OGH 4Ob42/81; 9Ob110/82; 9ObA85/87; 9ObA199/89; 9ObA1006/91; 9ObA206/94; 9ObA19/95; 10ObS261/95; 8ObA2302/96d; 9ObA66/97i; 8ObA295/97h; 9ObA52/98g; 9ObA15/98s; 9ObA182/01g; 8ObA189/01d; 9ObA113/02m; 8ObA315/01h; 8ObA150/02w; 8ObA88/05g; 8ObA60/06s; 8ObA52/10w; 8Ob27/10v; 9ObA128/10d; 9ObA97/10w; 9ObA66/12i; 9ObA6/13t; 8ObA82/12k; 9ObA66/13s; 9ObA37/18h; 9ObA96/21i; 9ObA47/24p (RS0028875)

OGH4Ob42/81; 9Ob110/82; 9ObA85/87; 9ObA199/89; 9ObA1006/91; 9ObA206/94; 9ObA19/95; 10ObS261/95; 8ObA2302/96d; 9ObA66/97i; 8ObA295/97h; 9ObA52/98g; 9ObA15/98s; 9ObA182/01g; 8ObA189/01d; 9ObA113/02m; 8ObA315/01h; 8ObA150/02w; 8ObA88/05g; 8ObA60/06s; 8ObA52/10w; 8Ob27/10v; 9ObA128/10d; 9ObA97/10w; 9ObA66/12i; 9ObA6/13t; 8ObA82/12k; 9ObA66/13s; 9ObA37/18h; 9ObA96/21i; 9ObA47/24p26.6.2024

Rechtssatz

Entschuldigt ist das Fernbleiben eines Arbeitnehmers vom Dienst nicht nur dann, wenn er - objektiv betrachtet - arbeitsunfähig war, also infolge einer Erkrankung nicht oder doch nur mit der Gefahr, seinen Zustand zu verschlimmern, fähig war, seiner bisher ausgeübten - oder sonst einer nach dem Arbeitsvertrag zu verrichtenden - Arbeitstätigkeit nachzukommen, sondern auch dann, wenn er von einem zur Feststellung seiner Arbeitsunfähigkeit berufenen Arzt in Krankenstand genommen wurde, obwohl objektiv dazu keine Veranlassung gegeben war, er aber auf die Richtigkeit der ausgestellten ärztlichen Bescheinigung vertrauen durfte. Dem Arbeitnehmer muss in dieser Situation in aller Regel (aber nicht ausnahmslos!) der gute Glaube zugebilligt werden, sich für arbeitsunfähig zu halten, wenn der Arzt zur Feststellung seiner Arbeitsunfähigkeit gelangt. Bei diesen Regeln handelt es sich aber um Erfahrungssätze, die dem Arbeitgeber nicht das Recht nehmen, den Beweis anzutreten, dass der Arbeitnehmer trotz Vorlage einer entsprechenden Krankenstandsbescheinigung arbeitsfähig war und davon auch Kenntnis hatte oder nach den Umständen des Falles offenbar haben müsste; dies wäre etwa der Fall, wenn der Arbeitnehmer die ärztliche Bestätigung durch bewusst unrichtige Angabe gegenüber dem Arzt erwirkt hätte.

Angestellte — Verhinderung — Dienstverhinderung — Attest — Erschleichung — gutgläubig — Täuschung — Arglist — List — Krankheit — Bestätigung — Arbeitsunfähigkeit

 

Normen

AngG §8 Abs8 VB
EFZG §4

4 Ob 42/81OGH14.07.1981

Veröff: Arb 10004

9 Ob 110/82OGH14.09.1982

Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 42/81

9 ObA 85/87OGH16.09.1987

Vgl auch; Beisatz: Kein guter Glaube, wenn die ärztliche Bescheinigung erst nachträglich eingeholt wird. (T1)

9 ObA 199/89OGH30.08.1989

Auch; Beisatz: Auf die Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung kann der Arbeitnehmer nicht vertrauen, wenn diese im wesentlichen nur auf Grund seiner eigenen Angaben über seine Beschwerde ausgestellt wurde. (§ 48 ASGG). (T2)

9 ObA 1006/91OGH10.04.1991

Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG. (T3)

9 ObA 206/94OGH16.11.1994

nur: Entschuldigt ist das Fernbleiben eines Arbeitnehmers vom Dienst nicht nur dann, wenn er - objektiv betrachtet - arbeitsunfähig war, also infolge einer Erkrankung nicht oder doch nur mit der Gefahr, seinen Zustand zu verschlimmern, fähig war, seiner bisher ausgeübten - oder sonst einer nach dem Arbeitsvertrag zu verrichtenden - Arbeitstätigkeit nachzukommen, sondern auch dann, wenn er von einem zur Feststellung seiner Arbeitsunfähigkeit berufenen Arzt in Krankenstand genommen wurde, obwohl objektiv dazu keine Veranlassung gegeben war, er aber auf die Richtigkeit der ausgestellten ärztlichen Bescheinigung vertrauen durfte. Dem Arbeitnehmer muss in dieser Situation in aller Regel (aber nicht ausnahmslos!) der gute Glaube zugebilligt werden, sich für arbeitsunfähig zu halten, wenn der Arzt zur Feststellung seiner Arbeitsunfähigkeit gelangt. Bei diesen Regeln handelt es sich aber um Erfahrungssätze, die dem Arbeitgeber nicht das Recht nehmen, den Beweis anzutreten, dass der Arbeitnehmer trotz Vorlage einer entsprechenden Krankenstandsbescheinigung arbeitsfähig war und davon auch Kenntnis hatte oder nach den Umständen des Falles offenbar haben müsste. (T4)

9 ObA 19/95OGH22.02.1995

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3

10 ObS 261/95OGH26.03.1996

nur: Bei diesen Regeln handelt es sich aber um Erfahrungssätze, die dem Arbeitgeber nicht das Recht nehmen, den Beweis anzutreten, dass der Arbeitnehmer trotz Vorlage einer entsprechenden Krankenstandsbescheinigung arbeitsfähig war und davon auch Kenntnis hatte oder nach den Umständen des Falles offenbar haben müßte; dies wäre etwa der Fall, wenn der Arbeitnehmer die ärztliche Bestätigung durch bewusst unrichtige Angabe gegenüber dem Arzt erwirkt hätte. (T5) Veröff: SZ 69/79

8 ObA 2302/96dOGH14.11.1996

nur T4; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Kraftfahrer mit Wespenstich am Fuß. (T6)

9 ObA 66/97iOGH05.03.1997

Auch; Beis wie T2

8 ObA 295/97hOGH29.01.1998

nur T5

9 ObA 52/98gOGH15.04.1998

Auch; nur: Entschuldigt ist das Fernbleiben eines Arbeitnehmers vom Dienst nicht nur dann, wenn er - objektiv betrachtet - arbeitsunfähig war, sondern auch dann, wenn er von einem zur Feststellung seiner Arbeitsunfähigkeit berufenen Arzt in Krankenstand genommen wurde, obwohl objektiv dazu keine Veranlassung gegeben war, er aber auf die Richtigkeit der ausgestellten ärztlichen Bescheinigung vertrauen durfte. (T7); Beisatz: Auf eine Richtigkeit der Krankschreibung darf er nicht vertrauen, wenn nicht medizinische Gründe, sondern die übertriebenen Angaben des Klägers den Arzt zur Krankschreibung auch an diesem Tag bewogen. (T8); Beisatz: Wenn das Ende des Krankenstandes vom Arzt offengelassen worden wäre, hätte die Verpflichtung des Klägers bestanden, sich bei einem subjektiven Besserfühlen ärztlicherseits untersuchen zu lassen, ob die Voraussetzungen des Krankenstandes noch vorliegen. (T9)

9 ObA 15/98sOGH20.05.1998

nur T4; Beisatz: Auch ein Laie, der sich selbst für arbeitsfähig hält, kann nach der fachlichen Beurteilung des Arztes arbeitsunfähig sein. (T10)

9 ObA 182/01gOGH10.10.2001

Vgl auch; Beisatz: Ein - wenngleich objektiv arbeitsfähiger - Arbeitnehmer darf auf die Richtigkeit der ärztlichen Krankschreibung vertrauen. Dieser Grundsatz gilt dann nicht, wenn der betreffende, objektiv arbeitsfähige Arbeitnehmer die Unrichtigkeit dieser ärztlichen Bescheinigung kannte oder kennen musste. (T11) Beisatz: Hier: Kenntnis des Arbeitnehmers von der wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit. (T12)

8 ObA 189/01dOGH29.11.2001

Auch; Beisatz: Regelmäßig wird dem Arbeitnehmer auf Grund einschlägiger Anweisung seines behandelnden Arztes ein entsprechender guter Glaube zugebilligt werden können, soweit diese Anweisungen nicht auf bewusst unrichtigen Angaben des Arbeitnehmers beruhen. (T13); Beisatz: Die im Wesentlichen auf Grund der Angaben des Dienstnehmers über Schmerzzustände, die er nicht nachweisen konnte, erfolgte spätere Krankschreibung kann gerade bei einem Dienstnehmer, der bereits mehrmals ankündigte, dass er durch Angabe von schwer diagnostizierbaren Krankheiten solche Krankschreibungen erreichen werde, nicht "rückwirkend" ein Verschulden ausschließen. (T14)

9 ObA 113/02mOGH05.06.2002

Beis wie T9

8 ObA 315/01hOGH04.07.2002
8 ObA 150/02wOGH07.11.2002

Auch; nur T7

8 ObA 88/05gOGH23.02.2006
8 ObA 60/06sOGH13.07.2006

Beisatz: Der Arbeitnehmer kann grundsätzlich auf die Empfehlungen seines Arztes vertrauen, soweit ihm nicht deren offensichtliche Unrichtigkeit oder deren Grundlage in falschen Angaben des Arbeitnehmers bzw wegen Veränderungen ersichtlich sein muss. (T15); Beisatz: Gerade wenn der Arbeitnehmer schon einmal erleben musste, dass die während der Arbeit durchgeführte Therapie keinen Erfolg zeitigte, hat er keinen Anlass an der Einschätzung des Arztes zu zweifeln. (T16)

8 ObA 52/10wOGH18.08.2010

Auch; nur T7

8 Ob 27/10vOGH21.12.2010

Vgl auch; nur T7; Beisatz: Diese Rechtsprechung lässt sich für vorliegendes Unterhaltsverfahren, in welchem ebenfalls zu beurteilen ist, ob dem Vater das Unterlassen einer Erwerbstätigkeit vorwerfbar ist, sinngemäß anwenden. (T17)

9 ObA 128/10dOGH28.02.2011

Auch; nur T7

9 ObA 97/10wOGH29.08.2011

Auch; Beis wie T15; Beisatz: Dieser Maßstab gilt selbstverständlich nicht nur für die Krankschreibung als solche, sondern auch für die ärztliche Beurteilung der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit, und zwar sowohl für deren Bemessung als auch für die im Einzelfall allenfalls bestehende Unmöglichkeit einer diesbezüglichen Angabe. (T18)

9 ObA 66/12iOGH22.08.2012

Vgl; Beis wie T18

9 ObA 6/13tOGH29.01.2013

Vgl auch

8 ObA 82/12kOGH24.01.2013

Auch; nur T7

9 ObA 66/13sOGH27.08.2013

Auch; Beisatz: Die Krankheit muss es also dem Dienstnehmer unmöglich machen, seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen. (T19)

9 ObA 37/18hOGH25.04.2018

Auch; Beis wie T11

9 ObA 96/21iOGH17.02.2022

Beisatz: Hier: Reise während des Krankenstands, um einen Auftritt als DJ zu absolvieren. (T20)

9 ObA 47/24pOGH26.06.2024

Dokumentnummer

JJR_19810714_OGH0002_0040OB00042_8100000_001

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