Rechtssatz
Die durch die materielle Rechtskraft bewirkte Maßgeblichkeit der Entscheidung äußert sich in einer inhaltlichen Bindung an diese, wenn der rechtskräftig entschiedene Anspruch Vorfrage, also bedingendes Rechtsverhältnis für den im zweiten Prozess erhobenen Anspruch ist.
5 Ob 703/81 | OGH | 15.12.1981 |
Vgl; Beisatz: Die Bindungswirkung schließt die Verhandlung, Beweisaufnahme und neuerliche Prüfung jenes Anspruches aus; der zweite Richter hat von dem rechtskräftig festgestellten Anspruch auszugehen und ihn ohne weiteres seiner neuen Entscheidung zugrunde zu legen. (T1) <br/>Veröff: MietSlg 33409 |
3 Ob 548/83 | OGH | 25.05.1983 |
Beis wie T1 |
1 Ob 576/92 | OGH | 14.07.1992 |
Auch; Beisatz: Wenn also der Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung zum Tatbestand der mit neuer Klage begehrten Rechtsfolge gehört. (T2) |
9 Ob 501/95 | OGH | 11.01.1995 |
Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 68/2 |
1 Ob 254/97b | OGH | 15.12.1997 |
Auch; Beisatz: Die in einem Vorverfahren gefällte Entscheidung entfaltet dann in einem weiteren Verfahren zwischen denselben Parteien aufgrund ihrer materiellen Rechtskraft Bindungswirkung, wenn der als Hauptfrage entschiedene Anspruch nunmehr eine Vorfrage bildet. (T3)<br/>Beisatz: In Ansehung der Bindungswirkung ist es unbeachtlich, daß sich die nunmehr als Kläger und Beklagter gegenüberstehenden Parteien im Vorverfahren beide auf Beklagtenseite befanden, weil sie auch in dieser Position als Prozeßparteien rechtliches Gehör fanden und dadurch an der Stoffsammlung und Entscheidungsfindung in vollem Umfang mitwirken konnten. Diese Bindungswirkung ist gemäß § 411 Abs 2 ZPO von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigen. (T4) |
8 Ob 139/98v | OGH | 22.10.1998 |
Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 71/176 |
8 ObA 36/03g | OGH | 12.06.2003 |
Auch; Beisatz: Die Bindungswirkung verbietet dem Richter des Folgeprozesses, die im Vorprozess - als Hauptfrage - rechtskräftig entschiedene Vorfrage selbständig zu beurteilen. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Rechtskräftige Feststellung eines Alters-und Hinterbliebenenversorgungsanspruches im Vorprozess. (T6) |
6 Ob 61/05x | OGH | 06.10.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Die Entscheidungsgründe sind für sich allein aber nicht der Rechtskraft fähig. Der Spruch über die Kosten eines Vorprozesses kann keine Bindungswirkung hinsichtlich des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses entfalten. Die Begründung der Kostenentscheidung dient nicht zur Abgrenzung des dem Vorverfahren zugrundeliegenden maßgebenden Sachverhalts. (T7) |
10 Ob 19/18v | OGH | 22.01.2019 |
Beisatz: Die Abweisung des Einverleibungsbegehrens im Vorverfahren beinhaltet keine bindende Entscheidung über das dort als Vorfrage zu beurteilende Eigentumsrecht an der Liegenschaft. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19780215_OGH0002_0010OB00525_7800000_002
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