OGH 8ObA36/03g

OGH8ObA36/03g12.6.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Gabriele Griehsel und Mag. Bernhard Achitz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Heidemarie F*****, vertreten durch Krömer & Nusterer, Rechtsanwälte Partnerschaft in St. Pölten, wider die beklagte Partei Anton T***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Mag. Klemens Mayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 7.663,62 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 31. Jänner 2003, GZ 7 Ra 350/02w-15, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der an das Berufungsgericht gerichtete Antrag, seinen Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass die Revision zulässig sei, ist verfehlt, weil in Streitigkeiten wegen Arbeits- und Sozialrechtssachen § 502 Abs 2 und 3 ZPO nicht gelten (§ 502 Abs 5 Z 4 ZPO). Die erhobene Revision ist in eine außerordentliche Revision umzudeuten (vgl RIS-Justiz RS0110049).

Mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 7. Juli 1992 (GZ 33 Cga 103/89-26) wurde rechtskräftig festgestellt, dass die von der Beklagten der Klägerin ab 1. 11. 1980 erteilte Versorgungszusage für eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung aufrecht sei und die Beklagte schuldig sei, nach Maßgabe dieser Versorgungszusage Leistungen an die Klägerin zu erbringen.

Dieses rechtskräftige Feststellungsurteil stellt den geradezu klassischen Fall einer im Vorprozess entschiedenen Hauptfrage dar, die nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung (Rechberger in Rechberger³ § 411 ZPO Rz 3; Fasching Lb² Rz 1501; Oberhammer, Objektive Grenzen der materiellen Rechtskraft: Bindung und Präklusion JBl 2000, 205 [207]; SZ 69/54; SZ 70/60 [verstärkter Senat]; SZ 71/176; SZ 68/2 = JBl 1995, 458 [Oberhammer]; RIS-Justiz RS0041251) Bindungswirkung für das hier gestellte Begehren der Klägerin auf Leistung der zugesagten Pension für die Monate Mai 2001 bis Juni 2002 entfaltet.

Bei der Bindungswirkung handelt es sich um einen Aspekt der materiellen Rechtskraft: Die Bindungswirkung verbietet dem Richter des Folgeprozesses, die im Vorprozess - als Hauptfrage - rechtskräftig entschiedene Vorfrage selbständig zu beurteilen. Aufgrund der Bindungswirkung hat der Richter des zweiten Prozesses zwischen denselben Parteien die präjudizielle Entscheidung seiner eigenen Entscheidung zugrundezulegen, ohne die Vorfrage zu prüfen (Rechberger aaO; Oberhammer aaO).

Dem im Vorverfahren nicht wirksam erhobenen, in diesem Verfahren nun erstatteten Vorbringen der behaupteten zivilrechtlichen Unwirksamkeit der Versorgungszusage steht die Präklusionswirkung der Vorentscheidung entgegen: Danach wird die Entscheidungsgrundlage mit dem Stand bei Schluss der mündlichen Verhandlung fixiert. Dadurch wird der zugrunde gelegte Stoff abgegrenzt und bisher bekanntes und mögliches Sach- und Beweisvorbringen, das unterlassen wurde, für die Zukunft ausgeschlossen (Fasching aaO Rz 1534; Oberhammer aaO; 5 Ob 42/00p = WoBl 2001, 27; JBl 2001, 188; 6 Ob 130/01p; 5 Ob 128/01m = WoBl 2002, 271).

Die Entscheidungen der Vorinstanzen stehen mit diesen Grundsätzen in Einklang. Eine erhebliche Fehlbeurteilung vermag die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang nicht aufzuzeigen.

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