OGH 3Ob180/19w

OGH3Ob180/19w17.12.2019

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Roch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Priv.‑Doz. Dr. Rassi und Mag. Painsi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Brüggl & Harasser Rechtsanwälte Partnerschaft in Kitzbühel, gegen die verpflichtete Partei D*****, vertreten durch K-B-K Kleibel Kreibich Bukovc Hirsch Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Salzburg, wegen Erwirkung von Unterlassungen (§ 355 EO), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 7. August 2019, GZ 53 R 157/19y‑24, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00180.19W.1217.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Betreibende vermag in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs, mit dem sie die Wiederherstellung der erstgerichtlichen Exekutionsbewilligung anstrebt, keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO aufzuzeigen:

1. Eine Exekution nach § 355 EO darf nur dann bewilligt werden, wenn das behauptete konkrete Verhalten des Verpflichteten titelwidrig ist (3 Ob 135/19b; RIS‑Justiz RS0004808). Bei der Unterlassungsexekution muss der betreibende Gläubiger im Exekutionsantrag wie auch in jedem weiteren Strafantrag konkret und schlüssig ein (neuerliches) Zuwiderhandeln des Verpflichteten gegen den Titel behaupten (RS0113988 [T3]). Ein Verstoß gegen eine Unterlassungsverpflichtung wird am Inhalt des Exekutionstitels gemessen. Im Rahmen der Bewilligung zur Erwirkung von Unterlassungen ist daher nur zu prüfen, ob das im Exekutionsantrag behauptete Verhalten titelwidrig ist, nicht hingegen, ob das Vorbringen auch den Tatsachen entspricht (3 Ob 135/19b mwN). Nur ein Verhalten des Verpflichteten, welches eindeutig gegen das im Exekutionstitel ausgesprochene Unterlassungsgebot verstößt, rechtfertigt Exekutionsschritte gemäß § 355 EO (RS0000595). Das Bewilligungsgericht hat die Verpflichtung nur aufgrund des Titels festzustellen und sich dabei an den Wortlaut des Titels zu halten und kann nur aus diesem selbst schließen, was die Parteien oder das Gericht dabei in Wirklichkeit gemeint haben (RS0000207). Unklarheiten des Titels gehen zu Lasten des betreibenden Gläubigers (RS0000207 [T8, T11]). Die Auslegung des Exekutionstitels im Einzelfall und die Frage, ob ein aus dem Vorbringen der Betreibenden entnehmbares konkretes Verhalten der Verpflichteten gegen den Exekutionstitel verstößt, gehen in der Regel nicht in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinaus und werfen daher keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 ZPO auf (RS0000595 [T4, T10]; RS0004662 [T4]; RS0031869 [T4, T5]). Ob die in einem Exekutionsantrag nach § 355 EO enthaltene konkrete Behauptung des Zuwiderhandelns ausreichend ist oder nicht, bildet gleichfalls keine erhebliche Rechtsfrage (RS0004745).

2. Auf das Wesentliche reduziert, beruft sich die Betreibende auf die titelmäßige Verpflichtung des Verpflichteten, die Verwendung der Bezeichnung „Sound of Music Tour“ oder eine verwechselbar ähnliche Bezeichnung im Zusammenhang ua mit der Veranstaltung von Besichtigungen zu unterlassen. Als Titelverstoß macht sie geltend, der Verpflichtete „unternimmt“ für B***** (in Hinkunft: Dritter) als Inhaber der 'M***** Tour' Besichtigungstouren in Salzburg unter der geschützten Wortmarke 'Sound of Music'; so seien solche Besichtigungstouren 'Sound of Music' mit dem Hinweis, dass diese Tour vom Verpflichteten mit 'M***** Tours' „durchgeführt“ werden, an zwei näher bezeichneten Tagen gebucht worden.

3. Das kann nur so verstanden werden, dass der Dritte als Veranstalter Besichtigungstouren mit der Bezeichnung 'Sound of Music' zur Buchung bei ihm anbietet, die nicht vom Dritten selbst, sondern vom Verpflichteten offenkundig als Vertragspartner des Dritten durchgeführt werden.

Daran, dass die Betreibende damit ausreichend behauptet, der Verpflichtete selbst habe durch das Durchführen der entgegen dem Titel bezeichneten Besichtigungstouren (unter seiner Unternehmensbezeichnung) gegen den Titel verstoßen, kann kein Zweifel bestehen.

4. Den Behauptungen im Strafantrag ist aber nicht zu entnehmen, dass der Verpflichtete die Durchführung der Besichtigung dem Dritten (= Veranstalter) als 'Sound of Music Tour' angeboten hat und damit den Begriff verwendete; ebensowenig wurde behauptet, der Verpflichtete habe sonst auf die Bezeichnung der Tour durch den Dritten Einfluss genommen. Die konkrete und schlüssige Behauptung des Zuwiderhandelns gegen den Titel erfordert aber auch Vorbringen zur Zurechenbarkeit eines Verhaltens eines Dritten (vgl 3 Ob 101/81; Klicka in Angst/Oberhammer EO3 § 355 Rz 11).

5. Fraglich ist also, ob unter „Verwendung im Zusammenhang mit der Ankündigung von bestimmten Dienstleistungen“ auch das bloße Durchführen von Besichtigungstouren für einen dritten Anbieter fällt, der die geschützte Bezeichnung verwendete.

Das Rekursgericht hat das erkennbar verneint, wenn es – trotz (und nicht wegen) Berücksichtigung des Inhalts der dem Strafantrag beigelegten Bescheinigungsmittel – zum Ergebnis gelangte, dass sich aus dem Vorbringen im Strafantrag die Zurechnung des Verhaltens des Dritten (Verwendung der Bezeichnung entgegen dem Titel) zu einem Verhalten des Verpflichteten nicht schlüssig ergebe. Dem liegt die vertretbare Auslegung des Titels zugrunde, in der bloßen Durchführung einer von einem dritten Veranstalter als 'Sound of Music Tour' angebotenen Besichtigungstour durch den Verpflichteten sei eine Verwendung dieser Bezeichnung im Sinn des Titels nicht zu erblicken.

6. Hier hält sich das Ergebnis der Beurteilung des Rekursgerichts im Rahmen der dargelegten Grundsätze der Judikatur.

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