OGH 3Ob280/08k

OGH3Ob280/08k21.1.2009

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. Robert P*****, und 2. Norbert D*****, beide vertreten durch Dr. Maria Windhager, Rechtsanwältin in Wien, wider die verpflichtete Partei Ö*****, vertreten durch Dr. Georg Prantl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erwirkung einer vertretbaren Handlung (§ 354 EO), infolge Revisionsrekurses der betreibenden Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. Juli 2008, GZ 47 R 215/08b-14, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 20. März 2008, GZ 68 E 1236/08m-3, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit vor einem Bezirksgericht geschlossenem prätorischen Vergleich

(ON 1 des Titelakts) verpflichtete sich die nunmehr verpflichtete

Partei als Medieninhaberin einer Zeitschrift gegenüber den nunmehr

betreibenden Parteien unter anderem dazu,

„1) es ab sofort zu unterlassen, Bildaufnahmen von Herrn ... und

Herrn ... [den betreibenden Parteien], insbesondere im Zusammenhang

mit der Berichterstattung über den ...park, zu verbreiten, sofern keine ausdrückliche Zustimmung vorliegt;

2) die Erklärung lt Pkt 1 in angemessener Form und Aufmachung (§ 13 MedienG) auf eigene Kosten in der nächsten Ausgabe der ... [Zeitschrift der nunmehr verpflichteten Partei] veröffentlichen zu lassen".

Die verpflichtete Partei verpflichtete sich ferner zu einem Schadenersatz von 1.000 EUR und zum Ersatz der Kosten des Vergleichs von 735,11 EUR (Pkt 3. und 4. des Vergleichs).

Mit der Behauptung, die verpflichtete Partei habe die Veröffentlichung nicht auf die geschuldete Weise durchgeführt, begehrten die Betreibenden aufgrund dieses Titels die Bewilligung der Exekution gemäß § 354 EO sowie Fahrnisexekution. Sie legten ein Exemplar des den Anlass des Vergleichs bildenden Artikels sowie die Titelseite einer weiteren Ausgabe der betreffenden Zeitschrift mit der Veröffentlichung in Fotokopie vor und machten im Wesentlichen geltend:

Der Anlassartikel sei ganzseitig gewesen und habe eine teilweise fettgedruckte Schlagzeile in Großbuchstaben über vier Spalten aufgewiesen. Von ihm habe keine Werbeeinschaltung abgelenkt und er sei unter dem Titelblock mit einem 14,3 x 10,7 cm großen Bild illustriert gewesen. Dagegen sei die geschuldete Erklärung unter der vergleichsweise kleinen Überschrift „Vergleich" nur im Format 9,6 x 4,1 cm schwarz umrandet, graphisch nicht hervorgehoben und über einer ablenkenden Werbeeinschaltung in der rechten unteren Hälfte [sic!] platziert worden. Außerdem leide der Veröffentlichungswert unter der Konkurrenz des die Titelseite ansonsten beherrschenden Artikels samt einem 9,6 x 9,6 cm großen Bild. Die verpflichtete Partei hätte dem hohen Auffälligkeitswert des illustrierten Anlassartikels durch zusätzliche graphische Hervorhebungen (Unterstreichungen, Kursiv- oder Fettschrift, größere Anfangsbuchstaben, auffälligere Umrandung, deutlichere graphische Abgrenzung zum Bild, mittige Platzierung, etc) nahe kommen müssen, was nicht der Fall gewesen sei. Das Erstgericht bewilligte (geringfügig vom Wortlaut des Antrags abweichend) den Betreibenden die Exekution durch Auftrag an die verpflichtete Partei nach § 354 Abs 2 EO, die entsprechende Veröffentlichung in der nächsten Ausgabe der Zeitschrift mit dem gleichen Veröffentlichungswert wie die Veröffentlichung, auf die sich der Exekutionstitel bezieht (§ 13 MedienG), durchzuführen, widrigenfalls auf Antrag der betreibenden Parteien eine Geldstrafe von 1.000 EUR über die verpflichtete Partei verhängt würde (Pkt 1.); weiters bewilligte das Erstgericht zur Hereinbringung der Kosten des Exekutionsantrags die Fahrnisexekution (Pkt 2.) und wies das Mehrbegehren zur Hereinbringung von 1.000 EUR Kapital und 735,11 EUR Kosten ab (Pkt 3.).

Das Gericht zweiter Instanz gab den Rekursen sämtlicher Parteien Folge und bewilligte in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung einerseits die beantragte Fahrnisexekution zur Gänze, wies dagegen andererseits den Antrag auf Bewilligung der Exekution zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung ab (Pkt 1.). Es sprach aus, dass der Wert seines Entscheidungsgegenstands zwar 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und, (über Abänderungsantrag der betreibenden Parteien) dass der Revisionsrekurs zulässig sei.

Bei der Beurteilung der Frage, ob der veröffentlichten Erklärung der gleiche Veröffentlichungswert (§ 13 Abs 3 MedienG) zukomme wie dem Anlassartikel, sei neben der nicht in Frage stehenden Identität des Medienpublikums auf die publizistische Aufmachung abzustellen. Die betreibenden Parteien würden im Text der Anlassveröffentlichung nicht erwähnt, auch im Vergleichstext werde lediglich auf Bildaufnahmen abgestellt, weshalb zur Beurteilung des Veröffentlichungswerts keineswegs der gesamte Artikel sondern lediglich das Foto heranzuziehen sei, bei dem die Abbildung der betreibenden Parteien nicht im Vordergrund stehe. Da somit ein Vergleich zwischen einem (Anlass-)Bild und einer nachträglichen (Text-)Mitteilung anzustellen sei, seien die in § 13 Abs 4 MedienG gegebenen Anhaltspunkte zur publizistischen Gleichwertigkeit lediglich in der Hinsicht als erfüllt anzusehen, als die nachträgliche Mitteilung im selben Teil [des Druckwerks] wie die Erstveröffentlichung abgedruckt werde, während das Element der gleichen Schrift keine Anwendung finden könne. Aus demselben Grund kämen auch sämtliche anderen von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien nicht zur Anwendung. Es könne nur in einer Art Gesamtschau geprüft werden, ob insgesamt das Ziel erreicht werde, dem Publikum den Inhalt der Gegendarstellung mit jener Publizität näher zu bringen, die der entgegneten Veröffentlichung seinerzeit zugekommen sei. In Anbetracht der Tatsache, dass die betreibenden Parteien auf dem Anlassfoto keineswegs im Vordergrund stünden und die Erklärung auf der Titelseite unter einer relativ großen, fettgedruckten Überschrift und durch schwarze Umrahmung hervorgehoben veröffentlicht worden sei, seien der Informationsgehalt und der Veröffentlichungswert der Erklärung nicht geringer anzusetzen als jener des Anlassbildes. Zur Frage, wann eine nachfolgende Textveröffentlichung den gleichen Veröffentlichungswert iSd § 13 MedienG erreiche wie eine ursprüngliche Bildveröffentlichung, fehle, soweit überblickbar, eine oberstgerichtliche Rechtsprechung.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der betreibenden Parteien ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig.

Soweit sich die Betreibenden wie auch das Gericht zweiter Instanz zum Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage auch auf die Judikatur des vierten Senats des Obersten Gerichtshofs zu Rechtsfragen der Persönlichkeitsrechte (RIS-Justiz RS0076305) beriefen, ist ihnen zu erwidern, dass Gegenstand der angefochtenen Entscheidung keineswegs solche (materielle) Rechtsfragen waren, sondern allein diejenige, ob im konkreten Einzelfall die von der verpflichteten Partei in einem konkreten Vergleich übernommene Veröffentlichungsverpflichtung dem Exekutionstitel entsprechend erfüllt wurde. Die zitierten Erwägungen begründen daher für sich noch nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nach § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO.

Entgegen der Ansicht des Erstgerichts bedarf es für die Bewilligung der Exekution nach § 354 EO nicht einmal der (ausdrücklichen) Behauptung, die verpflichtete Partei habe dem Exekutionstitel nicht entsprochen (3 Ob 146/06a; Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 354 Rz 21 mwN; Klicka in Angst, EO² § 354 Rz 18); ganz allgemein sind negative Tatsachen nicht zu behaupten (wie etwa die Nichtzahlung einer Geldschuld oder der Nichteintritt einer auflösenden Bedingung:

RIS-Justiz RS0000367, besonders [T5], [T7]). Im vorliegenden Fall lag aber eine solche Behauptung der Betreibenden vor, die sie auch mit Kopien beider Publikationen zu untermauern versuchten. Nun entspricht es der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass ein Vollstreckungsbegehren dann abzuweisen ist, wenn das Nichtbestehen des betriebenen Anspruchs bereits aus dem Exekutionsantrag oder den Gerichtsakten hervorgeht, weil die Zwecklosigkeit eines Vollstreckungsverfahrens von Amts wegen aufzugreifen ist (3 Ob 270/05k). Auch wenn es etwa gerichtskundig wäre, dass eine verpflichtete Partei ihre Rechnungslegungspflicht bereits erfüllte, wäre der Exekutionsantrag abzuweisen (3 Ob 377/97f). Die Beurteilung des Nichtbestehens des betriebenen Anspruchs im Einzelfall ist nicht verallgemeinerungsfähig und begründet daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO, soweit nicht - was hier nicht der Fall ist - eine gravierende Fehlbeurteilung aufzugreifen und zu korrigieren wäre (3 Ob 146/06a).

Das Gericht zweiter Instanz ist in Abwägung vor allem des Umstands, dass Gegenstand der zu veröffentlichenden „Erklärung lt Pkt 1" - in Wahrheit hätte es sich aber nach dem Exekutionstitel wohl gar nicht um eine bloße Erklärung, sondern eine Unterlassungsverpflichtung handeln müssen - die Verbreitung von Bildaufnahmen der Betreibenden (ohne deren Zustimmung) war, aber eine „Erklärung" naturgemäß nur verbal erfolgen kann, zur gut begründeten Auffassung gelangt, die verpflichtete Partei sei ihrer im Exekutionstitel übernommenen Veröffentlichungspflicht - schon nach den bei Beschlussfassung erster Instanz vorliegenden Urkunden - ausreichend nachgekommen. Berücksichtigt man nun, dass die Form, in der dieser Pflicht nachzukommen war, entgegen der Auffassung der Betreibenden keineswegs schlicht jener des im Titel genannten § 13 MedienG entsprechen kann, wie noch darzulegen ist, ist in der bekämpften Beurteilung kein wahrzunehmender Fehler zu erkennen.

Was Gegenstand der in Exekution gezogenen Verpflichtung nach dem Exekutionstitel ist, hat das Exekutionsgericht nur aufgrund des Titels festzustellen; es hat nicht zu untersuchen, was der Verpflichtete nach dem Gesetz zu leisten hat, sondern nur, wozu er im Titel verpflichtet wurde (RIS-Justiz RS0000217). Das Exekutionsgericht hat sich streng an den Wortlaut des Exekutionstitels zu halten (RS0000205; RS0000207). Eine bei begründeten Entscheidungen mögliche Auslegung unter Heranziehung der Gründe scheidet bei einem (noch dazu prätorischen) Vergleich von vornherein aus. Wenn der Titel aus Parteienerklärungen besteht, wie zB bei einem Vergleich, kommt es auf den objektiven Sinn an, der sich aus der Verpflichtungserklärung im Zusammenhang mit dem sonstigen Inhalt des Titels ergibt, nicht aber darauf, was die Partei im Einzelfall gewollt hat (RS0000207). Wie ein singulärer Exekutionstitel aufzufassen ist, ist keine erhebliche Rechtsfrage (4 Ob 1045/92).

Wie sich aus dem hier zu beurteilenden Exekutionstitel ergibt, legten die Parteien autonom die Form der Veröffentlichung mit den Worten „in angemessener Form und Aufmachung (§ 13 MedienG)" fest. Daraus folgt, dass es für die Ermittlung des Inhalts dieser Pflicht nicht allein auf den Inhalt der zitierten Norm ankommen kann. Selbst wenn man, was nicht näher zu prüfen ist, davon absehen könnte, dass sich diese ausschließlich auf Gegendarstellungen und nachträgliche Mitteilungen nach dem MedienG bezieht, ist festzuhalten, dass die Begriffe „angemessen" wie auch „Form und Aufmachung" in § 13 MedienG nicht vorkommen, somit Charakteristika des speziellen, von den Parteien selbst formulierten Exekutionstitels sind, weshalb ihnen gegenüber dem bloß in Klammer beigefügten Normzitat Vorrang zuzubilligen ist. Dazu kommt, dass eine schematische Übernahme des Inhalts des § 13 MedienG, wie auch den Ausführungen der betreibenden Parteien zu entnehmen ist, als Ergebnis der Ermittlung der Titelverpflichtung nicht denkbar ist. So verlangten sie etwa im gesamten Verfahren nie, dass die Veröffentlichung, wie es § 13 Abs 2 MedienG allein entspräche, als „Gegendarstellung" oder „nachträgliche Mitteilung" bezeichnet werde. Um eine solche Art von Veröffentlichung geht es eben gerade nicht. Die verpflichtete Partei hat nur das Verbreiten von Bildaufnahmen der Betreibenden zu unterlassen. Darauf kann, wie auch die zweite Instanz aufzeigt, § 13 Abs 4 erster Satz MedienG („gleicher Veröffentlichungswert") schon deshalb nicht direkt angewendet werden, weil es gar keine „Tatsachenmitteilung" gab und eine „Gegendarstellung" zu einem Bild nicht „in gleicher Schrift" erfolgen kann. Eine sinngemäße, spiegelbildliche Anwendung - was auch § 13 Abs 6 MedienG grundsätzlich vorsähe - in der Form, dass etwa kommentarlos nur ein Lichtbild wie das beanstandete unter Weglassen der Abbildungen der Betreibenden veröffentlicht würde, schwebt diesen offenbar selbst nicht vor und wäre auch mit der Verpflichtung nicht in Einklang zu bringen, die „Erklärung ... in angemessener Form und Aufmachung" veröffentlichen zu lassen.

Nach all dem ist im vorliegenden Fall nicht etwa die - zufolge § 14 MedienG idR den Strafgerichten zukommende - Auslegung von § 13 MedienG für die zu treffende Entscheidung maßgeblich. Schon deshalb kann es auf ein allfälliges Fehlen höchstgerichtlicher Rechtsprechung zum Veröffentlichungswert im Sinne dieser Norm nicht ankommen. Nach ständiger Rechtsprechung gehen schließlich Unklarheiten des Exekutionstitels zu Lasten der betreibenden Partei (RIS-Justiz RS0000207; RS0000288). Im vorliegenden Fall liegt - wie schon erwähnt - eine Unklarheit nicht nur insofern vor, als sich die in Rede stehende Veröffentlichungsverpflichtung nach Pkt 2) des Vergleichs auf eine „Erklärung lt Pkt 1" bezieht, die darin gar nicht vorkommt, sondern insbesondere auch deshalb, weil darin auf eine Norm verwiesen wird, die nur mit großen Abstrichen zur Konkretisierung der geschuldeten Veröffentlichung herangezogen werden kann. Schon deshalb ist die Beurteilung, eine klar graphisch und in der Schriftgröße vom übrigen Text hervorgehobene Veröffentlichung der „Erklärung" entspreche im vorliegenden Einzelfall den nicht näher determinierten und aus sich heraus unscharfen Kriterien „in angemessener Form und Aufmachung (§ 13 MedienG)" nach dem konkreten, auf den besonderen Fall hin individuell formulierten Exekutionstitel, nicht zu beanstanden.

Dass sich die Betreibenden, wie aus ihrem Revisionsrekurs hervorgeht, mit den im Anlassartikel erwähnten „Sandlern" identifizieren, ist nicht relevant, weil von solchen im Exekutionstitel keine Rede ist. Dasselbe gilt für die Frage, ob der Anlassartikel einen für die Betreibenden „ehrenrührigen Begleittext" enthielt. Die Beurteilung der zweiten Instanz, dass „die betreibenden Parteien im Text der Anlassveröffentlichung keine Erwähnung finden und auch in dem der Exekutionsführung zugrundeliegenden Vergleichstext lediglich auf Bildaufnahmen abgestellt wird" ist entgegen den durch nichts belegten Behauptungen im Revisionsrekurs offenkundig richtig. Dass die Unterlassungspflicht insbesondere im Zusammenhang mit der Berichterstattung über einen bestimmten Park übernommen wurde, ist alles andere als eine Widerlegung der zweitinstanzlichen Auffassung, ja nicht einmal Anlass für einen auch nur leisen Zweifel daran. Nach der gebotenen objektiven Betrachtung dient der abgeschlossene Vergleich dem Bildnisschutz der Betreibenden, wobei die Unterlassungspflicht durch den Beisatz lediglich (anlassbezogen) konkretisiert wurde (entsprechend einer Verdeutlichung, nicht aber Einschränkung iSd Rsp zu § 14 UWG: 4 Ob 131/98p; RIS-Justiz RS0037461 [T1]). Irgendwelche anderen Zwecke können dem Vergleich nicht entnommen werden. Weder wurden der verpflichteten Partei irgendwelche Äußerungen über die betreibenden Parteien verboten, noch war Gegenstand der Veröffentlichungspflicht nach Pkt 2) des Vergleichs etwa ein Widerruf iSd § 1330 Abs 2 ABGB.

Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

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