OGH 1Ob50/13d

OGH1Ob50/13d29.8.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** C*****, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17‑19, wegen 6.171,76 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. Oktober 2012, GZ 14 R 65/12z‑19, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 7. Februar 2012, GZ 32 Cg 11/11i‑13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 465,96 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Ab 15. 11. 2001 war sie mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet und hielt sich von März 2002 an aufgrund von befristeten Niederlassungsbewilligungen in Österreich auf.

Ende 2004 beantragte sie einen Niederlassungsnachweis als begünstigte Drittstaatsangehörige. Da ihr wiederum nur eine befristete Niederlassungsbewilligung bis 14. 3. 2006 gemäß § 49 Abs 1 Fremdengesetz 1997 (FrG) erteilt wurde, erhob sie gegen den Bescheid Berufung. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 8. 6. 2005 wurde der erstinstanzliche Bescheid gemäß § 66 Abs 2 AVG aufgehoben und die Angelegenheit an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen. Die Berufungsbehörde trug der ersten Instanz auf, ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung gemäß § 34 Abs 1 Z 3 FrG einzuleiten, weil Hinweise gegeben seien, dass die Klägerin sich in der Vergangenheit auf eine Ehe berufen habe, obwohl sie ein gemeinsames Familienleben iSd Art 8 MRK nicht geführt habe. Eine gegen diesen Berufungsbescheid erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 8. 9. 2005 zurück.

Am 7. 7. 2005 erließ die Bundespolizeidirektion Wien einen weiteren Bescheid, mit dem die Klägerin gemäß § 34 Abs 1 iVm § 48 Abs 1 und § 48 Abs 2 iVm § 10 Abs 2 Z 3 iVm § 8 Abs 4 FrG ausgewiesen wurde. Sie wurde aufgefordert, das Bundesgebiet nach Rechtskraft des Bescheids zu verlassen. Die Behörde ging unter anderem aufgrund von Aussagen des Ehemannes der Klägerin davon aus, dass sich diese in der Vergangenheit auf eine Ehe berufen habe, obwohl ein gemeinsames Eheleben iSd Art 8 EMRK nicht vorgelegen sei.

Nach Erhalt dieses Bescheids beauftragte die Klägerin den Klagevertreter. Dieser erhob am 28. 7. 2005 für die Klägerin eine Berufung, in der er vorbrachte, es liege keine Scheinehe vor. Die Behörde habe einseitig ermittelt und das Verfahren sei mangelhaft gewesen. Der Klägerin komme als türkische Staatsangehörige die Rechtsstellung als begünstigte Drittstaatsangehörige zu. Damit widerspreche das Verfahren den Rechtsschutzgarantien der Art 8 und 9 der Richtlinie 64/221 EWG .

Mit Bescheid vom 23. 11. 2006 gab die Sicherheitsdirektion Wien der Berufung Folge, hob den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs 2 AVG auf und verwies die Angelegenheit an die Behörde erster Instanz zurück. Das mit 1. 1. 2006 in Kraft getretene FPG finde auch auf bereits anhängige Verfahren Anwendung. Dieses Gesetz enthalte keine Bestimmung, wonach Fremde ausgewiesen werden könnten, wenn der Aufenthaltstitel deshalb erteilt worden sei, weil sich der Fremde auf eine Ehe berufen habe, obwohl ein gemeinsames Familienleben iSd Art 8 EMRK nicht geführt worden sei. Es könne gegen den Fremden aber ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt sei, dass ein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. Als eine solche bestimmte Tatsache gelte gemäß § 60 Abs 2 Z 9 FPG insbesondere, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen und sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheins auf die Ehe berufen habe, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben iSd Art 8 EMRK nie geführt habe. Die Erstbehörde werde daher zu prüfen haben, ob der Aufenthaltsverbotstatbestand des § 60 Abs 2 Z 9 FPG verwirklicht sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof unter anderem mit der Begründung, sie sei durch den Bescheid in ihrem Recht auf eine Sachentscheidung im Sinne einer Nichterlassung einer Ausweisung, auf Nichterlassung eines Aufenthaltsverbots und in weiteren, sich aus dem Zusammenhang dieser Beschwerde ergebenden Rechten verletzt. Die belangte Behörde sei zur Entscheidung unzuständig gewesen, weil ein unabhängiges Tribunal über die Ausweisung zu entscheiden habe. Auch die Voraussetzungen für eine Vorgangsweise nach § 66 Abs 2 AVG lägen nicht vor.

Mit Beschluss vom 26. 3. 2007 gab der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag der Klägerin, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht statt, weil eine Abschiebung als Folge des angefochtenen Aufhebungsbescheids nicht drohe.

In der Sache erkannte der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19. 6. 2008. Er gab der Beschwerde der Klägerin Folge und hob den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. Entgegen der Ansicht der Berufungsbehörde könne das rechtsmissbräuchliche Eingehen einer Ehe einen Grund für die Ausweisung nach § 54 FPG darstellen. Obwohl die Behörde durch ihre Formalentscheidung konkludent die Zuständigkeit bejaht habe, enthalte der angefochtene Bescheid keine Ausführungen zu der für die Zuständigkeit wesentlichen Frage, ob die Eheschließung rechtsmissbräuchlich erfolgt sei. Damit sei der Bescheid mit einem Verfahrensmangel belastet. Nach Art 6 Abs 1 des Beschlusses Nr 1/80 ARB habe ein türkischer Arbeitnehmer das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl zu bewerben. Diese Begünstigung komme einer Fremden, die den Zugang zum Arbeitsmarkt rechtsmissbräuchlich im Wege einer Scheinehe erlangt habe, nicht zu Gute. Habe die Beschwerdeführerin ihren Zugang zum Arbeitsmarkt in diesem Sinn rechtsmissbräuchlich erlangt, sei nach § 9 Abs 1 Z 2 FPG die belangte Behörde zur Entscheidung berufen. Liege dem gegenüber keine Scheinehe vor, sei für türkische Staatsangehörige, denen eine Rechtsposition nach Art 6 oder 7 ARB zukomme, geboten, den Instanzenzug zu einem Tribunal einzurichten und § 9 Abs 2 Z 1 FPG, wonach über Berufungen die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern entschieden, anzuwenden. Die Ansicht der Berufungsbehörde, dass die Behörde erster Instanz eine andere als die fremdenpolizeiliche Maßnahme ergreifen hätte sollen, biete für sich allein auch keine Grundlage für ein Vorgehen nach § 66 Abs 2 AVG.

Dieses Erkenntnis wurde der Klägerin am 28. 7. 2008 zugestellt. In der Folge leitete die Sicherheitsdirektion die Angelegenheit an den Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) Wien weiter. Dieser gab mit Bescheid vom 20. 12. 2008 der Berufung der Klägerin Folge und hob den angefochtenen Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 7. 7. 2005 ersatzlos auf. In seiner Begründung ging der UVS davon aus, dass eine Scheinehe nicht vorliege. Der Aufenthalt der Klägerin sei daher ab Beginn rechtmäßig gewesen.

Die Klägerin begehrt mit ihrer am 28. 6. 2011 eingebrachten Klage den Ersatz der Kosten für ihre Vertretung von 6.171,76 EUR und die Feststellung, dass die Beklagte ihr für sämtliche auch künftig entstehenden Folgen „aus dem Verkehrsunfall vom 15. 9. 2009 zur ungeteilten Hand“ hafte. Das Verfahren vor der Sicherheitsdirektion, das zum Bescheid vom 8. 6. 2005 geführt habe, sei schwer mangelhaft gewesen, weil nur ihr Ehegatte und dessen Schwester als Zeugen einvernommen worden seien. Sie sei vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht verständigt worden. Insoweit liege eine Verletzung ihres Parteiengehörs vor. Dessen ungeachtet habe die Fremdenpolizei am 7. 7. 2005 unter Berufung auf dieses schwer mangelhafte Verfahren europarechtswidrig einen Ausweisungsbescheid erlassen. Der dagegen erhobenen Berufung habe die Sicherheitsdirektion mit Bescheid vom 23. 11. 2006 Folge gegeben und das Verfahren an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen. Obwohl der Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion europarechtswidrig gewesen sei, und sie eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe, habe die Fremdenpolizei das Aufenthaltsverbotsverfahren in rechtswidriger Weise weitergeführt. Dadurch seien ihr insgesamt Kosten in der Höhe von 7.162,96 EUR entstanden, wobei ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ein Kostenersatz in der Höhe von 991,20 EUR zuerkannt worden sei. Der Eintritt von Schäden sei auch in Zukunft nicht ausgeschlossen.

Der Ersatz von Rettungsaufwand könne nicht verjähren, ehe der Erfolg oder Misserfolg einer zweckmäßig ergriffenen Rettungsmaßnahme feststehe. Erst mit der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats sei festgestanden, dass die einzelnen nachteiligen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden rechtswidrig gewesen seien. Die Verjährung habe nicht vor Zustellung der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats zu laufen beginnen können, weil erst durch diese Entscheidung die aufenthaltsbeendende Maßnahme abgewendet gewesen sei. Davor sei noch kein Schaden eingetreten, sodass die Verjährungsfrist auch nicht in Gang gesetzt werden habe können. Eine Verrechnung der einzelnen Leistungen ihres Vertreters sei erst mit Honorarnote vom 6. 2. 2009 erfolgt.

Die Beklagte wendete ein, dass die von der Klägerin erhobenen Forderungen verjährt seien. Soweit die Ansprüche aus der Ausweisungsentscheidung vom 7. 7. 2005 und der dazu ergangenen Rechtsmittelentscheidung abgeleitet würden, sei die dreijährige Verjährungsfrist mit November 2009 abgelaufen. Die letzte Vertretungshandlung datiere mit März 2007, weswegen auch hier die dreijährige Verjährungsfrist lange vor Klageeinbringung abgelaufen sei. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs sei der Klägerin am 28. 7. 2008 zugegangen, sodass auch die Einjahresfrist des § 6 AHG nicht gewahrt sei. Das Aufforderungsschreiben sei der Vertreterin der Beklagten erst am 2. 2. 2011 zugegangen. Die lange Verjährungsfrist des § 6 Abs 1 AHG setze eine qualifizierte Vorsatztat voraus, die nicht vorliege.

Im Übrigen seien die Entscheidungen rechtmäßig und vertretbar. Die Aufhebung des Ausweisungsbescheids mit Bescheid vom 23. 11. 2006 sei die Folge einer Gesetzesänderung. Vertretungshandlungen aus Juli und Oktober 2005 könnten nicht aus einer Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 23. 11. 2006 resultieren. Die Stellungnahme vom 23. 3. 2007 stehe in keinem Kausalzusammenhang zur Rechtsmittelentscheidung.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Auffassung, dass die Ansprüche der Klägerin verjährt seien. Der Klägerin sei ein Schaden in Form von Vertretungskosten entstanden, wobei die letzte Vertretungshandlung am 15. 3. 2007 gesetzt worden sei. Ab diesem Zeitpunkt sei ein Schaden - überwiegend - unabwendbar gewesen, zumal ein Kostenersatzanspruch im Aufenthaltsverfahren nicht bestehe. Auch ein Erfolg der Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde hätte die bereits zuvor aufgelaufenen Verfahrenskosten nicht beseitigen können. Die Dreijahresfrist des § 6 Abs 1 AHG sei daher mit der letzten Vertretungshandlung ausgelöst worden. Für die Anwendbarkeit der Zehnjahresfrist fehle es an den gesetzlich geforderten Voraussetzungen. Bei Einleitung des Aufforderungsverfahrens seien daher die behaupteten Ansprüche der Klägerin verjährt gewesen.

Das Berufungsgericht gab dem Rechtsmittel der Klägerin nicht Folge. Es verneinte die behauptete Mangelhaftigkeit und führte in rechtlicher Hinsicht aus, Voraussetzung für einen Amtshaftungsanspruch sei die Zufügung eines Schadens durch rechtswidriges und schuldhaftes Organverhalten. Dazu bedürfe es eines konkreten Vorbringens. Allgemeine Behauptungen, wonach ein Handeln „rechtswidrig“ „schwer mangelhaft“ oder „EU‑widrig“ sei, reichten dazu nicht aus. Soweit die Klägerin ihre Ansprüche auf die Erlassung des Ausweisungsbescheids vom 7. 7. 2005 durch die Fremdenpolizei zurückführe, fehle es daher an einem ausreichend konkreten Vorbringen.

Zum Bescheid der Sicherheitsdirektion vom 23. 11. 2006 habe die Klägerin zwar ein ausreichend konkretes Vorbringen zur Rechtswidrigkeit erstattet. Soweit Kosten zur Beseitigung dieses Bescheids begehrt würden, sei der Ersatzanspruch jedoch verjährt.

Der Beginn der kurzen Verjährungsfrist des § 6 Abs 1 AHG setze voraus, dass der Geschädigte von dem durch einen fehlerhaften Hoheitsakt verursachten Schaden Kenntnis erlange. Darüber hinaus beginne die dreijährige Verjährung zwar nicht vor dem tatsächlichen Schadenseintritt, werde aber auch dann in Lauf gesetzt, wenn der Geschädigte die Höhe des ihm schon bekannten Schadens noch nicht beziffern könne oder ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt seien. Bereits eingetretene und aufgrund desselben Schadensereignisses vorhersehbare künftige Schäden bildeten verjährungsrechtlich eine Einheit. § 2 Abs 2 AHG verpflichte einen Amtshaftungswerber zur Wahrung seines Ersatzanspruchs alle ihm zur Verfügung stehenden Rettungsmaßnahmen zu ergreifen. Offenbar aussichtslose Abhilfemaßnahmen könnten den Beginn der Verjährung nicht hinausschieben, wenn durch einen fehlerhaften Hoheitsakt schon eingetretene und dem Geschädigten schon bekannt gewordene Schäden unveränderlich feststünden. Die Ergreifung von Rechtsmitteln und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof als außerordentliches Rechtsmittel bewirke aber dessen ungeachtet, dass die Verjährungsfrist jedenfalls nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft bzw Unabänderlichkeit der schadensverursachenden Entscheidung oder Verfügung ende.

Die Klägerin mache einerseits Kosten eines Rettungsaufwandes geltend, nämlich die des Rechtsmittelverfahrens, begehre darüber hinaus aber auch Kosten, die nicht als Rettungsaufwand zu qualifizieren seien, weil sie nicht zur Beseitigung der behaupteten rechtsverletzenden Entscheidung (des Bescheids der Sicherheitsdirektion vom 23. 11. 2006) gedient hätten. Dabei handle es sich um die Kosten der Kommission bei der Einvernahme der Klägerin bei der Fremdenpolizei vom 17. 1. 2007 bzw die Kosten für die Stellungnahme vom 2. 3. 2007. Diese Kosten hätten auch durch den Erfolg gleichzeitig ergriffener Rettungsmaßnahmen nicht mehr abgewendet werden können. Der bereits Anfang 2007 angefallene Aufwand begründe einen unabwendbaren Schaden, der die dreijährige Verjährungsfrist in Gang gesetzt habe. Insoweit sei Verjährung bereits lange vor Einleitung des Aufforderungsverfahrens eingetreten. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Verjährung bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung gehemmt sei. Auch wenn man auf die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats abstelle, sei die Jahresfrist vor Einleitung des Aufforderungsverfahrens abgelaufen gewesen. Soweit die Klägerin ihre Ansprüche aus einer unvertretbaren rechtswidrigen Entscheidung der Sicherheitsdirektion vom 23. 11. 2006 ableite, seien diese daher, wie das Erstgericht richtig ausgeführt habe, verjährt.

Darüber hinaus bleibe unklar, warum ein Weiterführen des Verfahrens hinsichtlich des Aufenthaltsverbots durch die Fremdenpolizei rechtswidrig gewesen sein solle. Zwar habe die Klägerin eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, dieser habe ihren Antrag auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung jedoch abgewiesen. Für das irrtümlich völlig verfehlt formulierte Feststellungsbegehren sei darüber hinaus ein rechtliches Interesse nicht ersichtlich.

Das Berufungsgericht ließ die Revision zu, weil, soweit überblickbar, zur Frage des Beginns der Verjährungsfrist für Rettungsmaßnahmen neben unabwendbaren sonstigen Schäden aus einer behauptetermaßen rechtswidrig schuldhaften Verwaltungshandlung keine Judikatur des Obersten Gerichtshofs bestehe. Dabei sei davon auszugehen, dass einer harmonisierenden Klarstellung der dargestellten Judikaturlinien zum Verjährungsbeginn über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.

Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, in eventu, ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.

1. Nach § 480 Abs 1 ZPO idF des Budgetbegleitgesetzes BGBl 2009 ist eine mündliche Berufungsverhandlung nur anzuberaumen, wenn es der Berufungssenat etwa aufgrund der Komplexität der zu entscheidenden Rechtssache für erforderlich hält. Ist ‑ wie hier ‑ eine abschließende Sacherledigung ohne Berufungsverhandlung möglich, begründet es auch keinen Verfahrensmangel, wenn das Berufungsgericht über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung entscheidet (RIS‑Justiz RS0125957).

2. Der Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit wird nur bei Vorliegen eines Widerspruchs zwischen dem Akteninhalt und den die Entscheidung tragenden wesentlichen Tatsachen verwirklicht ( Zechner in Fasching/Konecny 2 IV/1 § 503 ZPO Rz 159 mwN; vgl RIS‑Justiz RS0043421). Einen solchen Widerspruch macht die Klägerin nicht geltend, wenn sie auf Rechtsausführungen des Berufungsgerichts verweist und diese ihrem Berufungsvorbringen im Behördenverfahren gegenüberstellt. Die damit angesprochenen (rechtlichen) Wertungen des Berufungsgerichts begründen daher auch keine Aktenwidrigkeit (vgl RIS‑Justiz RS0043277; RS0043256 [T1]).

3. Die Klägerin begehrt Schadenersatz nach dem Amtshaftungsgesetz. Dieses (nunmehr idF BGBl I 122/2013) trägt aufgrund des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, BGBl I 33/2013, seit 1. 3. 2013 die Bezeichnung „Bundesgesetz über die Haftung der Gebietskörperschaften und der sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für in Vollziehung der Gesetze zugefügte Schäden (Amtshaftungsgesetz ‑ AHG)“.

4.1 Gemäß § 6 Abs 1 Satz 1 AHG verjähren Ersatzansprüche nach § 1 Abs 1 leg cit in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist, keinesfalls aber vor einem Jahr nach Rechtskraft einer rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung. Der zweite Halbsatz dieser Regelung ist dabei nicht so zu verstehen, dass die Verjährung erst ein Jahr nach Rechtskraft der rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung beginnen kann, sondern sieht ähnlich § 1494 ABGB eine Ablaufhemmung vor (RIS‑Justiz RS0114221 [T1]). Durch diese Bestimmung soll die Position des Geschädigten verbessert werden, weil die Verjährung jedenfalls nicht vor einem Jahr nach Rechtskraft der rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung eintritt, auch wenn der Schaden bereits durch die Entscheidung erster Instanz entsteht und durch Rechtsmittel nicht mehr abgewendet werden kann ( Schragel , AHG 3 § 6 Rz 221).

4.2 Die kurze Verjährungsfrist nach § 6 Abs 1 AHG beginnt ‑ wie jene des § 1489 ABGB ‑ nicht vor dem tatsächlichen Schadenseintritt, wird aber auch dann in Lauf gesetzt, wenn der Geschädigte die Höhe des ihm schon bekannten Schadens noch nicht beziffern kann oder ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt oder diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind. Schon eingetretene und aufgrund desselben Schadensereignisses vorhersehbare künftige Schäden (Teil‑[Folge‑]Schäden) bilden verjährungsrechtlich eine Einheit und lösen keinen gesonderten Fristenlauf aus (RIS‑Justiz RS0050338; RS0087613; Schragel aaO § 6 Rz 222; zu § 1489 ABGB: 1 Ob 621/95 [verst Sen] = SZ 68/238; RIS‑Justiz RS0083144 uva; M. Bydlinski in Rummel, ABGB³ § 1489 Rz 3 [„gemäßigte Einheitstheorie“]; R. Madl in Kletečka/Schauer, ABGB‑ON 1.01 § 1489 Rz 9; Dehn in KBB³ § 1489 ABGB Rz 4 je mwN).

4.3 Nach § 2 Abs 2 AHG (der hier noch in der Fassung vor der Novelle BGBl I 33/2013 anzuwenden ist) besteht der Ersatzanspruch nicht, wenn der Geschädigte den Schaden durch Rechtsmittel oder Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof hätte abwenden können. Die Rettungspflicht erfasst die verfahrensrechtlichen Rechtsbehelfe zur Abhilfe gegen gerichtliche oder sonstige behördliche Entscheidungen in einem anhängigen Verfahren (RIS‑Justiz RS0110188). Daraus ergibt sich, dass der Amtshaftungsanspruch insoweit subsidiär ist, als ein (potenziell) Geschädigter zunächst verpflichtet ist, die ihm vom Rechtsstaat zur Verfügung gestellten und eine Abwendung oder Minderung des Schadens noch ermöglichenden Rechtsbehelfe auszunützen. Amtshaftung für einen fehlerhaften Akt der hoheitlichen Vollziehung tritt daher ein, weil der Schaden nicht abgewendet werden konnte, obwohl der Rechtsmittelzug ausgeschöpft und ‑ in Verwaltungsverfahren ‑ die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ergriffen wurde (1 Ob 356/98d = SZ 72/28 mwN). Das bedeutet nicht, dass die rechtskräftige Beendigung eines Verwaltungsverfahrens immer eine notwendige Voraussetzung für die Geltendmachung eines Schadenersatzbegehrens im Wege der Amtshaftung wäre. Davon wird im Regelfall nur dann auszugehen sein, wenn tatsächlich erst mit dem Ergebnis des Verwaltungsverfahrens feststeht, ob dem Geschädigten überhaupt ein Schaden entstanden ist (1 Ob 221/05i mwN). Schadenersatzansprüche wegen rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens öffentlicher Organe sind aber auch schon vor dem rechtskräftigen Abschluss eines Verwaltungsverfahrens denkbar, wenn und insoweit feststeht, dass ein Schaden tatsächlich eingetreten ist und durch die Ergreifung von Rettungsmaßnahmen nach § 2 Abs 2 AHG nicht mehr abgewendet werden kann (1 Ob 373/98d = SZ 72/51 mwN). Ist der durch einen fehlerhaften Hoheitsakt verursachte Schaden eingetreten und dem Geschädigten bekanntgeworden, kann der Beginn des Fristenlaufs nicht mehr hinausgeschoben werden (RIS‑Justiz RS0114221). Bei unabwendbar gewordenen Schäden beginnt die Verjährungsfrist daher losgelöst von der Rechtskraft der Entscheidung mit dem Eintritt des tatsächlichen Schadens oder mit dem Eintritt der ersten Schadensfolge zu laufen. Sie endet aber gemäß § 6 Abs 1 AHG nicht vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der schadensverursachenden Entscheidung oder Verfügung (RIS‑Justiz RS0050342).

5.1 Für den nach § 1 Abs 1 AHG zu ersetzenden Schaden gelten die allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts (Schragel aaO § 1 Rz 167). Nach § 1293 Satz 1 ABGB ist jeder Nachteil an Vermögen, Rechten oder an der Person positiver Schaden. Dazu zählt auch der Rettungsaufwand zur Gefahrenabwehr oder Verhinderung einer Schadensvergrößerung (8 Ob 6/09d = ZVR 2010/43, 79; vgl RIS‑Justiz RS0022802; Kodek in Kletečka/Schauer, ABGB‑ON 1.00 § 1293 Rz 10 ff; Reischauer in Rummel, ABGB³ § 1293 Rz 10 mwN).

5.2 Der zweckmäßig aufgewendete Rettungsaufwand kann auch in Rechtsverfolgungskosten liegen (vgl 1 Ob 87/08p; 8 Ob 6/09d mit Verweis auf [richtig] 6 Ob 501/91; 1 Ob 38/11m uva). Auch der mit der gesetzlichen Verpflichtung des § 2 Abs 2 AHG zur Anspruchswahrung verbundene Kostenaufwand begründet daher einen nach § 1 Abs 1 AHG ersatzfähigen Schaden. Das gilt allgemein für Verfahrenskosten und damit zusammenhängende weitere Aufwendungen, die einer an einem behördlichen Verfahren beteiligten Person durch rechtlich nicht vertretbare Entscheidungen oder Verfahrensschritte(‑verzögerungen) erwachsen sind (Schragel aaO § 1 Rz 173 mwN). Bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen kann daher auch der Verfahrenskostenaufwand Gegenstand eines Amtshaftungsanspruchs sein, selbst wenn die in Betracht kommende Verfahrensordnung keine Kostenersatzpflicht kennt, sofern ein solcher Aufwand zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands tatsächlich erforderlich ist (1 Ob 30/86 = SZ 59/141; RIS‑Justiz RS0023577). Die Kosten des in einem Verfahren einschreitenden Rechtsanwalts sind daher als positiver Schaden bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach § 1 Abs 1 AHG ersatzfähig. Für die Frage der Verjährung ist dabei entgegen dem Berufungsgericht aber nicht zwischen den Verfahrenskosten zu unterscheiden, die unmittelbar auf Maßnahmen nach § 2 Abs 2 AHG zurückzuführen sind, und solchen, auf die das nicht zutrifft. Ersatzfähig ist grundsätzlich jeder Verfahrensaufwand, der ex ante zur Vermeidung des Schadens oder der Schadensvergrößerung zweckmäßig war.

Die Sicherheitsdirektion Wien als Berufungsbehörde hat dem Rechtsmittel der Klägerin gegen den Bescheid vom 7. 7. 2005 mit Entscheidung vom 23. 11. 2006 zwar Folge gegeben, diesen aber aufgehoben und der Erstbehörde die Fortsetzung des Verfahrens zur Prüfung eines Aufenthaltsverbots aufgetragen. Anders als bei fortgesetzter Schädigung, bei der für jeden weiteren Schaden eine neue Verjährungsfrist in jenem Zeitpunkt, in welchem der jeweilige Schaden dem Geschädigten zur Kenntnis gelangt, ausgelöst wird (vgl RIS‑Justiz RS0034536), ist daher auch das Einschreiten des Klagevertreters vom 17. 1. 2007 (Kommission) bzw vom 2. 3. 2007 (Stellungnahme) und die Beschwerde der Klägerin an den Verwaltungsgerichtshof vom 15. 3. 2007 auf den Bescheid vom 7. 7. 2005 zurückzuführen. Der damit jeweils verbundene Kostenaufwand löste als Folgeschaden auch keine gesonderte Verjährungsfrist aus.

6. Die Klägerin hält dem Verjährungseinwand der Beklagten im Wesentlichen entgegen, die dreijährige Frist des § 6 Abs 1 AHG habe nicht in Gang gesetzt werden können, ehe nicht der Erfolg oder Misserfolg der ergriffenen Rettungsmaßnahme endgültig festgestanden sei, und knüpft damit den Beginn der Verjährungsfrist für den ihr durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden Kostenaufwand an die Beendigung des Verwaltungsverfahrens. Dem kann nicht beigetreten werden.

6.1 Der Grundsatz, dass die kurze Verjährungsfrist des § 6 Abs 1 AHG nicht vor dem tatsächlichen Schadenseintritt zu laufen beginnt, bezieht sich generell auf den Primär‑ oder Erstschaden. Damit ist jeder Nachteil im Vermögen des Geschädigten im Sinne einer Veränderung nach unten zu verstehen. Leistungen eines Rechtsanwalts als berufsmäßiger Parteienvertreter werden typischerweise entgeltlich erbracht. Mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts geht daher regelmäßig die Verpflichtung zur Zahlung der mit dessen Einschreiten verbundenen Kosten einher. Eine solche Verpflichtung liegt letztlich auch dem Begehren der Klägerin zugrunde. Bereits das Entstehen einer Verbindlichkeit ist aber positiver Schaden (3 Ob 34/97i = SZ 71/108 uva; RIS‑Justiz RS0022568 [T6, T16]), selbst wenn diese Verbindlichkeit noch nicht fällig sein sollte (1 Ob 3/92 = SZ 65/125 mwN; 1 Ob 42/90 = SZ 64/23; RIS‑Justiz RS0022568 [T8]; Vollmaier in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang 3 § 1489 Rz 40). Bereits das kostenverursachende Einschreiten des Rechtsvertreters im Verwaltungsverfahren hat daher zu einem positiven Schaden der Klägerin geführt.

6.2 Sehen ‑ wie hier nach § 74 Abs 1 AVG ‑ die Verfahrensvorschriften keinen Kostenersatz vor, ist der durch das Einschreiten eines Rechtsanwalts hervorgerufene Vermögensnachteil aus einer behauptetermaßen rechtswidrigen Behördenentscheidung oder -verfügung unabänderlich. Damit konnte für die Klägerin, die ‑ wie ihr Vorbringen zeigt ‑ stets von einem rechtswidrigen Behördenverhalten ausging, auch kein Zweifel darüber bestehen, ob sie überhaupt einen Schaden erleiden werde. Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall von jenen Fällen,

in welchen Unklarheit besteht, ob die Partei überhaupt einen Schaden erleiden werde, und ein solcher erst mit Rechtskraft der Entscheidung in einem darüber anhängigen Verfahren angenommen werden kann (vgl

RIS‑Justiz RS0083144 [T1, T14 und T17]). Auch ist es im Anwendungsbereich des § 6 Abs 1 AHG nicht erforderlich, etwa um sich nachträglich als frustriert erweisende Kosten eines Amtshaftungsprozesses zu vermeiden, die Verjährungsfrist für den hier zu beurteilenden Verfahrenskostenaufwand erst in Gang zu setzen, wenn Klarheit darüber besteht, ob der durch die behauptetermaßen fehlerhafte Behördenentscheidung drohende Nachteil abgewendet werden konnte. Wegen der Ablaufhemmung nach § 6 Abs 1 zweiter Halbsatz AHG tritt die Verjährung ohnedies nicht vor einem Jahr nach Rechtskraft der rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung ein. Damit ist dem Geschädigten durch den Gesetzgeber ausreichend Zeit eingeräumt, den zur Bekämpfung des von ihm als rechtswidrig erkannten Behördenverhaltens getragenen Verfahrensaufwand anspruchswahrend geltend zu machen. Es fehlt daher an einer tragfähigen Grundlage, den durch den Verfahrenkostenaufwand bedingten positiven Schaden, der für die Partei unabänderlich ist, im Bezug auf den Beginn der Verjährungsfrist gegenüber jedem anderen Nachteil, der im Vermögen des Geschädigten durch einen fehlerhaften Akt der hoheitlichen Vollziehung vor endgültigem Abschluss des Verwaltungsverfahrens eintritt, zu privilegieren, indem der Beginn der Verjährungsfrist an die Kenntnis vom Ergebnis der Rettungsmaßnahme geknüpft wird. Die in der Entscheidung 1 Ob 9/03k ohne eingehende Begründung vertretene gegenteilige Ansicht wird daher nicht aufrecht erhalten.

6.3 Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass in Behördenverfahren, die keinen Kostenersatz kennen, bereits die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des im Verfahren einschreitenden Rechtsanwalts einen positiven Schaden darstellt, der die kurze Verjährungsfrist des § 6 Abs 1 AHG in Gang setzt. Der Anspruch auf Ersatz der zur Abwehr der behauptetermaßen rechtswidrigen Behördenentscheidung oder -verfügung aufgewendeten Verfahrenskosten verjährt dann nicht vor Ablauf eines Jahres nach Kenntnis darüber, ob der aus der bekämpften Entscheidung oder Verfügung drohende Nachteil abgewendet werden konnte.

6.4 Der UVS Wien hat der Berufung der Klägerin mit Bescheid vom 20. 12. 2008 Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 7. 7. 2005 ersatzlos aufgehoben. Ab Kenntnis dieser Entscheidung stand der Klägerin zur Geltendmachung ihrer Ansprüche die Jahresfrist des § 6 Abs 1 zweiter Halbsatz AHG zur Verfügung. Die Verjährung des gesamten Kostenaufwands war damit bereits vor Einleitung des Aufforderungsverfahrens eingetreten, weswegen die Vorinstanzen das Begehren zu Recht abgewiesen haben.

6.5 Dafür, dass der Anspruch der Klägerin der zehnjährigen Frist des § 6 Abs 1 AHG unterläge, bestehen keine Anhaltspunkte. Auch kann der Revision der Klägerin nicht mit hinreichender Klarheit entnommen werden, ob sie ihre diesbezüglichen Behauptungen noch aufrecht erhält.

7. Der Revision ist damit ein Erfolg zu versagen.

8. Die Kostenentscheidung beruht § 41 Abs 1 iVm § 50 Abs 1 ZPO.

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