Rechtssatz
Eine vom Berufungsgericht vorgenommene Wertung kann nie eine Aktenwidrigkeit im Sinne des Gesetzes darstellen.
7 Ob 639/88 | OGH | 22.09.1988 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: Argumentation des Berufungsgerichtes. (T1) |
8 Ob 1518/92 | OGH | 20.02.1992 |
Vgl auch; Beisatz: Eine Aktenwidrigkeit ist nur dann gegeben, wenn ein Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und der darauf beruhenden wesentlichen Tatsachenfeststellung im Urteil vorliegt, der nicht das Ergebnis eines richterlichen Werturteils ist. (T2) |
1 Ob 564/94 | OGH | 30.05.1994 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Wenn ein Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und der darauf beruhenden - wesentlichen - Tatsachenfeststellung im Urteil seine Ursache nicht im Übertragungsvorgang hat, sondern das Ergebnis von Schlussfolgerungen des Richters ist, liegt keine Aktenwidrigkeit vor. (T3) Veröff: SZ 67/101 |
2 Ob 258/99a | OGH | 21.12.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Eine Aktenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn für die bekämpften Tatsachenfeststellungen überhaupt keine beweismäßige Grundlage besteht, nicht aber dann, wenn sie - wie hier - durch Schlussfolgerungen aus Urkunden gewonnen werden. (T4) |
10 ObS 340/01z | OGH | 30.10.2001 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Erwägungen der Tatsacheninstanzen, weshalb ein Sachverhalt als erwiesen angenommen wird oder bestimmte Feststellungen nicht getroffen werden können, fallen in das Gebiet der Beweiswürdigung und können daher eine Aktenwidrigkeit nicht begründen. (T5) |
7 Ob 113/01w | OGH | 07.05.2002 |
Vgl auch; Beis wie T4 nur: Eine Aktenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn für die bekämpften Tatsachenfeststellungen überhaupt keine beweismäßige Grundlage besteht. (T6) Beisatz: Dass eine angestrebte Feststellung nicht getroffen wurde, kann daher nicht aktenwidrig sein. (T7) |
10 ObS 314/02b | OGH | 22.10.2002 |
Auch; Beis wie T6; Beisatz: Keine Aktenwidrigkeit, wenn die bekämpfte Tatsachenfeststellung durch die Beurteilung eines Prozessvorbringens als schlüssiges Geständnis gewonnen wurde. (T8) |
8 Ob 3/09p | OGH | 27.01.2009 |
Beisatz: Keine Aktenwidrigkeit, wenn das Berufungsgericht das Klagebegehren als schlüssig beurteilt hat. (T9) |
10 Ob 6/24s | OGH | 13.08.2024 |
Beisatz: Hier: vertretbares Auslegungsergebnis des Prozessvortrags (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19821216_OGH0002_0060OB00775_8200000_001
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