Normen
ABGB §1295 Ia5
ABGB §1323 A
ABGB §1325 D7
6 Ob 725/76 | OGH | 31.03.1977 |
Veröff: SZ 50/50 = RZ 1977/133 S 261 = JBl 1979,261 |
1 Ob 642/79 | OGH | 27.06.1979 |
5 Ob 735/81 | OGH | 17.11.1981 |
nur: Die Berechnung eines Vermögensschadens erfolgt durch Vergleichung des Geldwertunterschiedes zweier Zustände, nämlich des tatsächlichen Zustandes vor und nach der Beschädigung. (T1) |
6 Ob 798/82 | OGH | 01.09.1983 |
nur T1; Veröff: SZ 56/126 = MietSlg XXXV/22 |
7 Ob 19/86 | OGH | 10.07.1986 |
Auch; Veröff: ZVR 1987/101 S 309 = VersR 1988,71 |
2 Ob 153/89 | OGH | 28.11.1989 |
nur T1 |
4 Ob 525/90 | OGH | 03.04.1990 |
Auch; nur T1; Veröff: JBl 1990,72 |
8 Ob 544/91 | OGH | 10.10.1991 |
Auch; nur T1 |
1 Ob 620/94 | OGH | 29.05.1995 |
Auch; Beisatz: Da sämtliche Auswirkungen auf das Vermögen des Geschädigten berücksichtigt werden müssen, ist die Schadensfeststellung nicht im Zeitpunkt der Schädigung abzuschließen, vielmehr müssen spätere Auswirkungen, vor allem der entgangene Gewinn in die Betrachtung einbezogen werden. (T2) Veröff: SZ 68/101 |
2 Ob 60/00p | OGH | 28.04.2000 |
Vgl auch; nur: Daher ist auch ein Vorteil des Beschädigten, der ohne die erfolgte Beschädigung nicht entstanden wäre, grundsätzlich zugunsten des Schädigers zu buchen. (T3) |
2 Ob 173/00f | OGH | 29.06.2000 |
nur T1 |
8 Ob 270/01s | OGH | 27.05.2002 |
nur: Die Berechnung eines Vermögensschadens erfolgt durch Vergleichung des Geldwertunterschiedes zweier Zustände, nämlich des tatsächlichen Zustandes vor und nach der Beschädigung. Es sind jene Vermögensbestandteile des Geschädigten in den Kreis der Betrachtung einzubeziehen, die durch die Beschädigung beeinflusst wurden. (T4) |
6 Ob 54/04s | OGH | 27.05.2004 |
nur T1; nur T3 |
2 Ob 227/07g | OGH | 28.04.2008 |
nur T1 |
2 Ob 226/07k | OGH | 14.08.2008 |
nur T1; nur T3; Beisatz: Hier: Berücksichtigung von ersparten Aufwendungen für Fahrt pro Arbeitstag mit dem eigenen PKW. (T5); Veröff: SZ 2008/107 |
5 Ob 217/08k | OGH | 04.11.2008 |
Auch; Beisatz: Es wäre sachfremd, auf die Berechnung eines Vermögensschadens die Grundsätze der pauschalen Berechnung von Schmerzengeld anzuwenden, welches ganz anderen Zwecken dient. (T6) |
1 Ob 131/08h | OGH | 26.02.2009 |
5 Ob 38/05g | OGH | 15.03.2005 |
Auch; Beisatz: Der weite Schadensbegriff des ABGB umfasst auch das Anwachsen von Passiva. (T7) |
9 Ob 51/10f | OGH | 26.05.2011 |
Vgl auch |
1 Ob 70/18b | OGH | 17.10.2018 |
nur T1; nur T3 |
9 Ob 22/19d | OGH | 15.05.2019 |
Auch |
2 Ob 155/19m | OGH | 30.01.2020 |
nur: Es sind jene Vermögensbestandteile des Geschädigten in den Kreis der Betrachtung einzubeziehen, die durch die Beschädigung irgendwie beeinflusst wurden, aber auch Vermögensbestandteile (Aktiven oder Passiven), die erst durch das schädigende Ereignis gebildet wurden oder deren Bildung durch dasselbe verhindert wurde; daher ist auch ein Vorteil des Beschädigten, der ohne die erfolgte Beschädigung nicht entstanden wäre, grundsätzlich zugunsten des Schädigers zu buchen. (T8) |
1 Ob 159/19t | OGH | 01.04.2020 |
Vgl; Beisatz: Hier: Anlegerverfahren. (T9) |
2 Ob 70/20p | OGH | 17.09.2020 |
Anm: Veröff: SZ 2020/85 |
10 Ob 27/20y | OGH | 26.02.2021 |
Vgl; Beisatz: Hier: Allfällige Ersparnis eines geschädigten Mieters durch den Wegfall seiner Mietzinszahlungspflicht. (T10) |
5 Ob 231/21p | OGH | 31.03.2022 |
5 Ob 193/22a | OGH | 21.12.2022 |
Vgl |
10 Ob 2/23a | OGH | 25.04.2023 |
vgl; Beisatz: Hier: Der in der Nutzung des Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung des Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG ausgestattet ist, liegende Vorteil ist nach bereicherungsrechtlichen Grundätzen zu ermitteln. Es ist daher eine zeitanteilige lineare Wertminderung im Rahmen des Vorteilsausgleichs anzurechnen, wodurch die Ersatzpflicht unmittelbar vermindert wird. (T11) |
8 Ob 22/22a | OGH | 27.06.2023 |
vgl; Beisatz: Hier: Die Berechtigung des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs lässt sich mangels Feststellungen zu den von der Klägerin behaupteten Manipulationen am Emissionskontrollsystem des Fahrzeugs noch nicht beurteilen. (T12)<br/>Beisatz: Auch der EuGH hat schon zu C-343/19 , VKI gegen Volkswagen AG, darauf hingewiesen, dass sich der Schaden aus der Differenz zwischen dem Preis, den der Erwerber für ein solches Fahrzeug gezahlt hat, und dessen tatsächlichem Wert aufgrund des Einbaus eines manipulierten Emissionskontrollsystems ergeben kann. (T13) |
2 Ob 125/23f | OGH | 25.07.2023 |
Beisatz: Hier: Selbst wenn dem Kläger die Behandlungskosten zu Unrecht als Selbstzahler vorgeschrieben worden sein sollten, änderte dies nichts daran, dass er tatsächlich Aufwendungen in dieser Höhe zur Abwehr gesundheitlicher Schädigung zu tragen hatte und insoweit ein Schadenseintritt jedenfalls zu bejahen ist. (T14) |
2 Ob 5/23h | OGH | 19.09.2023 |
Beisatz wie T11: Hier: Diese Anrechnung im Rahmen des Vorteilsausgleichs hat durch unmittelbaren Abzug von der Klageforderung und nicht aufrechnungsweise in Form einer Gegenforderung zu erfolgen. (T15) |
2 Ob 14/24h | OGH | 23.04.2024 |
vgl; Beisatz nur wie T3 |
1 Ob 34/24t | OGH | 27.05.2024 |
vgl; Beisatz: Vorteile des Geschädigten, die ohne die erfolgte Beschädigung nicht entstanden wären, sind grundsätzlich zugunsten des Schädigers anzurechnen. (T16) |
6 Ob 179/24b | OGH | 06.11.2024 |
vgl; Beisatz: Hier: Vorteilsanrechnung der Nutzung eines Fahrzeugs, Berechnung linear nach gefahrenen Kilometern. (T17)<br/>Beisatz: Zu einer Anrechnung des dem Käufer zugekommenen Nutzen hat es nach diesen Grundsätzen sowohl bei auf §§ 874, 1295 Abs 2 ABGB, als auch bei auf (Schutzgesetz-)Verletzung des Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG gestützten Schadenersatzansprüchen Zug um Zug gegen Rückgabe des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs zu kommen. (T18) |
10 Ob 22/24v | OGH | 17.12.2024 |
nur T3<br/>Beisatz: Hier: Beklagte Immobilienmaklerin leitete Kaufangebot des Klägers nicht weiter. Kläger behauptet Schaden in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem (darunter liegenden) angebotenen Kaufpreis ohne Einrechnung der Nebenkosten. (T19)<br/>Beisatz: Grundsätzlich setzt der Vorteilsausgleich zwar eine subjektiv-konkrete Schadensberechnung voraus, weil es bei objektiv-abstrakter Berechnung unerheblich ist, ob der Geschädigte die Sache nach Eintritt des Schadens veräußert und welchen Erlös er dadurch erzielt hat. Im Fall der objektiv-abstrakten Schadensberechnung ist ein Vorteil jedoch anrechenbar, wenn Schaden und Vorteil im selben Tatsachenkomplex wurzeln, das schädigende Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch einen Vorteil im Vermögen des Geschädigten verursacht hat und dieser an der beschädigten Sache (am beeinträchtigten Rechtsgut) selbst entstanden ist. (T20)<br/>Beisatz: Eine solche Situation liegt im Fall eines auf § 921 ABGB gestützten Schadenersatzanspruchs jedenfalls hinsichtlich jener Leistungen vor, die ausschließlich bei Umsetzung des Vertragsverhältnisses angefallen wären. Der Geschädigte muss sich daher neben dem Kaufpreis auch den Wert der Leistungen, die er sich durch den Rücktritt erspart, anrechnen lassen. (T21) |
Dokumentnummer
JJR_19770331_OGH0002_0060OB00725_7600000_003
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