OGH 4Ob51/15a

OGH4Ob51/15a24.3.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. B*****, vertreten durch Ploil Krepp Boesch Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. M***** und 2. H*****, beide vertreten durch Dr. Werner Borns, Rechtsanwalt in Gänserndorf, wegen Übergabsauftrags gemäß § 567 ZPO, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 29. Jänner 2015, GZ 22 R 79/14v‑50, womit das Urteil des Bezirksgerichts Gänserndorf vom 20. August 2014, GZ 4 C 96/13v‑45, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0040OB00051.15A.0324.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Die Vorinstanzen erkannten den Übergabsauftrag vom 21. Februar 2013 für rechtswirksam und verpflichteten die Beklagten, der Klägerin das Teilstück eines näher bezeichneten Grundstücks, das in dem einen integrierenden Bestandteil des Urteils bildenden Plan (Beilage ./A) orange markiert ist, geräumt von eigenen Fahrnissen zu übergeben. Die Räumungsverpflichtung der Beklagten ergebe sich aus dem Ablauf des befristet begründeten Pachtverhältnisses.

In ihrer außerordentlichen Revision, mit der die Beklagten die Unwirksamerklärung des Übergabsauftrags anstreben, vermögen sie keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.

Rechtliche Beurteilung

1. Ein bestimmtes Klagebegehren hat zur Voraussetzung, dass ihm der Gegenstand, die Art, der Umfang und die Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen ist (RIS‑Justiz RS0000466). Beim Erfordernis der Bestimmtheit des Klagebegehrens als Voraussetzung für einen tauglichen Exekutionstitel handelt es sich um eine prozessuale Klagevoraussetzung, deren Vorhandensein von Amts wegen auch noch im Rechtsmittelverfahren zu prüfen ist (RIS‑Justiz RS0037469). Wird eine Urkunde (hier: Plan) als integrierender Bestandteil eines Urteils aufgenommen, so ist in dem Urteil alles festgestellt, was sich aus dem Plan ergibt und Gegenstand des Verfahrens war (RIS‑Justiz RS0119746).

Dass der dem erstinstanzlichen Urteil angeschlossenen Mappenkopie die zu räumende Grundstücksfläche in hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, bildet keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung. Die Teilfläche ist in der dem Gericht vorgelegten Beilage ./A orange umrandet, weshalb der erstgerichtliche Hinweis auf die orange Markierung zutrifft. Ob die Markierung in der Kopiervorlage rot war oder der Planverfasser Ansprüche auf Richtigkeit und Vollständigkeit ausschloss, ist ohne Relevanz. Eine Aktenwidrigkeit ‑ wie von den Revisionswerbern behauptet ‑ ist nicht zu erkennen, zumal berufungsgerichtliche Wertungen oder Schlussfolgerungen keine Aktenwidrigkeiten bilden können (RIS‑Justiz RS0043277, RS0043256).

2. Die Entfernung eines Überbaus kann nicht mit einer Exekution nach § 349 Abs 1 EO erzwungen werden. Wenn auch ein Überbau teilweise rechtlich wie eine bewegliche Sache zu behandeln ist, eine „wegschaffbare“ bewegliche Sache im Sinn des § 349 Abs 1 EO ist er nicht (3 Ob 114/87; 3 Ob 176/08s). Die Entfernung eines Überbaus kann vielmehr nur nach Erwirkung eines entsprechenden Exekutionstitels mit einer Exekution nach § 353 EO durchgesetzt werden (3 Ob 114/87 mwN; vgl RIS‑Justiz RS0004398). Der von der Klägerin angestrebte und von den Vorinstanzen erlassene Exekutionstitel ermöglicht die Räumungsexekution nach § 349 EO. Ob er darüber hinaus als Exekutionstitel für die (teilweise) Entfernung eines auf der zu räumenden Liegenschaft errichteten Superädifikats tauglich ist, ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits über das Fortbestehen des Bestandverhältnisses (vgl 3 Ob 47/83).

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