OGH 2Ob14/24h

OGH2Ob14/24h23.4.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Land Steiermark, Graz, Hofgasse 15, vertreten durch Dr. Edwin Mächler, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Z*, vertreten durch Dr. Herwig Aichholzer, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, wegen 182.198,31 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse: 23.382,04 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. Oktober 2023, GZ 5 R 142/23y‑40, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 24. Mai 2023, GZ 57 Cg 74/21b‑34, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0020OB00014.24H.0423.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Schadenersatz nach Verkehrsunfall

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.883,40 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten 313,90 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung:

[1] Am 1. November 2006 ereignete sich ein Verkehrsunfall, bei dem der damals 19‑jährige Geschädigte als Fußgänger von einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW schwerst verletzt wurde. Die Beklagte haftet aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs bis zur Höhe der für das Unfallfahrzeug vereinbarten Versicherungssumme zu 50 % für sämtliche zukünftige aus diesem Verkehrsunfall resultierende Schäden.

[2] Der Geschädigte erlitt durch den Verkehrsunfall als Dauerfolge ua ein schweres Schädelhirntrauma, ein hirnorganisches Psychosyndrom und eine symptomatische Epilepsie. Aufgrund der Folgen der unfallkausalen Verletzungen wird der Geschädigte seit 2011 in Pflegeeinrichtungen der Lebenshilfe Leoben betreut. Der Sozialhilfeverband Leoben bewilligte ihm Hilfeleistungen iSv § 3 des Steiermärkischen Behindertengesetzes (StBHG).

[3] Die Eltern des Geschädigten richteten für ihn nach dem Unfall in ihrem Haus eine kleine, seinen Bedürfnissen aber entsprechende Wohnung ein (wofür die Beklagte nichts bezahlte). Die laufenden Kosten für diese Wohnung tragen die Eltern des Geschädigten.

[4] Am 26. März 2014 trat der durch seinen Sachwalter vertretene Geschädigte alle bestehenden und zukünftigen Forderungen gegen die Beklagte aus dem Unfall an den Sozialhilfeverband Leoben ab, der diese Ansprüche im April 2014 an das klagende Land abtrat.

[5] Im Zeitraum März 2014 bis September 2020 hielt sich der Geschädigte (im Regelfall) von Montag bis Freitag in einer vollstationären Einrichtung der Lebenshilfe Leoben auf, die Wochenenden verbrachte er ebenso wie einen „Corona‑Sonderurlaub“ bei den Eltern. Weiters besuchteer in diesem Zeitraum (im Regelfall) von Montag bis Freitag eine teilstationäre Einrichtung der Lebenshilfe Leoben (Tageswerkstätte). Insgesamt hielt er sich im Zeitraum von September 2015 bis September 2020 an 918 (von 1.860) Tagen in den Einrichtungen der Lebenshilfe Leoben auf und wurde dort betreut und verpflegt. An anderen Tagen benötigte der Geschädigte häusliche Pflege und Dienstleistungen durch seine Angehörigen.

[6] Der Sozialhilfeverband Leoben ersetzte der Lebenshilfe Leoben sämtliche von ihr für den Geschädigten im Zeitraum März 2014 bis September 2020 erbrachten, auf Grundlage der StBHG Leistungs‑ und Entgeltverordnung (LEVO‑StBHG) verrechneten Leistungen. Teile des vom Geschädigten bezogenen Pflegegelds und seiner Invaliditätspension flossen direkt an den Sozialhilfeverband.

[7] Im zwischen den Streitteilen geführten, den Zeitraum Mai 2011 bis Februar 2014 betreffenden Vorprozess erging die Entscheidung 2 Ob 70/20p.

[8] Das klagende Land begehrt die Zahlung von 182.198,31 EUR sA. Soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz, brachte der Kläger vor, dass sich der Geschädigte keine Haushaltsersparnis im Rahmen des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen müsse, weil die Abrechnung der Pflegeleistungen der Lebenshilfe Leoben nicht nach tatsächlichem Aufwand, sondern pauschaliert nach dem Normkostenmodell der LEVO‑StBHG erfolgt sei. Zudem hätten die Eltern des Geschädigten in ihrem Haus eine kleine, den Bedürfnissen ihres Sohnes entsprechende Wohnung eingerichtet, wo er sich in den Zeiten der häuslichen Pflege und Betreuung – in der Regel an jedem Wochenende und an jedem Urlaubs‑ und Krankenstandstag – aufhalte. Dafür würden neben den Investitionskosten auch monatlich laufende Betriebs‑ und Stromkosten anfallen. Die Kosten für Wohnraumschaffung und ‑erhaltung im elterlichen Haus seien monatlich höher als eine allfällige Haushaltsersparnis, sodass auch deshalb keine Anrechnung in Betracht komme.

[9] Die Beklagte bestreitet und wendet – soweit für das Revisionsverfahren noch relevant – ein, dass sich der Kläger bei Berechnung des Gesamtschadens die Haushaltsersparnis des Geschädigten im Rahmen des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen müsse. Der Geschädigte wäre ohne den Unfall seit 1. September 2015 als Lehrer selbsterhaltungsfähig und müsste sich selbst um Verpflegung, Energie und Wohnung kümmern. Er hätte ohne den Unfall ab 1. September 2015 eine zumindest 70 m² große Wohnung bezogen und dafür an Kaltmiete (einschließlich Betriebskosten) 704,20 EUR, an „warmen Betriebskosten“ 90 EUR und an Stromkosten 40 EUR pro Monat zahlen müssen. Da der dem Geschädigten zustehende Verdienstentgang fiktiv berechnet werde, müsse dies auch für die Haushaltsersparnis gelten. Selbst wenn man sich an der Größe des vom Geschädigten tatsächlich genützten Wohnraums in der Betreuungseinrichtung – und somit an einer Wohnungsgröße von rund 40 m² – orientiere, läge die monatliche Haushaltskostenersparnis (unter Ausklammerung von Lebensmittelkosten) bei 496,80 EUR. Die Abrechnung nach den LEVO‑StBHG erfolge nicht pauschal, sondern angepasst an die Bedürfnisse des jeweiligen Klienten und sei abhängig vom Grad der Beeinträchtigung.

[10] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit 141.869,46 EUR sA statt und wies ein Mehrbegehren von 40.328,85 EUR sA ab. Zur im Revisionsverfahren allein strittigen Frage der Anrechnung einer Haushaltsersparnis im Rahmen des Vorteilsausgleichs führte das Erstgericht aus, dass nach der Rechtsprechung eine solche Anrechnung ausscheide, wenn die Gebührensätze zumindest teilweise pauschal bemessen würden. Das sei der Fall, weil die pauschal festgelegten Tagessätze nach der LEVO‑StBHG auf einem Normkostenmodell beruhten, das sich an einem durchschnittlichen Sach- und Betreuungsaufwand für einen Menschen mit einem bestimmten Grad der Behinderung orientiere. Auf den konkreten (Personal‑ und Sach‑)Aufwand werde damit gerade nicht Bezug genommen. Im Übrigen sei eine Wohnkostenersparnis auch deswegen zu verneinen, weil für den Geschädigten aufgrund der zahlreichen Tage, in denen er sich nicht in einer Betreuungseinrichtung aufhalte, im Elternhaus eine separate Wohneinheit bereit gehalten werden müsse. Der Geschädigte habe sich also trotz Unterbringung in einer Betreuungseinrichtung keine Kosten für Schaffung und Aufrechterhaltung eigenen Wohnraums erspart.

[11] Das von der Beklagten (nur) wegen Stattgebung des Klagebegehrens im Umfang von 24.686,42 EUR sA angerufene Berufungsgericht gab der Berufung teilweise Folge, sprach dem Kläger 140.565,08 EUR sA zu und wies ein Mehrbegehren von 41.633,23 EUR sA ab.

[12] Es legte mit ausführlicher Begründung dar, dass die Ermöglichung der Verrechnung nach Pauschalsätzen nicht ausschließe, dass Ersatz in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten begehrt werde. Daher sei es mit dem Zweck sozialversicherungsrechtlicher (Legalzessions‑)Normen auch vereinbar, eine Kürzung der vom Sozialversicherungsträger begehrten Pauschalsätze wegen einer allfälligen, auf die Schädigung zurückzuführenden Haushaltsersparnis vorzunehmen. Dies müsse umso mehr im vorliegenden Fall gelten, in dem der Kläger rechtsgeschäftlich auf ihn übergegangene Ansprüche geltend mache.

[13] Der Geschädigte sei entgegen der Ansicht der Beklagten nicht selbsterhaltungsfähig, weil die von ihm bezogene Invaliditätspension sein einziges zu berücksichtigendes Einkommen darstelle. Seine Eltern seien daher ihm gegenüber weiterhin unterhaltspflichtig.

[14] Wohnkosten hätten sich die unterhaltspflichtigen Eltern im vorliegenden Fall nicht erspart. Für jene Tage, an denen der Geschädigte in der Wohnung im Haus seiner Eltern betreut worden sei, hätten die Eltern jedenfalls Wohnraum zur Betreuung zur Verfügung stellen müssen. Da sich der Geschädigte sehr häufig und regelmäßig in häuslicher Betreuung durch seine Eltern befunden habe, sei darüber hinaus die kontinuierliche Bereitstellung von Wohnraum auch für jene Tage erforderlich, an denen sich der Geschädigte tatsächlich in einer Betreuungseinrichtung aufgehalten habe („intramurale Betreuung“). Bei wertender Betrachtung sei eine Entlastung des Schädigers um die auf die Tage intramuraler Betreuung entfallenden Wohnkosten überdies sachlich nicht gerechtfertigt.

[15] Anzurechnen im Rahmen des Vorteilsausgleichs sei hingegen die an den Tagen intramuraler Betreuung tatsächlich eingetretene Ersparnis an Lebensmittelkosten.

[16] Die ordentliche Revision ließ das Berufungsgericht zu, weil es von der bisherigen Rechtsprechung zum Vorteilsausgleich bei Pauschal-abrechnung des Sozialversicherungsträgers abgegangen sei.

[17] Die gegen die Stattgebung des Klagebegehrens im Ausmaß von 23.382,04 EUR sA gerichtete Revision der Beklagten ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungs-gerichts – mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

[18] 1. Einziger Streitpunkt im Revisionsverfahren ist die Frage, ob sich die Beklagte mit Erfolg auf eine Vorteilsanrechnung im Zusammenhang mit Wohnungskosten berufen kann.

[19] 2. Selbst wenn das Berufungsgericht – zu Recht – ausgesprochen hat, die ordentliche Revision sei zulässig, ist die Revision zurückzuweisen, wenn sie nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt (RS0102059). Da sich die Beklagte in ihrer Revision den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Zulässigkeit der Vorteilsausgleichung auch in Fällen der Pauschalabrechnung durch den (Sozial‑)Versicherungsträger ausdrücklich anschließt, zeigt sie in diesem Zusammenhang das Vorliegen einer Rechtsfrage erheblicher Bedeutung nicht auf.

[20] Die Argumentation, dass die der Abrechnung der Lebenshilfe zu Grunde liegenden Tagessätze gar keine Pauschalsätze darstellen würden und schon aus diesem Grund eine Vorteilsausgleichung zulässig sein müsse, berührtaus den im Folgenden dargestellten Gründen keine für den Verfahrensausgang entscheidende Frage.

[21] 3. Die bisherige Rechtsprechung zur Anstalts-pflege, wonach eine Vorteilsanrechnung dann nicht in Betracht kommt, wenn die Auslagen für die Anstaltspflege eines Verletzten in Pauschalbeträgen geleistet werden, weil dies dem Wesen der Pauschalierung widerspricht (etwa 2 Ob 11/88), muss aus folgenden Erwägungen auch im vorliegenden Verfahren – ebenso wie im Vorprozess (2 Ob 70/20p) – keiner näheren Überprüfung unterzogen werden:

[22] 3.1. Im Rahmen schadenersatzrechtlicher Vorteilsausgleichung ist ein Vorteil des Geschädigten, der ohne die erfolgte Schädigung nicht entstanden wäre, grundsätzlich zugunsten des Schädigers zu buchen (RS0022834). Allerdings sind nicht jegliche Vorteile des Geschädigten auf Schadenersatzansprüche anzurechnen, sondern es kommt immer auf die ganz besondere Art des erlangten Vorteils und den Zweck der Leistung des Dritten an (RS0023600). Es ist zu prüfen, ob bei wertender Betrachtung eine Entlastung des Schädigers sachlich gerechtfertigt erscheint (RS0030638 [T6]). Die Berücksichtigung von Vorteilen kommt nur gegenüber sachlich und zeitlich kongruenten Schadenersatzansprüchen in Betracht (RS0114259).

[23] Grundsätzlich können Haushaltsersparnisse unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung gegenüber Schadenersatzansprüchen zu berücksichtigen sein. Auch in diesem Zusammenhang ist die Kongruenz von Ersparnis und Schadenersatzanspruch entscheidend (RS0030598). Die sachliche Kongruenz zwischen Haushaltsersparnissen und den Kosten einer Unterbringung in Einrichtungen nach dem StBHG ist zu bejahen (2 Ob 70/20p Rz 18). Ist auch die persönliche und die zeitliche Kongruenz gegeben, kann es daher grundsätzlich zur Berücksichtigung der Haushaltsersparnis im Weg der Vorteilsausgleichung kommen, was sich im Regelfall auch auf einen möglichen Regressanspruch des (Sozialversicherungs‑)Trägers auswirken wird (2 Ob 70/20p Rz 17 mwN).

[24] 3.2. Eine konkrete Auseinandersetzung mit der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts, dass und aus welchen Erwägungen sich der Geschädigte bzw dessen Eltern trotz Unterbringung in einer Betreuungseinrichtung keine Wohnkosten erspart hätten, lässt die Revision vermissen. Sie führt auch keine Gründe ins Treffen, warum die Annahme des Berufungsgerichts unrichtig sein sollte, die Zuerkennung eines Vorteilsausgleichs im Zusammenhang mit den Wohnkosten wäre im Anlassfall nicht sachgerecht.

[25] 3.3. Dass eine Vorteilsausgleichung ab dem Zeitpunkt fiktiver Selbsterhaltungsfähigkeit des Geschädigten jedenfalls möglich sein müsse, lässt sich der Vorentscheidung 2 Ob 70/20p nicht entnehmen. Soweit die Beklagte in der Revision die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Geschädigte tatsächlich nach wie vor nicht selbsterhaltungsfähig sei, als unzutreffend kritisiert, ist ihr zu erwidern, dass sie zur Höhe der vom Geschädigten bezogenen Invaliditätspension und zu einer von diesem bezogenen Ausgleichszulage im erstinstanzlichen Verfahren kein Vorbringen erstattet hat, sodass ihre diesbezüglichen Ausführungen am Neuerungsverbot scheitern. Im Übrigen argumentiert sie in unzulässiger Weise primär mit fiktiven Parametern.

[26] 3.4. Mit dem Abstellen auf fiktive Wohnkosten und eine fiktive Selbsterhaltungsfähigkeit des Geschädigten erfüllt die Beklagte – jedenfalls im Hinblick auf die allein revisionsgegenständlichen Wohnkosten – die ihr vom Senat in der Vorentscheidung 2 Ob 70/20p Rz 25 gemachten Vorgaben nicht, sie habe konkrete, im Einzelnen bezifferte Ersparnisse – etwa aus verringerten Verbrauchskosten im elterlichen Haushalt oder geringeren Aufwendungen für Lebensmittel oder sonstige Anschaffungen – geltend zu machen. Auch in der Revision stellt die Beklagte nicht dar, welche von ihr im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Kosten sich der Geschädigte im Hinblick auf Wohnkosten konkret erspart haben sollte. Im Übrigen übersieht sie bei ihren Ausführungen zu den Kosten einer fiktiven Wohnung, dass der Geschädigte (bzw seine Eltern) ohnehin eine Wohnung (im Elternhaus des Geschädigten) unterhalten muss (müssen), um die unfallbedingt erforderliche Betreuung und Pflege sicherzustellen. Insgesamt bringt die für einen Vorteilsausgleich behauptungs‑ und beweispflichtige (RS0036710) Beklagte damit einen in ersparten Wohnkosten liegenden Vorteil des Geschädigten durch das schädigende Ereignis (9 Ob 33/21z Rz 14) nicht schlüssig zur Darstellung.

[27] 4. Insgesamt war die Revision damit zurückzuweisen.

[28] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Da der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente sein Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte