Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Die in der außerordentlichen Revision relevierten Gasthausbesuche des Klägers lagen zeitlich nach dem am 23. Juni 1990 erfolgten Ausspruch der Entlassung. Da das Dienstverhältnis in diesem Zeitpunkt schon gelöst war, kann dieses Verhalten auch als nachgeschobener Entlassungsgrund nicht geltend gemacht werden. Aus den in der Revision zitierten Entscheidungen ZAS 1989, 24 und ARD 4202/13-90 ausgesprochenen Grundsätzen kann daher für den vorliegenden Fall nichts abgeleitet werden.
Rechtliche Beurteilung
Die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Frage der Berechtigung des Fernbleibens vom Dienst auf Grund der vom Arzt erfolgten Krankschreibung sind durch die vom Berufungsgericht zitierte Judikatur des Obersten Gerichtshofes (Arb 10.004) gedeckt. Die beklagte Partei rügt in diesem Zusammenhang die Unterlassung der Prüfung des von ihr erstatteten Vorbringens (Feststellungsmängel); den dazu vorgetragenen Tatsachen kommt jedoch im Sinne
dieser Judikatur eine rechtlich entscheidende Bedeutung nicht zu.
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