OGH 1Ob35/61; 1Ob28/63; 6Ob58/63; 6Ob131/65; 6Ob173/65; 7Ob293/65; 4Ob310/66; 7Ob197/66; 4Ob552/67; 1Ob276/67; 6Ob208/68; 1Ob278/68; 4Ob502/69; 7Ob14/70; 1Ob72/70; 7Ob53/71 (RS0018305)

OGH1Ob35/61; 1Ob28/63; 6Ob58/63; 6Ob131/65; 6Ob173/65; 7Ob293/65; 4Ob310/66; 7Ob197/66; 4Ob552/67; 1Ob276/67; 6Ob208/68; 1Ob278/68; 4Ob502/69; 7Ob14/70; 1Ob72/70; 7Ob53/7110.9.2024

Rechtssatz

Dauerschuldverhältnisse können aus wichtigen Gründen vor Ablauf der vereinbarten Zeit ohne Anwendung der sonst anwendbaren Kündigungstermine und Kündigungsfristen aufgelöst werden (gleicher Rechtssatz wie SZ 31/116), und zwar in der Regel ohne Nachfristsetzung.

Normen

ABGB §918 Ib1
ABGB §936 IV

1 Ob 35/61OGH15.03.1961

Veröff: EvBl 1961/294 S 392 = JBl 1962,319 (mit Glosse von Schwimann)

1 Ob 28/63OGH20.03.1963
6 Ob 58/63OGH27.03.1963
6 Ob 131/65OGH12.05.1965

Beisatz: Hier: Unterhaltsvertrag (T1)

6 Ob 173/65OGH18.06.1965

Veröff: MietSlg 17202

7 Ob 293/65OGH13.10.1965
4 Ob 310/66OGH31.03.1966

Beisatz: Patentlizenzvertrag. Sind wichtige Gründe gegeben, dann ist der Vertrag schon mit der Auflösungserklärung aufgelöst; ein Rechtsgestaltungsbegehren ist unzulässig. (T2) <br/>Veröff: ÖBl 1966,106 = JBl 1967,209 = MietSlg 18208

7 Ob 197/66OGH21.12.1966
4 Ob 552/67OGH14.11.1967
1 Ob 276/67OGH25.01.1968

Beisatz: Die Nichterfüllung der bedungenen Sicherung eines verzinslichen Darlehens durch Einräumung einer Hypothek auf den ersten Satz ist eine schwerwiegende Vertragsverletzung, die zur Auflösung berechtigt. (T3)

6 Ob 208/68OGH11.09.1968

Beisatz: Wichtige Gründe = Umstände, die es einer Partei billigerweise nicht mehr zumutbar erscheinen lassen, das Vertragsverhältnis aufrecht zu halten, insbesondere Verstöße gegen Treu und Glauben im geschäftlichen Verkehr. (T4)

1 Ob 278/68OGH28.11.1968

Beisatz: Gilt auch für Sukzessivlieferungsverträge, die längere Zeit dauern (hier: Fernlernkurs von vierzig Monaten). (T5) <br/>Veröff: EvBl 1969/196 S 296

4 Ob 502/69OGH28.01.1969

Beis wie T4<br/>Veröff: SZ 42/15 = MietSlg 21714(15)

7 Ob 14/70OGH04.02.1970

Beisatz: Hier: Erwerbsgesellschaft des bürgerlichen Rechts. (T6)

1 Ob 72/70OGH18.06.1970

Beisatz: Bezug einer Loseblatt - Gesetzessammlung. (T7)

7 Ob 53/71OGH28.04.1971

Beisatz: Hier: Unwiderrufliche Bürgerschaft für künftige Sozialversicherungsbeiträge. (T8) <br/>Veröff: EvBl 1971/281 S 522 = JBl 1971,521

4 Ob 302/72OGH29.02.1972

Beis wie T4; Veröff: SZ 45/20 = ÖBl 1972,121

1 Ob 14/72OGH15.03.1972

Veröff: SZ 45/29 = MietSlg 24042

5 Ob 72/72OGH11.04.1972

Beisatz: Musikautomaten - Aufstellungsvertrag (T9) <br/>Veröff: HS 8364

8 Ob 185/72OGH19.09.1972

Beisatz: Ob wichtige Gründe vorliegen, ist nach objektiven Maßstäben unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles zu beurteilen. Vertragsverletzungen, die eine sofortige Vertragsauflösung rechtfertigen können, sind nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr innerhalb angemessener Frist geltend zu machen. (T10)

4 Ob 69/73OGH04.09.1973

Beis wie T4; Beisatz: Beschränkung des Auflösungsrechtes muss ausdrücklich vereinbart sein. (T11)

3 Ob 127/73OGH25.09.1973

Beisatz: Hier: Wohnungsrecht, verbunden mit Pflegevertrag (ausführliche Begründung). (T12) <br/>Veröff: EvBl 1974/50 S 125 = JBl 1974,618 (dazu Mayerhofer JBl 1974,593)

5 Ob 157/73OGH24.10.1973

Beis wie T4; Beisatz: Hier: Eigenhändlervertrag mit Alleinvertriebsrecht. (T13) <br/>Veröff: SZ 46/109 = JBl 1975,34 (teilweise kritisch Bydlinski)

1 Ob 143/73OGH31.10.1973

Beisatz: Hier: Alleinvertretungsvertrag; Bezugnahme auf Art 107 SchweizerOR. (T14) <br/>Veröff: HS 8392

5 Ob 233/73OGH09.01.1974

Beis wie T4; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Kündigung eines Bürgschaftsvertrages. Abtretung des Geschäftsanteils und Ausscheiden als Geschäftsführer kein wichtiger Grund. (T15)

7 Ob 223/73OGH21.03.1974

Beis wie T4

3 Ob 45/74OGH30.08.1974

Beisatz: Analog zu §§ 1117, 1210 ABGB, Hier Pflicht Immissionen zu unterlassen. (T16) <br/>Veröff: EvBl 1975/31 S 67 = JBl 1975,203

7 Ob 196/74OGH10.10.1974

Veröff: QuHGZ 1975 2/127

1 Ob 172/74OGH06.11.1974

Veröff: MietSlg 26039

1 Ob 113/75OGH02.07.1975

Beis wie T4; Beisatz: Wichtiger Grund ist unter Umständen aber auch eine nachträgliche Erschwerung der geschuldeten Leistung selbst dann, wenn die Schwierigkeit nicht so weit geht, dass die Leistung rechtlich als unmöglich angesehen werden müsste (SZ 31/116). (T17) <br/>Veröff: SZ 48/77 = EvBl 1976/93 S 181

5 Ob 689/76OGH07.12.1976

Beis wie T4

5 Ob 552/78OGH04.04.1978

Beisatz: Hier: Vorzeitige Aufhebung des Bestandverhältnisses an einem bei einer Tankstelle aufgestellten Kaffee - Kakao - Dispenser wegen Auflösung des Pachtverhältnisses an dieser Tankstelle, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass diese Verknüpfung bereits bei Abschluss des Bestandverhältnisses erkennbar war; es genügt hiezu, dass im Mietvertrag der Unternehmensgegenstand (Tankstelle) der Mieterin angeführt war und derartige Geräte nur im Geschäftsbetrieb verwendet werden; in einem solchen Fall sind allfällige gegenteilige Geschäftsbedingungen der Vermieterin bedeutungslos. (T18)

4 Ob 550/78OGH05.09.1978

Auch

4 Ob 351/78OGH24.10.1978
4 Ob 347/78OGH28.11.1978

Beisatz: Lizenz Vertrag ("Guhl") (T19) <br/>Veröff: ÖBl 1979,94

6 Ob 709/78OGH14.12.1978

Auch; Beisatz: Es muss sich aber um Gründe handeln, welche nicht schon im Zeitpunkt der Begründung des Dauerschuldverhältnisses bekannt waren (hier: Wohnheim - Pensionsvertrag). (T20)

5 Ob 770/78OGH16.01.1978

Beisatz: Benützungsvereinbarung (T21)

3 Ob 47/78OGH02.05.1979

Beis wie T21

1 Ob 587/79OGH02.05.1979

Beis wie T4; Beis wie T10; Beisatz: Vereinbarung zwischen einem Schiverleih und einer Schischule. (T22)

1 Ob 24/79OGH13.07.1979

Beis wie T4; Beis wie T17

7 Ob 779/79OGH14.12.1979

Vgl auch; Beisatz: Beherbergungsvertrag (T23) <br/>Veröff: SZ 52/189

1 Ob 770/79OGH14.12.1979

Beis wie T4; Beis wie T17; Beis wie T20; Beisatz: Der wichtige Grund darf nicht schon bei Begründung des Dauerschuldverhältnisses bekannt gewesen sein. (T24)

5 Ob 719/79OGH12.02.1980

Beis wie T21<br/>Veröff: SZ 53/24 = JBl 1980,651

4 Ob 543/79OGH25.03.1980

Auch; Beis wie T4<br/>Veröff: EvBl 1980/175 S 517

6 Ob 695/80OGH27.08.1980

Beisatz: Wohnungsleihvertrag - Auflösung durch Räumungsklage. (T25)

7 Ob 660/81OGH01.10.1981

Auch; Beisatz: Bei Verstoß gegen Treu und Glauben gegenüber dem Vertragspartner. (T26) <br/>Veröff: MietSlg 33192

3 Ob 540/81OGH07.10.1981

Auch; Beis wie T8; Beisatz: Die erst in der Klagebeantwortung zu erblickende Auflösungserklärung kann nicht in die Vergangenheit wirken. (T27)

8 Ob 505/81OGH03.12.1981

Vgl; Beisatz: Es geht jedoch nicht an eine einzelne Teilverpflichtung, die allein vom Klagebegehren erfasst ist, aus den wechselseitigen Zusammenhang der in dem vorliegenden einheitlichen Rechtsverhältnis vereinbarten Leistungen und Gegenleistungen herauszubrechen und diese unter Aufrechterhaltung des übrigen Vertragsinhaltes für sich allein für erloschen zu erklären. (T28)

4 Ob 529/82OGH15.06.1982

Beisatz: Hier: "Bewachungsvertrag" (T29)

5 Ob 549/82OGH26.04.1983

Beis wie T5

6 Ob 504/83OGH19.05.1983

Beisatz: Nachträgliche Preisregelung ist wichtiger Grund. (T30)

3 Ob 552/83OGH15.06.1983

Beisatz: Wenn die einem Dauerschuldverhältnis immer zugrunde liegende Vertrauensbasis weggefallen ist. (T31)

5 Ob 51/83OGH04.10.1983

Auch; Beisatz: Hier: Dauerrechtsverhältnis des Fruchtgenusses wegen Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen. (T32)

6 Ob 763/83OGH12.01.1984

Auch; Beis wie T31; Beisatz: Der Verlust der einem Dauerschuldverhältnis stets zugrunde liegender Vertrauensbasis ist - im allgemeinen - bei Insolvenz des Vertragspartners anzunehmen. (T33)

8 Ob 607/84OGH22.11.1984

Beis wie T4; Beis wie T31<br/>Veröff: SZ 57/186 = JBl 1985,350

7 Ob 542/85OGH09.05.1985

Beis wie T4; Beisatz: Hier: Kritische Äußerung eines Konsulenten über den Geschäftsführer gegenüber einem wirtschaftlich aus Unternehmen Beteiligten: kein ausreichender Grund. (T34)

8 Ob 522/87OGH03.09.1987
1 Ob 641/87OGH21.10.1987

Beis wie T4 nur: Wichtige Gründe = Umstände, die es einer Partei billigerweise nicht mehr zumutbar erscheinen lassen, das Vertragsverhältnis aufrecht zu halten. (T35) <br/>Veröff: SZ 60/218 = EvBl 1988/31 S 207 = RdW 1988,88

1 Ob 694/87OGH10.02.1988
1 Ob 548/88OGH13.04.1988

Beis wie T31; Beis wie T35; Beisatz: Die vorzeitige Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses ist auch während laufender Kündigungsfrist zulässig. (T36)

1 Ob 550/88OGH18.05.1988
1 Ob 650/88OGH11.10.1988

Beis wie T13; Beis wie T35

6 Ob 688/88OGH10.11.1988
3 Ob 550/89OGH28.06.1989

Auch; Beis wie T20

7 Ob 618/89OGH06.07.1989

Auch

8 Ob 585/88OGH20.07.1989
3 Ob 564/91OGH23.10.1991
6 Ob 580/81OGH06.02.1992
9 ObA 64/94OGH16.03.1994

Auch; Beisatz: Auch wenn dies nicht eigens vereinbart wurde. (T37) <br/>Veröff: SZ 67/42

7 Ob 515/95OGH27.01.1995

Beisatz: Hier: Lizenzvertrag (T38)

9 Ob 2100/96fOGH13.11.1996

Auch; Beis wie T20; Beis wie T24

7 Ob 510/96OGH30.07.1996

Beis wie T4; Beisatz: Der Umstand, dass sich die klagende Partei als Müllzulieferer (zunächst) nicht bereit fand, den Altlastensanierungsbeitrag zu übernehmen, stellt keinen solchen Grund dar. Der Gesetzgeber nennt den Deponiebetreiber als Beitragsschuldner (§ 4 Z 1 Altlastensanierungsgesetz). Dessen Vermögen sollte abgeschöpft werden. Eine Überwälzung der Vermögensnachteile vom Deponiebetreiber auf den Zulieferer (und bis zurück zum Gemeindebürger) ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Gesetzesmaterialien (Blg 898 XVII GP zu Art I § 4 und Allgemeiner Teil der Erläuterungen zur RV, Seite 10) legen zwar die spekulativen Erwartungen des Gesetzgebers über die wirtschaftlichen Auswirkungen der betreffenden Bestimmung dar, erlauben es jedoch nicht, entgegen dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut eine andere Person als Kostentragungspflichtigen ansehen. (T39)

10 Ob 351/97hOGH15.10.1997

Auch

9 ObA 229/97kOGH11.03.1998

Vgl auch; Beis wie T35; Beis wie T37; Beisatz: Hier: Die Vertragsbeziehung zwischen dem ehemaligen Arbeitnehmer und dem eine Betriebspension leistenden Arbeitgeber ist als Dauerschuldverhältnis anzusehen. (T40)

1 Ob 334/98vOGH15.12.1998

Auch; nur: Dauerschuldverhältnisse können aus wichtigen Gründen vor Ablauf der vereinbarten Zeit aufgelöst werden. (T41)

1 Ob 326/98tOGH23.02.1999

Auch; Beisatz: Gründe, mit denen schon bei Abschluss des Dauerrechtsverhältnisses gerechnet werden musste, oder Veränderungen, die von den Vertragsparteien offensichtlich in Kauf genommen wurden, können dessen vorzeitige Auflösung jedenfalls nicht rechtfertigen. (T42)

2 Ob 35/99gOGH25.03.1999

nur T41

7 Ob 292/98mOGH14.04.1999

Auch; Beis ähnlich T35; Beisatz: Hier: Einseitige vorzeitige Auflösung eines Handelsvertretungsvertrages (§ 22 Abs 3 HVertrG). (T43)

9 Ob 32/99tOGH19.05.1999

Beis wie T23; nur T41

10 Ob 247/99tOGH16.11.1999

Auch; Beis wie T31

7 Ob 347/99aOGH12.07.2000

Auch; Beisatz: Hier: Kooperationsübereinkommen. (T44)

1 Ob 181/00zOGH29.08.2000

Auch; Beis wie T4; Beis wie T24; Beis wie T31; Beis wie T42

6 Ob 110/00wOGH23.11.2000

Auch; Veröff: SZ 73/182

7 Ob 69/01zOGH27.04.2001

Auch; Beisatz: Hier: Verstoß des Versicherers gegen die vereinbarte Bestklausel. (T45)<br/>Veröff: SZ 74/83

6 Ob 159/01bOGH23.08.2001

Beisatz: Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses wegen Verlustes des Vertrauens in den Partner, schwerwiegender Leistungsstörungen oder des Wegfalles der Geschäftsgrundlage unzumutbar geworden ist. (T46)

7 Ob 252/01mOGH07.12.2001

Auch

9 Ob 218/02bOGH18.12.2002

Vgl auch; Beisatz: War die beklagte Partei aber berechtigt, eine unverzügliche Vertragsauflösung ohne weitere Nachfristsetzung zu erklären, so konnte sie die tatsächlich gewährte Nachfrist auch mit einer Bedingung verknüpfen (nämlich die Behebung sämtlicher, auch weniger ins Gewicht fallende Mängel). (T47)

3 Ob 151/02fOGH23.10.2002

Vgl auch; nur T41; Beis wie T31; Beisatz: Die wichtigen Gründe in der Person des Bestandnehmers müssen die Interessen des Bestandgebers soweit nachteilig berühren, dass sie bei objektiver Betrachtungsweise einen verständigen Bestandgeber zur Vertragsauflösung veranlassen würden und diese als gerechte, dem Sachverhalt adäquate Maßnahme erscheinen lassen. (T48)

4 Ob 179/02fOGH19.11.2002

Auch; Beisatz: Hier: Vorzeitiger Vertragsrücktritt durch Kreditinstitut. (T49)<br/>Veröff: SZ 2002/153

1 Ob 238/03mOGH17.10.2003

Auch; Beis wie T46; Beisatz: Es genügt aber nicht, wenn das Vertrauen in die Person des Vertragspartners ganz allgemein erschüttert ist, vielmehr muss dieser Vertrauensverlust tatsächlich - und schon aus Gründen der Logik - einen Bezug zum konkreten Dauerschuldverhältnis haben. Die Frage der Unzumutbarkeit der Fortsetzung eines Dauerschuldverhältnisses kann nur aus einer umfassenden Sicht aller dafür und dagegen sprechenden Gegebenheiten des Einzelfalls beantwortet werden. (T50)

6 Ob 150/04hOGH23.09.2004

Auch

6 Ob 328/04kOGH21.04.2005

Auch; Beisatz: Obligatorisches Wohnrecht; ein beiderseitiges, jeweils die Sphäre des anderen verletzendes Verhalten ist, ohne dass ein Überwiegen des Verschuldens auf einer Seite feststellbar wäre, kein wichtiger Grund. (T51)

6 Ob 283/05vOGH30.11.2006

Beisatz: Die Frage der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen der Vertragspartner kann nur nach einer umfassenden Sicht aller dafür und dagegen sprechenden Gegebenheiten des Einzelfalls beantwortet werden. (T52)<br/>Beisatz: Die Streichung des Klägers aus der Liste der sicherheitstechnischen Zentren berechtigt zur außerordentlichen Kündigung, da eine Streichung aus der Liste dem Arbeitgeber indiziert, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Betrieb eines sicherheitstechnischen Zentrums nicht (mehr) erfüllt sind. (T53)

6 Ob 169/06fOGH21.12.2006

Beis wie T52; Beisatz: Hier: Vertrag über Büroräumlichkeiten und Büroorganisations- sowie Personaldienstleistungen. (T54)

4 Ob 221/06pOGH20.03.2007
10 Ob 45/08bOGH06.05.2008

Beis wie T52

4 Ob 229/07sOGH20.05.2008

Auch; Beisatz: Das gilt - abgesehen von einer aufgrund Vereinbarung unter keinen Umständen entziehbaren Verwaltung, die nur durch Ausschluss nach § 1210 ABGB beendet werden könnte - auch für die Verwalterbestellung in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. (T55)<br/>Veröff: SZ 2008/65

4 Ob 91/08yOGH10.06.2008

Auch; Beisatz: Ob eine Klausel, die eine Sperre des Diensteangebots bei noch aufrechtem Mobiltelefonievertrag unter Andauern der Zahlungspflicht des Kunden für auf die Zeit der Sperre entfallende Grundentgelte ermöglicht, zulässig ist, unterliegt unabhängig von den Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund einer nachprüfenden Kontrolle. (T56)

1 Ob 113/08mOGH11.08.2008

Auch; nur T41; Beisatz: Als wichtige Gründe kommen insbesondere Vertragsverletzungen, der Verlust des Vertrauens in die Person des Schuldners oder schwerwiegende Änderungen der Verhältnisse in Betracht, welche die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar machen (RIS-Justiz RS0027780; RdW 1999, 589). (T57)

8 Ob 119/08wOGH02.04.2009

Vgl aber; Beisatz: Hier: Zur Frage der Möglichkeit einer fristlosen Kündigung (sofortigen Beendigung aus besonders wichtigen Gründen) bei Heimverträgen trotz der Regelung des § 27i KSchG. (T58)

5 Ob 220/09bOGH15.12.2009

Vgl; Beis ähnlich wie T50; Beis wie T57;Beisatz: Dass der Wegfall der Vertrauensbasis dazu berechtigt, ein Dauerschuldverhältnis aufzulösen, setzt voraus, dass ein Bezug zum konkreten Dauerschuldverhältnis besteht. (T59)<br/>Bem: Hier: Problematisches Eltern-Kind-Verhältnis kein wichtiger Grund für die Auflösung eines Wohnrechts. (T60)

9 Ob 17/10fOGH24.03.2010

Auch; Beis ähnlich wie T52; Beisatz: Hier: Schotterabbauvertrag. (T61)

4 Ob 211/09xOGH23.02.2010

Auch; Beis wie T52; Beis wie T57

17 Ob 2/10hOGH21.06.2010

Vgl auch; Beis ähnlich wie T57; Beisatz: Hier: Namensrechtlicher Gestattungsvertrag. (T62)<br/>Veröff: SZ 2010/70

7 Ob 187/10sOGH15.12.2010

Auch; Beis wie T38

7 Ob 250/11gOGH25.01.2012

Auch; Beis wie T52; Beis wie T57

1 Ob 40/12gOGH23.03.2012
8 ObA 64/11mOGH24.10.2012

Vgl; Bem: Zur Kündigung eines Pensionskassenvertrags siehe RS0128271. (T63)<br/>Veröff: SZ 2012/112

2 Ob 92/11kOGH30.08.2012

Auch; nur T41; Auch Beis wie T31; Auch Beis wie T46; Beis wie T57; Beisatz: Auf § 3 Errichtungsgesetz 1973 basierender Durchführungsvertrag vom 12. 9. 1973 betreffend die Aufbringung von Mitteln für die Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz infolge materieller Derogation dieser Bestimmung durch das Universitätsgesetz 2002. (T64)<br/>Veröff: SZ 2012/81

7 Ob 192/12dOGH19.12.2012

Auch; Veröff: SZ 2012/144

5 Ob 79/13yOGH28.08.2013
7 Ob 235/13dOGH29.01.2014

Vgl auch; Beisatz: Welche schwerwiegenden Gründe im Einzelfall die Unzumutbarkeit der Fortsetzung eines Dauerschuldverhältnisses bewirken und zu dessen Auflösung berechtigen, ist eine Frage der Abwägung im Anlassfall und kann nur aus einer umfassenden Sicht aller dafür und dagegen sprechenden Gegebenheiten des Einzelfalls beantwortet werden. (T65)

5 Ob 4/14wOGH26.09.2014

Vgl; Beisatz: Das im Kern unverzichtbare Kündigungsrecht bei Dauerschuldverhältnissen gilt grundsätzlich auch für „obligationsähnliche“ Genussrechtsverhältnisse. Es besteht jedoch nicht, wenn der geltend gemachte Grund ausschließlich in die Risikosphäre des Gläubigers fällt. Verwirklicht sich ausschließlich das vom Gläubiger zu tragende Kapitalmarktrisiko, kommt weder eine außerordentliche Kündigung noch eine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht. (T66)

6 Ob 68/15sOGH29.06.2015

Auch

2 Ob 20/15bOGH25.02.2016

Beisatz: Die Anordnung einer sechstägigen Kündigungsfrist in AGB verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB. (T67)<br/>Beisatz: Schon die Änderungsmitteilung berechtigt den Mobilfunk‑Teilnehmer zur Kündigung, sie ‑ und nicht erst die Änderung selbst ‑ bildet also den „wichtigen Grund“. Das führt dazu, dass die Kündigungserklärung des Teilnehmers mit dem Zugang an den Betreiber wirksam wird, sofern dies noch vor dem mitgeteilten Zeitpunkt des Inkrafttretens erfolgt und der Teilnehmer nicht einen bestimmten Kündigungstermin nennt. (T68); Veröff: SZ 2016/22

6 Ob 95/16pOGH27.06.2016

Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Die bloße Bekanntgabe von Fakten kann einer Willenserklärung nicht gleichgehalten werden, sodass aus dem Umstand, dass ein Gesellschafter, der eine Bürgschaftserklärung für künftig fällig werdende Sozialversicherungsbeiträge der Gesellschaft abgegeben hat, sein Ausscheiden aus der Gesellschaft unmittelbar dem Gläubiger zur Kenntnis bringt, eine außerordentliche Kündigung, die zudem bloß für ab dem Zeitpunkt der Kündigung entstehende Verbindlichkeiten gelten würde, nicht abgeleitet werden kann (so bereits 7 Ob 618/89). (T69)

7 Ob 208/15mOGH06.07.2016

Auch; Beisatz: Betrifft Versicherungsvertrag. (T70)

3 Ob 220/16yOGH29.03.2017
5 Ob 93/17pOGH20.07.2017

Auch; Beis wie T42

7 Ob 17/18bOGH21.02.2018

Beis wie T52; Beis wie T57; Beis wie T65

8 Ob 11/18bOGH25.06.2018

Auch; Beis wie T57; Beis wie T52; Beis wie T65

7 Ob 152/18fOGH30.01.2019

Vgl

4 Ob 176/22vOGH22.11.2022

Beis wie T52; Beis wie T57; Beis wie T65; Beisatz: Hier: Maklervertrag. (T71)

2 Ob 125/24gOGH10.09.2024

vgl; Beisatz nur wie T50: Hier: Kein Zusammenhang zwischen einem partiellen Pflichtteilsverzicht und der Einräumung eines Nutzungsrechtes an einer Almhütte. (T72)

Dokumentnummer

JJR_19610315_OGH0002_0010OB00035_6100000_001

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