OGH 1Ob576/92

OGH1Ob576/9214.7.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann, Dr.Schlosser, Dr.Graf und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl H*****, vertreten durch Dr.Helmut Klementschitz, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Herta H*****, vertreten durch Dr.Othmar Franiek, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 286.000,-- s.A., infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 23. Dezember 1991, GZ 6 R 118/91-62, womit aus Anlaß der Berufung der klagenden Partei das mit dieser angefochtene Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 19.Oktober 1991, GZ 12 Cg 378/89-58, und das diesem vorausgegangene Verfahren als nichtig aufgehoben wurde und die Klage zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der berufungsgerichtliche Beschluß wird aufgehoben und dem Gericht zweiter Instanz die Entscheidung über die Berufung in der Sache aufgetragen.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Text

Begründung

Die Ehe der Streitteile wurde am 11.Juli 1983 gemäß § 55 a EheG geschieden. Sie sind je zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft mit einem von ihnen auf dieser errichteten Einfamilienhaus.

Am 7.Juli 1984 beantragte die Beklagte beim Bezirksgericht Hartberg zu F 2/84 die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens durch Übertragung der dem Kläger zugeschriebenen Liegenschaftshälfte an sie. Der Kläger verlangte in diesem Verfahren die Schätzung der Liegenschaft und erklärte sich mit der beantragten Übertragung seiner Liegenschaftshälfte nur gegen eine entsprechende Ausgleichszahlung einverstanden. Der Schätzwert der Liegenschaftshälfte des Klägers wurde mit S 405.320 ermittelt. Auf dieser Liegenschaftshälfte war für die Großmutter der Beklagten eine Darlehensforderung von S 286.000 samt einer Nebengebührenkaution von S 50.000 pfandrechtlich sichergestellt. Bei ihrer Vernehmung im Aufteilungsverfahren sagten die Streitteile übereinstimmend aus, daß die Darlehensforderung noch zur Gänze unberichtigt aufhafte.

Mit Beschluß vom 23.Februar 1985 wurde die Liegenschaftshälfte des Klägers der Beklagten unter Mitübertragung der Lasten übertragen und ihr eine Ausgleichszahlung von S 40.820 in monatlichen Raten a S

1.500 auferlegt. Bei Ermittlung der Ausgleichszahlung ging das Gericht vom Schätzwert der Liegenschaftshälfte aus und zog davon die Darlehensforderung, die Nebengebührensicherstellung und einen Unterhaltsrückstand von S 28.500 ab.

Den von beiden Parteien dagegen erhobenen Rekursen gab das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz nicht Folge. Der Kläger hatte in seinem Rechtsmittel unter anderem vorgebracht, daß er der Darlehensgeberin den Betrag von S 286.000 laut Bestätigung vom 6.Mai 1981 bereits zurückgezahlt habe; diese Forderung sowie die Nebengebührenkaution hätten deshalb bei der Festsetzung der Ausgleichszahlung nicht vom Schätzwert abgezogen werden dürfen. Diesem Vorbringen hielt das Rekursgericht entgegen, von den bisher aufgestellten Behauptungen abweichendes Vorbringen dürfe im Rekursverfahren nicht berücksichigt werden.

Mit Beschluß vom 22.Jänner 1986 wies der Oberste Gerichtshof den Revisionsrekurs des Klägers als verspätet erhoben zurück; dem Rechtsmittel der Beklagten gab er nicht Folge. Bei der Bemessung der Ausgleichszahlung sei auf Billigkeitserwägungen ausreichend Bedacht genommen worden. Insbesondere sei auch zu berücksichtigen, daß die Beklagte durch das von ihrer Großmutter zugezählte Darlehen nicht sonderlich belastet werde.

Mit Beschluß vom 31.Juli 1985 hatte das Bezirksgericht Hartberg zuvor die Löschung des Pfandrechtes für das Darlehen von S 286.000 samt Nebengebührensicherstellung von S 50.000 bewilligt.

Der Kläger begehrte die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von S 286.000 s.A. Er brachte vor, sie habe im Aufteilungsverfahren die Darlehensforderung zur Rückzahlung übernommen. Tatsächlich habe er das Darlehen aber bereits am 6.Mai 1981 zurückgezahlt; mit Beschluß vom 31.Juli 1985 habe das Grundbuchsgericht auch die Pfandrechtslöschung angeordnet. Die Beklagte habe somit in Wahrheit keine Darlehensforderung zur Rückzahlung übernommen, weshalb sie ihm den Betrag von S 286.000 schulde.

Die Beklagte wendete vor allem ein, dem Kläger sei von ihrer Großmutter niemals ein Darlehen zugezählt worden. Es handle sich dabei vielmehr um ein Scheingeschäft, um die Gläubiger des Klägers durch die Belastung seiner Liegenschaftshälfte von einem exekutiven Zugriff abzuhalten. Hilfsweise wendete die Beklagte auch eine Gegenforderung zur Aufrechnung ein.

Im Zuge des Verfahrens brachte der Kläger noch vor, er habe das Darlehen nach der Scheidung im Jahre 1983 zurückgezahlt, die Darlehensgeberin müsse sich bei Ausstellung der Quittung im Datum geirrt haben; es sei ihm unerklärlich, weshalb er im Aufteilungsverfahren als Partei ausgesagt habe, daß das Darlehen noch unberichtigt aushafte. Später brachte der Kläger noch vor, die Mittel zur Rückzahlung des Darlehens habe ihm im Jahre 1985 sein Bruder zur Verfügung gestellt. Er habe damit im Zuge des Aufteilungsverfahrens das Darlehen zurückgezahlt. Die Beklagte erhob die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges, weil die Darlehensfrage im Aufteilungsverfahren rechtskräftig erledigt worden sei.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, ohne über die Prozeßeinrede der Beklagten abzusprechen.

Es stellte fest, mit Schuldschein vom 21.März 1980 habe der Kläger der Großmutter der Beklagten bestätigt, ein Darlehen von S 280.000 erhalten zu haben, und sich verpflichtet, dieses Darlehen zurückzuzahlen. Mit Notariatsakt vom selben Tag habe die Großmutter der Beklagten dem Kläger den Darlehensbetrag von S 286.000 auf ihren Todesfall in dessen unwiderrufliches Eigentum geschenkt und übergeben; der Kläger habe die Schenkung angenommen, wogegen die Großmutter der Beklagten auf das Recht zum Widerruf der Schenkung verzichtet habe. Aufgrund des vorher erwähnten Schuldscheines sei das Pfandrecht für das Darlehen samt der Nebengebührenkaution auf der Liegenschaftshälfte des Klägers sichergestellt worden. Beim Schuldschein vom 21.März 1980 handle es sich um ein Scheingeschäft; dem Kläger sei von der Großmutter der Beklagten ein Betrag von S 286.000 niemals als Darlehen zugezählt worden, der Kläger habe einen solchen Betrag an diese aber auch nie ausbezahlt.

Rechtlich meinte das Erstgericht, das im Schuldschein festgehaltene Rechtsgeschäft sei als Scheingeschäft im Sinne des § 916 Abs. 1 ABGB nichtig. Die pfandrechtlich sichergestellte Forderung habe im Aufteilungsverfahren nicht ausgehaftet, die Beklagte habe daher auch kein Darlehen zur Rückzahlung übernommen. Die Ausgleichszahlung sei im Aufteilungsverfahren rechtskräftig festgesetzt worden. Da der Kläger gewußt habe, daß die Forderung nicht zu Recht bestehe, hätte er diesen Umstand schon im Aufteilungsverfahren geltend machen können.

Das Berufungsgericht hob das angefochtene Urteil und das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig auf und wies die Klage zurück. Es führte aus, Ziel der nachehelichen Vermögensaufteilung sei eine billige Zuweisung der real vorhandenen Bestandteile des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Bei dieser Aufteilung seien aber auch die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen in innerem Zusammenhang stehenden Schulden in Anschlag zu bringen. Bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft vorhandene Schulden seien auch dann zu berücksichtigen, wenn sie ein Ehegatte später, jedoch noch vor Entscheidung im Aufteilungsverfahren zurückgezahlt habe. Da das Darlehen nach dem Inhalt des Schuldscheines vom 21.März 1980 vom Beklagten für den Hausbau aufgenommen und auf seiner in die Aufteilung fallenden Liegenschaftshälfte sichergestellt worden sei, sei es in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen gewesen. Sei eine ausgewogene Zuweisung der Vermögenswerte nicht möglich, müsse einem Teil eine der Billigkeit entsprechende Ausgleichszahlung auferlegt werden, die ohne strenge rechnerische Ermittlung festzusetzen sei. In die Billigkeitserwägungen seien auch die Möglichkeit zur Aufbringung der Ausgleichszahlung einzubeziehen. Der Oberste Gerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 22.Jänner 1986 zum Ausdruck gebracht, eine Ausgleichszahlung von S 40.820 entspreche der Billigkeit, eine weitere Herabsetzung komme nicht in Frage, zumal die Beklagte durch die Rückzahlungsmodalitäten nicht besonders belastet werde. Es sei daher davon auszugehen, daß keine um S 336.000 höhere Ausgleichszahlung festgesetzt worden wäre, hätte der Kläger im Aufteilungsverfahren den Standpunkt vertreten, das Darlehen sei bereits getilgt, weil das bei den der Beklagten als zumutbar erachteten monatlichen Raten von S 1.500 eine Belastung für die Dauer von rund 20 Jahren ergeben hätte und in die Billigkeitserwägungen auch die Möglichkeiten der Aufbringung der Ausgleichszahlung einzubeziehen seien. Die Beklagte dürfe aber durch die nach seinem nunmehr vertretenen Standpunkt wahrheitswidrigen Angaben des Klägers im Aufteilungsverfahren nicht schlechter gestellt werden, als wenn bei der Entscheidung im Aufteilungsverfahren von einer nicht mehr offenen Hypothekarschuld ausgegangen worden wäre. Es sei aber jedenfalls unzulässig, die Billigkeitsgrundsätze nach den §§ 81 ff EheG in das Streitverfahren zu übernehmen. Dem Kläger sei es infolge rechtskräftiger Entscheidung im Aufteilungsverfahren verwehrt, diese im streitigen Verfahren mit der Behauptung, daß das Darlehen schon vor oder zumindest im Zuge des Aufteilungsverfahrens zurückgezahlt wurde, ohne nachträgliche Änderung der Sachlage umzustoßen. Die Darlehensforderung sei zu Recht in das Aufteilungsverfahren einbezogen worden; der Kläger habe im Aufteilungsverfahren, allerdings erfolglos, geltend gemacht, er habe das Darlehen schon vor Einleitung des Aufteilungsverfahrens zurückgezahlt. Hierüber sei im Rahmen des Aufteilungsverfahrens rechtskräftig abgesprochen worden, sodaß dem Kläger der Rechtsweg zur Geltendmachung der Forderung verschlossen sei. Deshalb sei die Nichtigkeit des Urteils und des vorangegangenen Verfahrens aus Anlaß der Berufung auszusprechen und die Klage zurückzuweisen.

Der vom Kläger dagegen erhobene Rekurs ist im Ergebnis berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht steht auf dem Standpunkt, über die Darlehensschuld, die Verpflichtung zur Rückzahlung dieser Schuld und darüber, daß die Darlehensforderung im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung im Aufteilungsverfahren F 2/84 des Bezirksgerichtes Hartberg noch unberichtigt ausgehaftet habe, sei in diesem außerstreitigen Verfahren mit Rechtskraftwirkung abgesprochen worden; der Verhandlung und Entscheidung über die im vorliegenden Rechtsstreit begehrte Erstattung der vom Kläger entrichteten Darlehensschuld durch die Beklagte, die ihn nach den Ergebnissen des Aufteilungsverfahrens schad- und klaglos zu halten habe, stünde deshalb die materielle Rechtskraft der im Aufteilungsverfahren ergangenen Entscheidung entgegen, sodaß die Klage zurückzuweisen sei.

Dieser Auffassung kann indes nicht beigepflichtet werden:

Richtig ist allerdings, daß auch Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen der materiellen und der formellen Rechtskraft fähig sind (§ 18 AußStrG; JBl. 1974, 268; SZ 44/82 ua). Einem im Aufteilungsverfahren nach den §§ 81 ff EheG, somit im außerstreitigen Verfahren (§§ 229 ff AußStrG) gefaßten, nach Ausschöpfung des Instanzenzuges nicht mehr anfechtbaren Beschluß ist somit die gleiche Rechtskraftwirkung beizumessen wie einem nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung ergangenen Urteil oder Beschluß (§ 411 ZPO; 4 Ob 565/91).

Die vom Berufungsgericht der Sache nach zur Begründung seines klagszurückweisenden Beschlusses herangezogene materielle Rechtskraft des Aufteilungsbeschlusses wirkt nur bei Identität des Anspruches, Identität der Parteien und Identität des rechtserzeugenden Sachverhalts (RZ 1989/96 ua; Fasching, LB2 Rz 1513). Zwischen dem Aufteilungsanspruch und dem nun im Rechtsstreit geltend gemachten Anspruch besteht jedoch keine Identität: Im Aufteilungsverfahren wurde über die nach § 81 Abs. 1 EheG in Anschlag gebrachte Darlehensschuld nur insoweit abgesprochen, als das zur Sicherstellung der Darlehensforderung auf der Liegenschaftshälfte des Klägers einverleibte Pfandrecht mit dieser an die Beklagte mitübertragen und die Darlehensschuld bei der Bemessung der der Beklagten auferlegten Ausgleichszahlung in Anschlag gebracht wurde (vgl. S. 7 des Aufteilungsbeschlusses); im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger dagegen von der Beklagten die Erstattung der seinen Behauptungen nach von ihm nach dem Ergebnis des Aufteilungsverfahrens für sie geleisteten Darlehensrückzahlung.

Das Berufungsgericht stützt seine Auffassung, daß die Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft des Aufteilungsbeschlusses, die zur Klagszurückweisung führen muß (Fasching aaO Rz 1516), eine Sachentscheidung im vorliegenden Rechtsstreit verwehre, auf die Tatsache, daß das Außerstreitgericht die Belastung durch die für das Darlehen einverleibte Hypothek an die Beklagte mitübertrug und die Darlehensschuld als unberichtigt aushaftend bei der Bemessung der Ausgleichszahlung in voller Höhe in Anschlag brachte; begehre der Kläger, der nach wie vor behaupte, er habe das Darlehen noch vor Beendigung des Aufteilungsverfahrens erster Instanz zurückgezahlt, nun im Rechtsstreit von der Beklagten die Erstattung dieser Leistung, strebe er damit im Ergebnis eine Änderung der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung über die Ausgleichszahlung an.

Das träfe auch in der Tat zu, doch spricht das Gericht zweiter Instanz mit dieser Argumentation nicht etwa das Wiederholungsverbot (ne bis in idem) der materiellen Rechtskraft, sondern deren Bindungswirkung an, die sich dahin äußert, daß das Gericht zwar über das zweite Begehren mit Sachentscheidung abzusprechen, dabei aber die rechtskräftige Entscheidung zugrundezulegen hat (Fasching aaO Rz 1517; RZ 1989/96; SZ 60/43; SZ 55/74; RZ 1977/49 ua). Die Bindungswirkung einer gerichtlichen Entscheidung ist dann anzunehmen, wenn zwar die Identität der Begehren - wie etwa im vorliegenden Fall - zu verneinen ist, aber gewisse Fälle der Präjudizialität vorliegen. Hauptfall der Bindungswirkung ist es, wenn der rechtskräftig entschiedene Anspruch für den neuen Anspruch Vorfrage (bedingendes Rechtsverhältnis) ist, also der Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung zum Tatbestand der mit neuer Klage begehrten Rechtsfolge gehört (Fasching aaO Rz 1518). Ein Sonderfall der Präjudizialität liegt vor, wenn die beiden Begehren nur deshalb miteinander unvereinbar sind, weil durch die Vorentscheidung die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für das neue Begehren verneint wurden (Fasching aaO Rz 1517), wenn also ein im Gesetz begründeter Sachzusammenhang zwischen beiden Begehren besteht (Fasching, Komm. III 705) und dieser inhaltliche Zusammenhang so eng ist, daß die Gebote der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie eine widersprechende Beantwortung derselben, in beiden Fällen entscheidende Rechtsfrage nicht gestatten (RZ 1989/96; SZ 55/74; JBl. 1980, 451; RZ 1980/31; RZ 1977/49 ua).

Nach den den soeben zitierten Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalten war im früheren Verfahren stets ein bestimmtes Rechtsverhältnis als Ganzes Entscheidungsgegenstand; aus diesem Rechtsverhältnis ohne Sachverhaltsänderung abgeleitete Folgerungen bildeten sodann den Gegenstand der Entscheidung im späteren Verfahren. In solchen Fällen wird neues Vorbringen zu einem nicht geänderten Sachverhalt durch die Bindungswirkung ausgeschlossen (RZ 1989/96 ua). Lag demnach der rechtskräftig bemessenen Ausgleichszahlung im Aufteilungsverfahren eine zur Gänze aushaftende Darlehensschuld des Klägers an die Großmutter der Beklagten zugrunde, die im Ergebnis der Beklagten zur Rückzahlung auferlegt und deshalb bei der Ermittlung der Ausgleichszahlung in Anschlag gebracht wurde, bleibt dem Kläger sein dem Ergebnis des Aufteilungsverfahrens widersprechendes Vorbringen dahin, er habe das Darlehen "bereits im Zuge des Aufteilungsverfahrens" zurückgezahlt (vgl. ON 7, S. 1) im späteren Rechtsstreit infolge der Bindungswirkung des Aufteilungsbeschlusses abgeschnitten.

Die Frage, ob und inwieweit Bindungswirkung einer früheren der materiellen Rechtskraft teilhaftigen Entscheidung anzunehmen ist, hat das Berufungsgericht jedoch in der über die Berufung ergehenden Sachentscheidung zu beurteilen.

Da das Gericht zweiter Instanz somit über die Berufung in der Sache zu entscheiden haben wird, ist sein Beschluß aufzuheben und ihm die Sachentscheidung aufzutragen.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

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