Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Der Beklagte litt bereits seit längerer Zeit unter Kreuzschmerzen und es wurde auch eine Nervenreizung festgestellt. Entgegen den Vorschlägen seiner Ärzten weigerte er sich jedoch vorweg in Krankenstand zu gehen und führte im Juli 2004 eine Infusionstherapie mit vier Infusionen durch. Dennoch verschlechterte sich der Gesundheitszustand, worauf ihm seine Ärztin vom 21. Juli bis 11. August 2004 krank schrieb und verschiedenste Therapien verordnete. Gegen Ende dieses dreiwöchigen Krankenstandes begab sich der Kläger am 6. 8. erneut zu seiner Ärztin, die jedoch keinen Grund sah die Therapie vorzeitig zu beenden, jedoch wegen der verbesserten Beweglichkeit empfahl, die Medikamente langsam abzusetzen und sich zunehmend körperlich zu belasten. Darauf hin verbrachte der Kläger den 9. 8. 2004 unter anderem damit, Holzscheite zu schneiden und zu schlichten.
Rechtliche Beurteilung
Wenn die Vorinstanzen übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass im Hinblick auf die Empfehlung der Ärztin dieses Verhalten des Beklagten (Lackierers) keinen Entlassungsgrund darstellt, so kann darin keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung gesehen werden. Hat der Oberste Gerichtshof doch schon mehrmals ausgeführt, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich auf die Empfehlungen seines Arztes vertrauen kann, soweit ihm nicht deren offensichtliche Unrichtigkeit oder deren Grundlage in falschen Angaben des Arbeitnehmers bzw wegen Veränderungen ersichtlich sein muss (vgl allgemein RIS‑Justiz RS0028857 mit zahlreichen weiteren Nachweisen etwa OGH 9 ObA 199/89; OGH 9 ObA 52/98g, OGH 9 ObA 182/01g und OGH 8 ObA 189/01d). Gerade hier hatte der Arbeitnehmer, der ja schon einmal erleben musste, dass die während der Arbeit durchgeführte Therapie keinen Erfolg zeitigte, keinen Anlass, an der Einschätzung des Arztes zu zweifeln, dass im Ausklang des insgesamt etwa dreiwöchigen Krankenstandes zwar weiter eine Krankschreibung erforderlich wäre, jedoch auch eine Verstärkung der Tätigkeit einsetzen sollte (anders etwa 9 ObA 182/01g - Pizzakoch - oder 9 ObA 113/02m, auf die sich der die Detektivkosten einklagende Arbeitgeber stützt).
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