OGH 9Ob32/99t

OGH9Ob32/99t19.5.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franziska L*****, Hotelkauffrau, *****, vertreten durch DDr. Manfred König, Rechtsanwalt in Saalfelden, wider die beklagte Partei E***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Planer und Dr. Barbara Planer, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen S 777.938,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innnsbruck als Berufungsgericht vom 1. Dezember 1998, GZ 3 R 192/98d-38, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Vertragsabschluß ist eine für die Beteiligten verbindliche rechtliche Regelung, die von ihnen gemeinsam in Geltung gesetzt wird. Durch diese Regelung verfolgen die Parteien typisch gegenläufige Zwecke. Im Vertrag wird durch eine Vereinbarung, die für beide Seiten tragbar ist, ein Interessenausgleich gefunden. Dabei hat jede Partei selbst zu beurteilen, ob ihr die angebotene Gegenleistung so wertvoll ist, daß sie die eigene Leistung dafür hingeben will. Der Vertragsmechanismus bietet somit eine subjektive Richtigkeitsgewähr. Die Rechtsordnung begnügt sich regelmäßig mit einer solchen "subjektiven Äquivalenz". Nur wenn das objektive Wertverhältnis ("objektive Äquivalenz") besonders grob gestört ist, räumt sie der Partei nachträglich die Möglichkeit ein, die Vertragsgerechtigkeit zu wahren (Koziol/Welser I10 96 f mwN).

Die klagende Partei machte keine grobe Störung der "objektiven Äquivalenz" geltend, sondern berief sich lediglich darauf, bei den streitgegenständlichen Reservierungen im Hinblick auf die nachfrageschwache Zeit "extrem niedrig" kalkuliert zu haben, und leitete daraus erkennbar ab, daß sie deshalb nicht die sonst von ihr - bei "normaler" Kalkulation in nachfragestarken Zeiten - erbrachten Leistungen habe erbringen müssen. Damit stellt sich ein Problem der Vertragsauslegung. Ob ein Vertrag - im Hinblick auf die offenkundige oder verdeckte Kalkulation - im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, ist aber nur dann eine erhebliche Rechtsfrage, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042776, RS0042936). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Dauerschuldverhältnisse können aus wichtigen Gründen vor Ablauf der vereinbarten Zeit aufgelöst werden (Koziol/Welser aaO 197 mwN; Schwimann/Apathy, ABGB2 V, § 859 Rz 21; RIS-Justiz RS0018305). Ob das Verhalten eines Vertragspartners im Hinblick auf die Nichterfüllung bedungener Leistungen einen so wichtigen Grund darstellt, der zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages berechtigt, kann gleichfalls nur an Hand des Einzelfalles beurteilt werden (vgl ecolex 1991, 854; RIS-Justiz RS0108379). Daß dem Berufungsgericht insoweit eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, wurde ebenfalls nicht aufgezeigt, sodaß es zusammenfassend an den Voraussetzungen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO fehlt.

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