dieser Gegenstände und Geräte vorbehielt.
Im Jahre 1992 hatte der Antragsteller größere Aufwendungen betreffend das Objekt zu tätigen und konnte daher drei Rückzahlungsraten an die drei ehemaligen Gesellschafter nicht bezahlen. Da er befürchtete, daß die ehemaligen Gesellschafter ihre Exekutionstitel (vollstreckbare Notariatsakte) gegen das Unternehmen in Anspruch nehmen und er damit seine Wohnmöglichkeit verliert, schloß er am 29. 1. bzw 12. 2. 1993 mit Wirkung per 1. 1. 1993 als Geschäftsführer zwei schriftliche Mietverträge mit sich selbst über zwei im ersten Stockwerk des Gebäudes gelegene Wohnungen ab, wobei ein Mietzins in Höhe von S 1.000,-- bzw S 3.000,-- vereinbart wurde. Diese Wohnungen waren nie die Ehewohnung der beiden Streitteile, sie wurden auch nie von der Antragsgegnerin benützt.
Der Antragsteller nahm in weiterer Folge einen Kredit auf und bezahlte damit die Schulden gegenüber den drei ehemaligen Gesellschaftern zurück. Da er danach bei einem anderen Kreditinstitut einen Kredit zu günstigeren Bedingungen angeboten erhielt, nahm er im Oktober 1993 eine Umschuldung in der Form vor, daß er einen neuen Kredit aufnahm und damit den offenen alten Kredit zurückbezahlte. Hiebei wurde im Grundbuch eine Höchstbetragshypothek im Ausmaß von S 1,560.000,-- einverleibt, die jedoch nur bis zu einem Betrag von S 1,200.000,-- ausgenützt wurde.
Der Antragsteller verfügt derzeit über eine monatliche Pension von S 10.800,-- netto, 14 x jährlich, weiters verfügt er über einen PKW des Baujahres 1988 mit einem Zeitwert von etwa S 40.000,-- und über den Liegenschaftshälfteanteil. Die Antragsgegnerin bezieht derzeit eine monatliche Nettopension von knapp S 13.000,-- 14 x jährlich, und verfügt neben dem Hälfteanteil an der ehelichen Liegenschaft und einem PKW der Marke Fiat Tipo, Baujahr etwa 1992, über kein weiteres Vermögen.
In die Gesellschaft sind weder im Zuge der Übernahme sämtlicher Geschäftsanteile durch den Antragsteller noch in weiterer Folge eheliche Mittel geflossen. Nach vollständiger Schuldentilgung ist die Wiederaufnahme der Federkern-Produktion oder auch einer anderen Produktion möglich, zumal die derzeit bestehenden Mietverträge zeitlich befristet abgeschlossen wurden.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, gemäß § 82 Abs 1 Z 3 EheG unterlägen Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, nicht der Aufteilung. Der Gesetzeszweck der tunlichsten Erhaltung von Unternehmen verbiete eine einschränkende Auslegung. Eine zum Unternehmen eines Ehegatten gehörende Liegenschaft bilde selbst dann keinen Bestandteil der Verteilungsmasse, wenn die Liegenschaft nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft von einer zu einem Unternehmen gehörenden Sache zu einer Wertanlage umgewidmet wurde. Voraussetzung für die Zugehörigkeit einer Sache zum Aufteilungsvermögen sei, daß sie zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zum ehelichen Gebrauchsvermögen oder zu den ehelichen Ersparnissen gehörte. Ersparnisse, die ein Ehegatte nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, wenn auch während aufrechter Ehe angesammelt hat, schieden aus der Aufteilung aus.
Die GesmbH bzw deren Vermögen unterlägen aus diesen Gründen sowie deshalb, weil der Antragsteller das Unternehmen hoch verschuldet habe, weil das Unternehmen zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft hoch verschuldet und in Konkurs gewesen sei, somit keinerlei Vermögenswert dargestellt habe und weil keinerlei eheliche Mittel in das Unternehmen eingeflossen seien, nicht der Aufteilung. Das Inventar und die sonstigen Einrichtungsgegenstände der vom Antragsteller bewohnten Wohnung unterlägen ebenfalls nicht der Aufteilung, zumal sie nach wie vor im Eigentum Brigitte K*****s stünden und auch von ihr angeschafft worden seien.
Für die Ehewohnung könne das Gericht die Übertragung des Eigentumsrechtes von einem auf den anderen Ehegatten anordnen. Für die Bewertung der Aufteilungsmasse sei der Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz maßgebend.
Gemäß § 83 EheG sei die Aufteilung nach Billigkeit vorzunehmen. Es seien sowohl die Beiträge zur Schaffung des Vermögens in der Vergangenheit als auch die Erfordernisse der zukünftigen Lebensführung zu berücksichtigen. Dabei seien das Arbeitseinkommen des einen Partners und die Haushaltsführung des anderen Partners gleichwertige Beiträge. Der an der Scheidung schuldlose Teil solle durch die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nicht in unzumutbare wirtschaftliche Schwierigkeiten gebracht werden. Im Hinblick darauf, daß der Antragsteller ohnehin wohnversorgt sei, sei entsprechend den Anträgen beider Streitteile die ehemalige Ehewohnung der Antragsgegnerin zuzusprechen und ihr daher der Hälfteanteil des Antragstellers zu übertragen.
Die Ausgleichszahlung sei gemäß § 94 EheG vom Gericht nach Billigkeit festzusetzen. Hiebei sei vom Beitrag zur Anschaffung des Vermögens auszugehen. Die Billigkeit könne auch erfordern, daß die Ausscheidung eines Unternehmens aus der Aufteilungsmasse durch größere Zuwendungen aus der Restmasse (teilweise) aufgewogen werde.
Da die Streitteile in der Zeit zwischen Erwerb der Liegenschaft und 1995 die Darlehenszahlungen nicht zu gleichen Zeiten und im gleichen Maß getätigt hätten (Herbst 1969 bis Herbst 1979 - 10 Jahre - gemeinsam, Herbst 1979 bis Anfang 1981 - 1 1/1 Jahre - nur der Antragsteller, Anfang 1981 bis 1995 - rund 15 Jahre - nur die Antragsgegnerin), könne vorderhand von einem Aufteilungsschlüssel von etwa 20 : 6,5 zugunsten der Antragsgegnerin ausgegangen werden. Nach Abzug der zusätzlichen Beiträge (S 98.000,-- durch den Antragsteller, S 102.496,-- für den Kanalanschluß und S 59.946,-- für werterhöhende Verbesserungen bzw Reparaturen durch die Antragsgegnerin) vom Schätzwert der Liegenschaft ergebe sich ein aufzuteilender Betrag von S 2,309.558,--. Unter Anwendung des Aufteilungsschlüssel von 20 : 6,5 entfielen rein rechnerisch rund S 750.000,-- auf den Antragsteller und rund S 1,560.000,-- auf die Antragsgegnerin. Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Leistung einer Ausgleichszahlung der Verpflichteten auch zumutbar sein müsse, der Tatsache, daß der Antragsteller selbst wohnversorgt sei und der an der Scheidung weniger schuldige Teil besser bedacht werden könne, sowie des weiteren Umstandes, daß die Ausscheidung eines Unternehmens aus der Aufteilungsmasse auch durch größere Zuwendungen aus der "Restmasse" aufgewogen werden könne, sei die Ausgleichszahlung mit S 400.000,-- festzusetzen. Es sei davon auszugehen, daß die Antragsgegnerin im Hinblick auf ihre Einkommensverhältnisse in der Lage sein müßte, durch die Aufnahme eines längerfristgen Darlehens (Hypothekardarlehen) bzw durch andere fremde Hilfe diese Ausgleichszahlung zu finanzieren.
Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß infolge der Rekurse beider Parteien in den wiedergegebenen, hier noch bedeutsamen Teilen und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zufolge der vorliegenden Entscheidungen des Höchstgerichtes, denen das Rekursgericht grundsätzlich folge, nicht zulässig sei; es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und führte in rechtlicher Hinsicht aus, grundsätzlich sei vorweg zu prüfen, ob im Sinn der Rekursausführungen der Antragsgegnerin die der Gesellschaft gehörenden Liegenschaften als Unternehmens- zubehör in die Aufteilung einzubeziehen sind oder ob sie unter die Ausnahmebestimmung des § 82 Abs 1 Z 3 EheG fallen. Die Meinung der Rekurswerberin, es handle sich im Grunde um in die Aufteilung einzubeziehendes Privatvermögen des Antragstellers, weil sich die Tätigkeit der Gesellschaft immer mehr auf die Vermietung der gesellschaftseigenen Liegenschaften beschränke, sei schon deshalb nicht überzeugend, weil erste Voraussetzung für die Zugehörigkeit einer Sache zum Aufteilungsvermögen sei, daß sie zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zum ehelichen Gebrauchsvermögen oder zu den ehelichen Ersparnissen gehörte. In der Regel seien die Werte zur Zeit der Beendigung der Gemeinschaft zu ermitteln. Aus Billigkeitsgründen könnten Wertveränderungen bis zum Schluß des Aufteilungsverfahrens in erster Instanz berücksichtigt werden. Für die Aufteilung selbst sei dann maßgebend, ob die Wertveränderung durch Umstände eingetreten sei, die nur einem früheren Ehegatten zurechenbar sind, oder ob es sich um Wertveränderungen handelt, für die eine solche Zurechenbarkeit nicht gegeben ist; in diesem Fall sei der geänderte Wert der Aufteilung zugrundezulegen.
Zur Zeit der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft habe sich das Unternehmen mit Schulden von etwa S 2,500.000,-- in Konkurs befunden. Es sei daher nicht in die Aufteilung einzubeziehen. Die nachfolgende Wertveränderung sei auch nicht der Antragstellerin zuzurechnen. Die in der Folge nach Stillegung des Unternehmens aus der Vermietung lukrierten Mietzinse könnten nach diesen Kriterien bei der Aufteilung jedenfalls nicht Berücksichtigung finden und führten daher auch zu keiner höheren Ausgleichszahlung an die Antragsgegnerin. Es habe daher grundsätzlich bei der der Antragsgegnerin auferlegten Ausgleichszahlung von S 400.000,-- und bei der Abweisung ihres Mehrbegehrens zu verbleiben.
Zum Rekurs des Antragstellers betreffend die Höhe der Ausgleichszahlung führte das Rekursgericht aus, die Vermögenswerte der Aufteilungsmasse seien in erster Linie nach dem in § 83 Abs 1 EheG normierten Billigkeitsgrundsatz aufzuteilen. Diese Bestimmung sehe als weitere Aufteilungskriterien das Gewicht und den Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse und die Berücksichtigung von nicht bereits nach § 81 EheG in Anschlag gebrachten Schulden vor. Als Beitrag seien zudem etwa Unterhaltsleistungen, die Führung des gemeinsamen Haushaltes und jeder sonstige eheliche Beistand zu werten (§ 83 Abs 2 EheG). Neben den in § 83 EheG geregelten Billigkeitsgrundsätzen komme es bei der Vermögensauseinandersetzung auch darauf an, dem früheren Ehegatten die bisherigen Lebensgrundlagen zu bewahren und den Beginn eines neuen Lebensabschnittes tunlichst zu erleichtern. Die Aufteilungsgrundsätze seien überdies in jedem Fall gemeinsam zu wahren und stünden zueinander in keiner bestimmten Reihenfolge. Die Festsetzung einer Ausgleichszahlung im Sinn des § 94 EheG habe jedenfalls auch zur Voraussetzung, daß im Rahmen der Billigkeitserwägungen besonders darauf zu achten sei, daß die Folgen der Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Ehegatten möglichst ausgeglichenen Weise geregelt werden, wobei eine Zahlungsverpflichtung, die einen vormaligen Ehegatten trotz äußerster Anspannung seiner Kräfte nicht wohl bestehen ließe, der Billigkeit widersprechen würde. Es sei darauf Rücksicht zu nehmen, daß für beide Teile eine entsprechende wirtschaftliche Grundlage bei nunmehr getrennter Lebensführung gesichert bleiben soll. Dem Ausgleichspflichtigen sei grundsätzlich die äußerste Einschränkung seiner Lebensbedürfnisse und die äußerste Anspannung seiner Kräfte zur Mittelaufbringung zu unterstellen, wobei für die Höhe der aufzuerlegenden Zahlungsverpflichtung einer rechnerische Bemessung nicht erforderlich sei; vielmehr müßten nach Billigkeit zu bemessende Pauschalzahlungen festgesetzt werden. Die Aufbringung der Mittel durch Kreditaufnahme sei zumutbar.
Letztlich dürfe auch das überwiegende Verschulden des Antragstellers an der Scheidung im Zuge der Billigkeitserwägungen nicht gänzlich außer acht gelassen werden, wenngleich dieser Tatsache nur eine untergeordnete Rolle zuzuordnen sei. Das Verschulden an der Auflösung der Ehe sei nur dann ein Kriterium für die Billigkeitsentscheidung nach § 83 EheG, wenn es für die vermögensrechtliche Entwicklung während der Ehe im weitesten Sinn bedeutsam gewesen sei. Hier habe der Antragsteller seit Auflösung der Gemeinschaft im Jahr 1981 hiezu nichts mehr beigetragen.
Dem schuldlosen oder nur gering mitschuldigen Ehegatten stehe jedenfalls das Optionsrecht an der Ehewohnung zu, wenn nicht andere schwerwiegende Gründe, etwa ein existentielles Bedürfnis des an der Eheauflösung schuldigen Teiles, das sonst nicht befriedigt werden könnte, berücksichtigungswürdiger erscheine oder wenn nicht die Umstände des Einzelfalls eine andere Regelung billig erscheinen ließen. Der Antragsgegnerin sei daher vorrangig die Ehewohnung zuzuweisen, zumal der Antragsteller über eine andere Wohnung verfüge. Es wäre im Hinblick auf die festgestellten Umstände der Anschaffung der Ehewohnung und deren Erhaltung durch die Antragsgegnerin höchst unbillig, ihr die gewohnte Lebensgrundlage durch die vom Antragsteller im Eventualfall begehrte Zivilteilung zu entziehen oder die Ehewohnung ihm zuzuweisen.
Ausgehend von der sich vorweg nach Abzug der vom Antragsteller allein getragenen S 98.000,-- und der von der Antragsgegnerin allein getragenen Kosten von S 102.496,-- und S 59.946,-- ergebenden Summe von S 2,309.558,-- errechne sich im Verhältnis der Zeiteinheiten der zur Anschaffung der Ehewohnung von den Streitteilen jeweils geleisteten Darlehensrückzahlungen ein Anteil des Antragstellers an dieser Wertschöpfung von rund einem Viertel (26,5 Jahre insgesamt: 6 Jahre Antragsteller). Dies ergebe rund S 577.398,--. Dem Antragsteller stünde daher zuzüglich des von ihm allein eingebrachten Betrages von S 98.000,-- ein Betrag von S 675.389,-- zu. Es erscheine zumutbar, hievon der Antragsgegnerin bei äußerster Anspannung ihrer Kräfte die Leistung von S 400.000,-- als Ausgleichszahlung aufzutragen, wobei schließlich auch noch die aufgelaufenen Verfahrenskosten zu berücksichtigen seien. Der Antragsteller werde in absehbarer Zeit trotz seiner niedrigen Pension als Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der GesmbH wirtschaftlich wesentlich günstiger gestellt sein. Die vom Erstgericht festgesetze Leistungsfrist von 8 Wochen erscheine im Hinblick auf die notwendig werdende Kreditaufnahme angemessen.
Rechtliche Beurteilung
Zum Revisionsrekurs des Antragstellers:
Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist zulässig, weil die vorhandenen Tatsachenfeststellungen nicht ausreichen, um beurteilen zu können, ob die Entscheidung des Rekursgerichtes der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entspricht; er ist auch berechtigt.
Der Antragsteller macht primär geltend, die ihm von der Antragsgegnerin zu leistende Ausgleichszahlung sei zu niedrig bemessen.
Die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse ist nach Billigkeit vorzunehmen (§§ 81 ff EheG). Der an der Ehescheidung unschuldige Teil hat ein Optionsrecht; er kann wählen, welche Sachen er übernehmen will (Pichler in Rummel2, Rz 1b zu §§ 83, 84 EheG mwN; RZ 1998/26).
Das Optionsrecht für die Übertragung des Hälfteanteils des Antragstellers an der Liegenschaft mit der Ehewohnung steht hier somit primär der Antragsgegnerin zu, wie dies auch vom Antragsteller nicht bestritten wird.
Der Antragsgegnerin kann die Liegenschaftshälfte des Antragstellers nur zugewiesen werden, wenn sie eine Ausgleichszahlung leistet (§ 94 Abs 1 EheG). Der Ausgleichspflichtige muß erforderlichenfalls seine Kräfte anspannen und seine Bedürfnisse einschränken, allenfalls auch einen Kredit aufnehmen (Pichler in Rummel2 Rz 1b zu § 94 EheG; Bernat in Schwimann2, Rz 3f zu § 94 EheG, jeweils mwN, RZ 1998/26 ua). Das Gericht kann eine Stundung der Ausgleichszahlung oder deren Entrichtung in Teilbeträgen, tunlich gegen Sicherstellung, anordnen, wenn dies für den Ausgleichspflichtigen wirtschaftlich notwendig und dem Ausgleichsberechtigten zumutbar ist (§ 94 Abs 2 EheG). Nach der Rechtsprechung darf das dem schuldlosen Teil zustehende Optionsrecht nicht dazu führen, daß der andere Teil wesentlich schlechter gestellt wird als der Optierende, weil dieser sich nur in der Lage sieht, eine unverhältnismäßig niedrige Ausgleichszahlung zu leisten. Der an der Scheidung Schuldlose darf aber auch nicht in unzumutbare wirtschaftliche Bedrängnis geraten und Gefahr laufen, die Wohnung zu verlieren, auf die er angewiesen ist. Dies kann im Einzelfall zu einer Kürzung des Ausgleichsbetrages über die maßgebenden Aufteilungskriterien hinaus auf ein Maß führen, bei dem der schuldlose Zahlungspflichtige wohl bestehen kann. Der Grundsatz des "Wohl-Bestehen-Könnens" kann jedoch nicht zum Nachteil des schuldlos Geschiedenen angewandt werden, indem ihm die von ihm selbst angenommene und mit Hilfe Dritter auch gegebene Fähigkeit, eine angemessene Ausgleichszahlung zu erbringen, abgesprochen wird. Andernfalls wäre das Optionsrecht des einkommensschwachen schuldlos Geschiedenen inhaltsleer (RZ 1998/26 mwN).
Das Rekursgericht geht im angefochtenen Beschluß zwar im wesentlichen von diesen Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung aus, die konkrete Ermittlung der Ausgleichszahlung in Höhe von S 400.000,-- ist jedoch auf Grundlage der Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen nicht nachvollziehbar. Bei der Bemessung der Ausgleichszahlung ist grundsätzlich der gemeine Wert der zu übernehmenden Liegenschafts(-hälfte), auf der sich die vormalige Ehewohnung befindet, zugrundezulegen (SZ 67/38; EFSlg 60.401; 1 Ob 2104/96k; Bernat in Schwimann2 Rz 11 zu § 94 EheG).
Hier wurde der Wert des Hauses zum Bewertungszeitpunkt November 1994 (Scheidung der Ehe mit Urteil vom 2. 11. 1994) mit S 2,570.000,-- festgestellt. Eine seitdem ohne besonderes Zutun eines der Streitteile eingetretene Wertsteigerung (vgl zu deren Maßgeblichkeit EFSlg 69.312, 46.413 ua) wurde nicht behauptet. Bei der Festlegung der Ausgleichszahlung ist von dem derart zu ermittelnden Wert der der Aufteilung unterliegenden Sache auszugehen. Aufwendungen, die der Antragsteller über seine Hälfte hinaus - somit auf die der Antragsgegnerin verbleibende Hälfte - getätigt hat, sind ihm - gegebenenfalls unter Berücksichtigung der mittlerweile eingetretenen Entwertung - zurückzuerstatten (EFSlg 81.745).
Der vom Rekursgericht unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ermittelte Betrag von S 675.389,-- ist der Festlegung des Ausgleichsbetrags zugrundezulegen.
Der Antragsteller entfernt sich bei seinen Überlegungen, er habe durch sein freiwilliges Zurückweichen aus dem gemeinschaftlich gebauten und im gemeinsamen Eigentum stehenden Haus die Antragsgegnerin in die Lage versetzt, ihre Wohnkosten eigentumsbildend anzulegen, während er selbst nicht eigentumsbildende Mietzahlungen zu leisten gehabt habe, von den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen. Es kann keineswegs davon ausgegangen werden, daß er, aus dessen überwiegendem Verschulden die Ehe mit der Antragsgegnerin geschieden wurde, für sich bei Berechnung des Ausgleichsanspruchs als günstig in Anspruch nehmen kann, daß er bereits frühzeitig aus der Ehewohnung ausgezogen ist. Dieser freiwillige Auszug hat keinerlei Einfluß auf die Bemessung der Ausgleichszahlung; die Antragsgegnerin kann aus diesem Grund nicht zu weiteren Zahlungen verpflichtet werden.
Bei den sodann anzustellenden Billigkeitserwägungen ist davon auszugehen, daß der Hinweis, die Festsetzung einer Ausgleichszahlung von S 400.000,-- sei hier billig, nicht ausreichend ist. Eine Herabsetzung des Ausgleichsbetrags auf S 400.000,-- kommt keinesfalls in Betracht. Es würde der Billigkeit gröblich widersprechen, die Ehewohnung jenem ehemaligen Ehepartner zuzuweisen, der auf keinen Fall in der Lage wäre, eine angemessene Ausgleichszahlung zu leisten. Die Vermögenslosigkeit und geringeres Einkommen eines Ehegatten darf nicht dazu führen, daß der andere Gatte sein Eigentum entschädigungslos oder gegen unverhältnismäßig geringe Gegenleistung aufgeben muß (EFSlg 57.353, 51.769, 46.409 ua). Zu den Möglichkeiten der Antragsgegnerin, eine angemessene Ausgleichszahlung zu finanzieren, wurde von den Parteien kein konkretes Tatsachenvorbringen erstattet. Das Erstgericht stützt sich (auf S 16 der Beschlußausfertigung) auf seinen Amtsvermerk vom 5. 11. 1996. Darin hielt der Erstrichter folgendes fest (AS 260): "Nachdem der Antragsteller und dessen Vertreter den Verhandlungssaal verlassen haben, kommt die Antragsgegnerin zum gerfertigten Richter und erklärt, daß sie sich eine Ausgleichszahlung von S 300.000,-- bis S 400.000,-- leisten könnte, da ihr in diesem Fall ihr Bruder behilflich sein würde." Der Inhalt dieses Aktenvermerks wurde dem Antragsteller nie zur Kenntnis gebracht.
Diese überhaupt nicht begründete Angabe der Antragsgegnerin kann somit keinen Anhaltspunkt dafür bieten, daß eine höhere Ausgleichszahlung - wie sie grundsätzlich auch nach der Rechtsmeinung des Rekursgerichtes zu ermitteln wäre - der Antragsgegnerin nicht zumutbar wäre. Das Erstgericht wird daher mit den Parteien die Möglichkeiten der Antragsgegnerin zur Aufbringung einer angemessenen Ausgleichszahlung zu erörtern und das Beweisverfahren entsprechend zu ergänzen haben. Nur auf Grundlage ausreichender Tatsachenfeststellungen wird eine abschließende rechtliche Beurteilung möglich sein.
Falls die für die Antragsgegnerin verfügbaren Möglichkeiten die sofortige Leistung einer dem Antragsteller zumutbaren Ausgleichszahlung ausschließen sollten, wäre eine nähere Prüfung in der Richtung erforderlich, inwieweit eine Stundung Abhilfe schaffen könnte.
Wenn Ergebnis des ergänzten Verfahrens sein sollte, daß die Antragsgegnerin eine dem Antragsteller zumutbare Ausgleichszahlung keinesfalls leisten kann, müßte das für diesen Fall gestellte Eventualbegehren behandelt werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 234 AußStrG, § 52 ZPO.
Zum außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin:
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 14 Abs 1 AußStrG) nicht zulässig.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)