OGH 3Ob38/69; 3Ob89/70; 3Ob21/72; 3Ob144/73 (RS0000207)

OGH3Ob38/69; 3Ob89/70; 3Ob21/72; 3Ob144/7316.4.2024

Rechtssatz

Das Bewilligungsgericht hat die Verpflichtung nur auf Grund des Titels festzustellen. Es hat sich dabei an den Wortlaut des Titels zu halten und kann nur aus diesem selbst schließen, was die Parteien oder das Gericht dabei in Wirklichkeit gemeint haben. Wenn der Titel aus Parteienerklärungen besteht, wie zB aus einem Vergleich, kommt es auf den objektiven Sinn an, der sich aus der Verpflichtungserklärung im Zusammenhang mit dem sonstigen Inhalt des Titels ergibt, nicht aber darauf, was die Partei im Einzelfall gewollt hat. Ist der Titel irgendwie unklar, so geht das zu Lasten des betreibenden Gläubigers. Hier verpflichtete sich der Unterhaltsschuldner, der betreibenden Partei mindestens einmal jährlich über die Höhe seines Einkommens Auskunft zu erteilen und ihr den Einkommenssteuerbescheid des zuständigen Finanzamtes oder die Gehaltsbestätigung vorzulegen.

Normen

EO §7 Aa

3 Ob 38/69OGH14.05.1969

Veröff: EvBl 1969/361 S 553 = JBl 1970,321

3 Ob 89/70OGH08.07.1970

nur: Das Bewilligungsgericht hat die Verpflichtung nur auf Grund des Titels festzustellen. Es hat sich dabei an den Wortlaut des Titels zu halten und kann nur aus diesem selbst schließen, was die Parteien oder das Gericht dabei in Wirklichkeit gemeint haben. Wenn der Titel aus Parteienerklärungen besteht, wie z.B. aus einem Vergleich, kommt es auf den objektiven Sinn an, der sich aus der Verpflichtungserklärung im Zusammenhang mit dem sonstigen Inhalt des Titels ergibt. (T1)<br/>Beisatz: Bloße Abtrennung ist keine erforderliche Wand (T2)

3 Ob 21/72OGH02.03.1972
3 Ob 144/73OGH25.09.1973

nur T1; Veröff: EvBl 1974/19 S 45

3 Ob 157/73OGH25.09.1973

nur T1

3 Ob 94/75OGH25.04.1975

nur T1

3 Ob 24/76OGH27.04.1976

Beisatz: Bruttobetrag (T3)

3 Ob 143/76OGH19.10.1976

nur T1; Beisatz: Vergleich (T4)

3 Ob 172/79OGH30.07.1980

Auch; Veröff: ÖBl 1980,164

3 Ob 23/83OGH27.04.1983
3 Ob 88/83OGH06.07.1983

nur: Das Bewilligungsgericht hat die Verpflichtung nur auf Grund des Titels festzustellen. Es hat sich dabei an den Wortlaut des Titels zu halten. (T5)

3 Ob 108/83OGH28.07.1983

Beisatz: Keine Auslegung nach § 914 ABGB (T6)

3 Ob 92/84OGH03.10.1984

Auch; nur T1; Beisatz: Bei Entscheidungen bildet nur der Spruch den Titel, nicht seine Begründung. Es kommt auf den Sinn der Worte an, der ihnen gewöhnlich beigelegt wird. Was die Parteien oder das Gericht in Wirklichkeit gemeint haben, kann bei Erledigung des Exekutionsantrages nur aus dem Titel selbst geschlossen werden. (T7) <br/>Veröff: ÖBl 1985,49

3 Ob 100/87OGH11.11.1987

nur T5; nur: Ist der Titel irgendwie unklar, so geht das zu Lasten des betreibenden Gläubigers. (T8)<br/>Veröff: WBl 1988,123

3 Ob 63/90OGH27.06.1990

nur T5; nur T8; Beis wie T7 nur: Bei Entscheidungen bildet nur der Spruch den Titel, nicht seine Begründung. Es kommt auf den Sinn der Worte an, der ihnen gewöhnlich beigelegt wird. (T9)<br/>Beisatz: Bei einem Anerkenntnisurteil hat das Titelgericht an Hand des Aktes zu berücksichtigen, welcher Klagsanspruch anerkannt wurde. (T10)

3 Ob 32/92OGH29.04.1992

Veröff: RZ 1994/7 S 19

4 Ob 1002/93OGH26.01.1993

Auch

3 Ob 43/95OGH26.04.1995

nur T5; Beis wie T9

3 Ob 46/02iOGH18.07.2002

nur: Das Bewilligungsgericht hat die Verpflichtung nur auf Grund des Titels festzustellen. Ist der Titel irgendwie unklar, so geht das zu Lasten des betreibenden Gläubigers. (T11)

3 Ob 39/04pOGH28.04.2004

nur: Das Bewilligungsgericht hat die Verpflichtung nur auf Grund des Titels festzustellen. Es hat sich dabei an den Wortlaut des Titels zu halten und kann nur aus diesem selbst schließen, was die Parteien oder das Gericht dabei in Wirklichkeit gemeint haben. Wenn der Titel aus Parteienerklärungen besteht, wie zB aus einem Vergleich, kommt es auf den objektiven Sinn an, der sich aus der Verpflichtungserklärung im Zusammenhang mit dem sonstigen Inhalt des Titels ergibt, nicht aber darauf, was die Partei im Einzelfall gewollt hat. (T12)

3 Ob 288/04fOGH16.02.2005

Auch; nur: Wenn der Titel aus Parteienerklärungen besteht, wie z.B. aus einem Vergleich, kommt es auf den objektiven Sinn an, der sich aus der Verpflichtungserklärung im Zusammenhang mit dem sonstigen Inhalt des Titels ergibt, nicht aber darauf, was die Partei im Einzelfall gewollt hat. (T13)

3 Ob 238/04bOGH31.03.2005

nur T13

3 Ob 71/08zOGH08.05.2008

Auch

3 Ob 280/08kOGH21.01.2009

nur T12; Beisatz: Wie ein singulärer Exekutionstitel aufzufassen ist, ist keine erhebliche Rechtsfrage. (T14)

5 Ob 11/09tOGH27.01.2009

Beisatz: Für die Beurteilung des Umfangs des Gegenstands eines Exekutionstitels ist der Spruch maßgebend, und die Exekution hat sich streng an den Wortlaut des Exekutionstitels zu halten. (T15)<br/>Bem: Hier: Vollstreckung nach § 6 Abs 2 MRG. (T16)

3 Ob 194/09iOGH14.12.2009

Auch; nur T5, Beis wie T7

3 Ob 26/10kOGH24.03.2010

nur: Das Bewilligungsgericht hat die Verpflichtung nur auf Grund des Titels festzustellen. (T17)

3 Ob 149/10yOGH13.10.2010

nur T17; nur: Es hat sich dabei an den Wortlaut des Titels zu halten und kann nur aus diesem selbst schließen, was die Parteien oder das Gericht dabei in Wirklichkeit gemeint haben. (T18)

3 Ob 237/10iOGH19.01.2011

Auch; Beis ähnlich wie T18

3 Ob 5/11yOGH23.02.2011

Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T4

3 Ob 12/11bOGH22.03.2011

Auch; nur T17

3 Ob 198/10dOGH09.06.2011

Auch; nur T13

3 Ob 121/11gOGH06.07.2011

nur T17; Beis wie T4

4 Ob 88/11mOGH09.08.2011

Vgl auch; nur T17

4 Ob 130/11pOGH20.09.2011

Auch; nur T1; nur T8

3 Ob 220/11sOGH18.01.2012

Auch; nur: Das Bewilligungsgericht hat die Verpflichtung nur auf Grund des Titels festzustellen. Es hat sich dabei an den Wortlaut des Titels zu halten und kann nur aus diesem selbst schließen, was die Parteien oder das Gericht dabei in Wirklichkeit gemeint haben. (T19)

3 Ob 24/12vOGH22.02.2012

Vgl; nur T5

3 Ob 7/12vOGH14.03.2012

Vgl auch; nur T19

3 Ob 11/12gOGH14.03.2012

Auch

3 Ob 65/12yOGH15.05.2012

Auch; nur T19

3 Ob 133/12yOGH08.08.2012

Auch; nur T5

3 Ob 68/13sOGH15.05.2013

Auch; nur T19

3 Ob 90/14bOGH21.08.2014

Auch; nur T1; nur T8; nur T13

3 Ob 10/15iOGH18.02.2015

Auch; Beisatz: Hier: Der Titel bezieht sich grammatikalisch ohne Zweifel darauf, dass Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz geschuldet werden und nicht Zinsen in Höhe des um 8 % erhöhten Basiszinssatzes. (T20)

3 Ob 256/15sOGH17.02.2016

Auch

3 Ob 196/16vOGH23.11.2016

Auch

3 Ob 3/17pOGH26.01.2017

nur T17; nur T18

3 Ob 118/17zOGH04.07.2017

nur T19; Beis wie T14

3 Ob 119/17xOGH04.07.2017

nur T19; Beis wie T14

3 Ob 117/17bOGH04.07.2017

nur T19; Beis wie T14

3 Ob 211/17aOGH20.12.2017

nur T1; nur T8; Beis wie T10; nur T11; nur T13; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Gerichtlicher Vergleich: (T21)

3 Ob 173/18iOGH21.11.2018

Auch; Beis wie T15

3 Ob 193/18fOGH21.11.2018

Auch; nur T19

3 Ob 180/19wOGH17.12.2019

nur T8; nur T11

4 Ob 5/20vOGH02.07.2020

Beis wie T6; nur T11

3 Ob 210/20hOGH20.01.2021

nur T13

3 Ob 211/20fOGH20.01.2021

nur T13

3 Ob 141/23sOGH06.09.2023

vgl; nur T1; nur T8; Beisatz wie T10; nur T11; nur T13

10 Ob 45/23zOGH16.04.2024

nur T1; nur T12; Beisatz wie T14

Dokumentnummer

JJR_19690514_OGH0002_0030OB00038_6900000_001

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