OGH 3Ob781/54; 2Ob45/57; 5Ob297/65; 8Ob122/69 (RS0002105)

OGH3Ob781/54; 2Ob45/57; 5Ob297/65; 8Ob122/6921.2.2024

Rechtssatz

Enthält eine Entscheidung mehrere Beschlüsse, für die an sich verschiedene Rechtsmittelfristen gelten, dann kommt für die Anfechtung einer solchen Entscheidung, gleichviel welcher ihrer Teile angegriffen wird, immer die längere Rechtsmittelfrist in Betracht.

Normen

ZPO §521 Abs1
EO §65 Abs2 A
EO §88 Abs2 Z2
AußStrG §11 A
AußStrG 2005 §46 Abs1 A
AußStrG 2005 §65 Abs1
MRG §37 Abs3 Z15

3 Ob 781/54OGH01.12.1954
2 Ob 45/57OGH20.03.1957
5 Ob 297/65OGH02.12.1965

Beisatz: Grundbuchsverfahren (T1)

8 Ob 122/69OGH01.07.1969

Beisatz: Hier: Einstweilige Verfügung - Berufung. (T2)

6 Ob 62/72OGH06.04.1972
6 Ob 120/75OGH30.10.1975
5 Ob 549/81OGH03.03.1981

Vgl auch; Beisatz: Nur wenn mehrere Entscheidungen in einer Ausfertigung (hier: Widerspruch und Rekurs gegen einstweilige Verfügung). (T3)

3 Ob 61/81OGH26.08.1981

Auch

1 Ob 54/81OGH13.01.1982

Veröff: RZ 1982/40 S 163

1 Ob 541/84OGH23.05.1984

Auch; Veröff: RZ 1985,36 S 109

7 Ob 591/85OGH11.07.1985
4 Ob 103/85OGH01.10.1985

Beisatz: Hier: Urteil und Ablehnung der Klagsänderung. (T4)

5 Ob 81/85OGH22.10.1985

Veröff: NZ 1986,93

14 Ob 101/86OGH01.07.1986

Beis wie T4

4 Ob 336/87OGH30.06.1987
9 ObA 39/88OGH13.04.1988

Beisatz: Hier: Richtigstellung der Parteienbezeichnung gemeinsam mit dem Aufhebungsbeschluss gemäß § 519 Abs 1 Z 3 ZPO. (T5)

6 Ob 706/88OGH15.12.1988

Beisatz: Hier: Urteil und Beschluss über Zulassung der Klagsänderung. (T6)

2 Ob 561/90OGH23.05.1990

RZ 1990/286

4 Ob 1063/95OGH19.09.1995
3 Ob 345/97zOGH17.12.1997
6 Ob 140/98aOGH27.05.1998
2 Ob 219/99sOGH21.10.1999
8 Ob 82/00tOGH09.03.2000
5 Ob 262/03wOGH16.12.2003

Vgl auch

5 Ob 32/08dOGH15.04.2008

Vgl auch; Beis: Hier: Außerstreitverfahren nach AußStrG 2005, § 37 Abs 3 MRG idF WohnAußStrBeglG. (T7)

6 Ob 177/08kOGH01.10.2008
1 Ob 58/10aOGH01.06.2010

Ähnlich; Beisatz: Hier: Teilzwischen‑ und Teilurteil sowie Beschluss des Rechtsmittelgerichts. (T8)

3 Ob 156/10bOGH01.09.2010

Vgl auch

5 Ob 11/13yOGH21.03.2013

Auch Beis wie T7

2 Ob 173/12yOGH29.05.2013

Beisatz: Hier: Revision und Rekurs. (T9)

1 Ob 20/14vOGH27.02.2014

Auch

1 Ob 36/14xOGH27.03.2014

Vgl aber; Beisatz:Für jene Partei, deren Rechtsmittelhandlung auf ihre Rechtzeitigkeit zu prüfen ist, kann allein ausschlaggebend sein, ob dieser Partei ein Rechtsmittel gegen die der längeren Frist unterliegende Entscheidung zusteht. Ist dies der Fall, darf sie diese Frist in Anspruch nehmen, auch wenn sie sich letztlich dazu entscheidet, nur jene Entscheidung zu bekämpfen, die an sich der kürzeren Rechtsmittelfrist unterliegt.(T10)<br/>Beisatz: Hier enthält die Entscheidungsausfertigung einerseits ein (klageabweisendes) Urteil in der Hauptsache, das abstrakt innerhalb einer Frist von vier Wochen mit Berufung angefochten werden kann (§ 464 Abs 1 ZPO). Der Beschluss über die Zulassung der Klageänderung unterliegt hingegen der nur 14‑tägigen Rekursfrist. In einer derartigen Verfahrenskonstellation besteht keine Veranlassung, der Beklagten, die allein durch die Entscheidung über die Klageänderung beschwert sein kann, die längere (vierwöchige) Rechtsmittelfrist zu eröffnen, steht ihr doch ein zulässiges Rechtsmittel gegen den urteilsmäßigen Ausspruch schon mangels Beschwer ‑ sie hat insoweit ja vollständig obsiegt ‑ nicht zu. Für sie hat sich daher die Frage, ob sie allenfalls auch eine Berufung erheben will, gar nicht gestellt, war doch von vornherein klar, dass für sie ausschließlich das Rechtsmittel des Rekurses gegen den Beschluss über die Klageänderung in Betracht kommt.(T11)<br/>

6 Ob 86/14mOGH26.06.2014
5 Ob 109/14mOGH23.10.2014

Auch; Beisatz: Der Kläger hat mit seiner Berufung die Entscheidung des Erstgerichts zur Gänze bekämpft und sich damit fristwahrend auch gegen die Umdeutung eines Teils seines Begehrens in einen Antrag und dessen Überweisung ins Verfahren Außerstreitsachen durch das Erstgericht gewendet. (T12)<br/>

5 Ob 171/14dOGH18.11.2014

Vgl aber; Beisatz: Der Grundsatz, dass für die Bekämpfung aller in einer Ausfertigung enthaltenen Entscheidungen die längere Rechtsmittelfrist offen stünde, gilt nur dann, wenn auch der betreffenden Partei die Anfechtung jener Entscheidung offen steht, für die die längere Rechtsmittelfrist gelten würde. (T13)<br/>

5 Ob 54/15zOGH19.05.2015

Vgl aber; Beis wie T13

8 ObA 10/15aOGH30.07.2015

Auch; Beis wie T11; Beis wie T13

10 ObS 20/16pOGH15.03.2016

Vgl

4 Ob 127/16dOGH15.06.2016

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Dies gilt auch für den Fall, dass die Rechtsmittelfrist für die Bekämpfung des Urteils durch die Fristenhemmung nach § 222 ZPO verlängert wird. (T14)

6 Ob 15/17zOGH29.03.2017

Beis wie T13; Beisatz: Hier: Die Klage wurde hinsichtlich des Erstklägers ab-, hinsichtlich der übrigen Kläger zurückgewiesen. Letzteren steht dagegen nur eine 14-tägige Rekursfrist zur Verfügung. (T15)

5 Ob 225/21fOGH16.12.2021

Vgl aber; Beis wie T13; Beisatz: In jenem Fall, in dem der Kläger Ansprüche gegenüber einer Beklagtenmehrheit geltend macht, bleibt die Möglichkeit der Erhebung eines binnen einer vierwöchigen Frist zu erhebenden Rechtsmittels gegenüber nur einer der beklagten Parteien für sein Prozessrechtsverhältnis gegenüber den anderen beklagten Parteien ohne Belang. Wird die Klage im Falle der Beklagtenmehrheit hinsichtlich einer der beklagten Parteien wegen des Mangels der internationalen Zuständigkeit zurückgewiesen, steht dem Kläger im Verhältnis zu dieser Gegenpartei ausschließlich das Rechtsmittel des Rekurses und nicht auch ein solches, das ihm eine längere Rechtsmittelfrist eröffnet hätte, zur Verfügung. (T16)

10 ObS 48/22iOGH20.04.2022

Vgl; Beis wie T10; Beis wie T13

10 ObS 54/22xOGH28.07.2022

Vgl

6 Ob 17/23bOGH17.05.2023

vgl; Beisatz wie T16: Hier: Überweisung der Rechtssache in das außerstreitige Verfahren und gegenüber einer der Beklagten (T17)

6 Ob 22/24iOGH21.02.2024

Dokumentnummer

JJR_19541201_OGH0002_0030OB00781_5400000_001

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