OGH 9ObA19/95

OGH9ObA19/9522.2.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Scheuch und Mag.Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Herbert P*****, Arbeiter, ***** vertreten durch ***** Referent *****, dieser vertreten durch Dr.Peter Cardona, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei W***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Dietmar Lirk, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 241.438,95 brutto abzüglich S 3.673,03 netto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18.Oktober 1994, GZ 13 Ra 50/94-42, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 22. Dezember 1993, GZ 16 Cga 173/92z-36, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S

11.430 (darin S 1.905 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit, mit denen der Revisionswerber lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft, liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob der Kläger gemäß § 82 lit f GewO zu Recht entlassen wurde, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist dem Revisionswerber entgegenzuhalten, daß er auch in seiner Rechtsrüge nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen ausgeht. Nach diesen ließ er sich auf Grund subjektiver Angaben - es war keine Prellung sichtbar - eine volare Unterarmgipsschiene anlegen und ging, ohne Beschwerden zu haben, ab 22.6.1992 in den Krankenstand. Diese Schiene war abnehmbar, so daß sie der Kläger abnehmen und wieder anlegen konnte. Da er gar keine Handverletzung hatte, täuschte er eine solche nur vor, um sich einen Gips anlegen zu lassen. Im Zeitpunkt der Entlassung (25.6.1992) hatte er die Gipsschiene abgenommen und war gerade damit beschäftigt, mit einem Traktor über eine Wiese zu fahren, wobei er auf der Ladebrücke eine Scheibtruhe mit Beton transportierte. Zwei Verwandte betonierten dort gerade einen Schacht.

Richtig ist, daß ein Arbeitnehmer, der von einem zur Feststellung seiner Arbeitsfähigkeit berufenen Arzt in den Krankenstand genommen wird, obwohl objektiv dazu keine Veranlassung gegeben ist, in der Regel auf die Richtigkeit dieser Maßnahme vertrauen darf (Arb 10.004). Ein Arbeitnehmer darf aber auf die Richtigkeit einer ärztlichen Maßnahme insbesondere dann nicht vertrauen, wenn diese nur aufgrund seiner subjektiven Angaben über seine angeblichen Beschwerden gesetzt wurde (9 Ob A 199/89; 9 Ob A 206/94 ua). Soweit der Kläger daher eine Prellung nur vortäuschte, um eine Gipsschiene angelegt zu erhalten, entbehrt sein Fernbleiben von der Arbeit jeglicher Rechtfertigung.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.

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