OGH 4Ob250/07d

OGH4Ob250/07d14.2.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei h***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Pistotnik Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. G*****gesellschaft mbH, 2. KR Karl J*****, Geschäftsführer, beide *****, beide vertreten durch Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 80.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 22. Oktober 2007, GZ 2 R 145/07v-25, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Klägerin macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass dem Berufungsgericht bei der Erledigung ihrer Verfahrensrüge eine Aktenwidrigkeit unterlaufen sei. Tatsächlich zieht sie aber nur die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung ihres Vorbringens in Zweifel, die für die Beurteilung der Wesentlichkeit des gerügten Verfahrensmangels (Zurückweisung von Vorbringen) erforderlich war.

Rechtliche Beurteilung

Aktenwidrigkeit ist nur der Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und den die Entscheidung wesentlich tragenden Tatsachen (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 503 Rz 159 mwN). Eine vom Berufungsgericht vorgenommene Wertung - und damit auch die Auslegung von Prozessvorbringen (vgl 7 Ob 2387/96x = SZ 70/99; 3 Ob 280/06g) - kann mit diesem Revisionsgrund nicht bekämpft werden (RIS-Justiz RS0043277). Insbesondere kann die Klägerin mit ihrer Aktenwidrigkeitsrüge nicht erreichen, dass der Oberste Gerichtshof entgegen seiner ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0042963) einen vom Berufungsgericht verneinten Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens neuerlich prüft. Eine rechtlich unhaltbare Begründung, die allenfalls ausnahmsweise aufzugreifen wäre (RIS-Justiz RS0042963 [T37]), liegt im Ergebnis nicht vor.

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