Rechtssatz
Enthält eine Entscheidung mehrere Beschlüsse, für die an sich verschiedene Rechtsmittelfristen gelten, dann kommt für die Anfechtung einer solchen Entscheidung, gleichviel welcher ihrer Teile angegriffen wird, immer die längere Rechtsmittelfrist in Betracht.
5 Ob 297/65 | OGH | 02.12.1965 |
Beisatz: Grundbuchsverfahren (T1) |
8 Ob 122/69 | OGH | 01.07.1969 |
Beisatz: Hier: Einstweilige Verfügung - Berufung. (T2) |
5 Ob 549/81 | OGH | 03.03.1981 |
Vgl auch; Beisatz: Nur wenn mehrere Entscheidungen in einer Ausfertigung (hier: Widerspruch und Rekurs gegen einstweilige Verfügung). (T3) |
3 Ob 61/81 | OGH | 26.08.1981 |
Auch |
1 Ob 54/81 | OGH | 13.01.1982 |
Veröff: RZ 1982/40 S 163 |
1 Ob 541/84 | OGH | 23.05.1984 |
Auch; Veröff: RZ 1985,36 S 109 |
4 Ob 103/85 | OGH | 01.10.1985 |
Beisatz: Hier: Urteil und Ablehnung der Klagsänderung. (T4) |
6 Ob 706/88 | OGH | 15.12.1988 |
Beisatz: Hier: Urteil und Beschluss über Zulassung der Klagsänderung. (T6) |
5 Ob 32/08d | OGH | 15.04.2008 |
Vgl auch; Beis: Hier: Außerstreitverfahren nach AußStrG 2005, § 37 Abs 3 MRG idF WohnAußStrBeglG. (T7) |
1 Ob 58/10a | OGH | 01.06.2010 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: Teilzwischen‑ und Teilurteil sowie Beschluss des Rechtsmittelgerichts. (T8) |
2 Ob 173/12y | OGH | 29.05.2013 |
Beisatz: Hier: Revision und Rekurs. (T9) |
1 Ob 36/14x | OGH | 27.03.2014 |
Vgl aber; Beisatz:Für jene Partei, deren Rechtsmittelhandlung auf ihre Rechtzeitigkeit zu prüfen ist, kann allein ausschlaggebend sein, ob dieser Partei ein Rechtsmittel gegen die der längeren Frist unterliegende Entscheidung zusteht. Ist dies der Fall, darf sie diese Frist in Anspruch nehmen, auch wenn sie sich letztlich dazu entscheidet, nur jene Entscheidung zu bekämpfen, die an sich der kürzeren Rechtsmittelfrist unterliegt.(T10)<br/>Beisatz: Hier enthält die Entscheidungsausfertigung einerseits ein (klageabweisendes) Urteil in der Hauptsache, das abstrakt innerhalb einer Frist von vier Wochen mit Berufung angefochten werden kann (§ 464 Abs 1 ZPO). Der Beschluss über die Zulassung der Klageänderung unterliegt hingegen der nur 14‑tägigen Rekursfrist. In einer derartigen Verfahrenskonstellation besteht keine Veranlassung, der Beklagten, die allein durch die Entscheidung über die Klageänderung beschwert sein kann, die längere (vierwöchige) Rechtsmittelfrist zu eröffnen, steht ihr doch ein zulässiges Rechtsmittel gegen den urteilsmäßigen Ausspruch schon mangels Beschwer ‑ sie hat insoweit ja vollständig obsiegt ‑ nicht zu. Für sie hat sich daher die Frage, ob sie allenfalls auch eine Berufung erheben will, gar nicht gestellt, war doch von vornherein klar, dass für sie ausschließlich das Rechtsmittel des Rekurses gegen den Beschluss über die Klageänderung in Betracht kommt.(T11)<br/> |
5 Ob 109/14m | OGH | 23.10.2014 |
Auch; Beisatz: Der Kläger hat mit seiner Berufung die Entscheidung des Erstgerichts zur Gänze bekämpft und sich damit fristwahrend auch gegen die Umdeutung eines Teils seines Begehrens in einen Antrag und dessen Überweisung ins Verfahren Außerstreitsachen durch das Erstgericht gewendet. (T12)<br/> |
5 Ob 171/14d | OGH | 18.11.2014 |
Vgl aber; Beisatz: Der Grundsatz, dass für die Bekämpfung aller in einer Ausfertigung enthaltenen Entscheidungen die längere Rechtsmittelfrist offen stünde, gilt nur dann, wenn auch der betreffenden Partei die Anfechtung jener Entscheidung offen steht, für die die längere Rechtsmittelfrist gelten würde. (T13)<br/> |
4 Ob 127/16d | OGH | 15.06.2016 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Dies gilt auch für den Fall, dass die Rechtsmittelfrist für die Bekämpfung des Urteils durch die Fristenhemmung nach § 222 ZPO verlängert wird. (T14) |
6 Ob 15/17z | OGH | 29.03.2017 |
Beis wie T13; Beisatz: Hier: Die Klage wurde hinsichtlich des Erstklägers ab-, hinsichtlich der übrigen Kläger zurückgewiesen. Letzteren steht dagegen nur eine 14-tägige Rekursfrist zur Verfügung. (T15) |
5 Ob 225/21f | OGH | 16.12.2021 |
Vgl aber; Beis wie T13; Beisatz: In jenem Fall, in dem der Kläger Ansprüche gegenüber einer Beklagtenmehrheit geltend macht, bleibt die Möglichkeit der Erhebung eines binnen einer vierwöchigen Frist zu erhebenden Rechtsmittels gegenüber nur einer der beklagten Parteien für sein Prozessrechtsverhältnis gegenüber den anderen beklagten Parteien ohne Belang. Wird die Klage im Falle der Beklagtenmehrheit hinsichtlich einer der beklagten Parteien wegen des Mangels der internationalen Zuständigkeit zurückgewiesen, steht dem Kläger im Verhältnis zu dieser Gegenpartei ausschließlich das Rechtsmittel des Rekurses und nicht auch ein solches, das ihm eine längere Rechtsmittelfrist eröffnet hätte, zur Verfügung. (T16) |
6 Ob 17/23b | OGH | 17.05.2023 |
vgl; Beisatz wie T16: Hier: Überweisung der Rechtssache in das außerstreitige Verfahren und gegenüber einer der Beklagten (T17) |
Dokumentnummer
JJR_19541201_OGH0002_0030OB00781_5400000_001
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