OGH 6Ob29/99d

OGH6Ob29/99d11.3.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Aufteilungssache der Antragstellerin Theresia P*****, vertreten durch Dr. Erich Gugenberger, Rechtsanwalt in Frankenmarkt, wider den Antragsgegner Josef P*****, vertreten durch Dr. Adolf Brandl, Rechtsanwalt in Frankenmarkt, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 25. November 1998, GZ 21 R 447/98d-54, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes soll bei der Aufteilung ein für beide Teile tragbares, den Umständen des Einzelfalls gerecht werdendes Ergebnis gefunden werden, durch das der Ausgleichsberechtigte frühere Ehegatte angemessen, aber in einer dem zahlungspflichtigen Teil wirtschaftlich zumutbaren Weise abgefunden wird (RIS-Justiz RS0057910). Als Ausgleichszahlung ist nicht bloß der Betrag aufzuerlegen, den der zur Zahlung Verpflichtete bequem aufbringen kann, vielmehr muß derjenige, der die Übernahme eines Vermögenswertes anstrebt, seine Kräfte entsprechend anspannen (RIS-Justiz RS0057685). Dabei kann dem Ausgleichspflichtigen unter Umständen sogar die Veräußerung eines Teiles der in seinem Alleineigentum stehenden Liegenschaft zugemutet werden (RIS-Justiz RS0057589). Die Entscheidung des Rekursgerichtes steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang. Sie ist angesichts der vom beigezogenen Sachverständigen ermittelten Verkehrswerte der übertragenen Liegenschaftshälfte auch nicht zu beanstanden. Ob aus Gründen der Billigkeit auch eine andere Bemessung der Ausgleichszahlung zu rechtfertigen wäre, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (RIS-Justiz RS0057596).

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