OGH 8Ob82/00t

OGH8Ob82/00t9.3.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Maria M*****, 2.) Christine N*****, beide vertreten durch Dr. Markus Freund, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Franz K*****,

2.) Lina M*****, 3.) Hedwig B*****, 4.) Dr. Ines S*****, 5.) Michael N*****, 6.) Friedrich M*****, 7.) Georg W*****, 8.) Hans S*****, 9.) Josef K*****, 10.) Franziska K*****, 11.) Paul H*****, alle vertreten durch Dr. Thomas Prader und Mag. Georg Bürstmayr, Rechtsanwälte in Wien, und des auf Seiten der beklagten Parteien beigetretenen Nebenintervenienten Dr. Karl F. Engelhart, Rechtsanwalt, 1033 Wien, Esteplatz 4, als Sachwalter gemäß §§ 59 ff AO der H.***** Ges. m. b. H., *****, vertreten durch Dr. Engelhart, Dr. Reininger, Rechtsanwälte OEG und Mag. Lampersberger, Mag. Schwarz, Rechtsanwälte in Wien, wegen Zuhaltung eines Mietvertrages, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungs- und Rekursgericht vom 27. Juli 1999, GZ 39 R 328/99w-33, womit die Berufung der klagenden Parteien gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 3. Mai 1999, GZ 22 C 183/97f-28, zurückgewiesen und der darin enthaltene Beschluss bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

1.) Dem Rekurs wird, insoweit er die Zurückweisung der gegen den klagsabweisenden Teil des Ersturteils gerichteten Berufung bekämpft, nicht Folge gegeben.

Die Rekurswerberinnen haben die darauf entfallenden Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

2.) Darüberhinaus, also insoweit mit dem angefochtenen Beschluss die teilweise Zurückweisung der Klage bestätigt wurde, werden die dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Akten dem Bezirksgericht Fünfhaus zur gesetzmäßigen Behandlung zurückgestellt.

Text

Begründung

Das Erstgericht hat das Klagebegehren, die Beklagten seien schuldig, den Klägerinnen Zutritt zu bestimmten Dachbodenräumen zu gewähren oder herzustellen, oder einen gleichwertigen Ersatzraum zur Verfügung zu stellen und in jedem Falle zwei passende Schlüssel auszufolgen (Punkt I.1.), in eventu einen Betrag von S 100.000,- s. A. für den Verlust ihres Benützungsrechts zu bezahlen (Punkt I.2.) "zurück- bzw abgewiesen". Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte es aus, dass das auf Zurverfügungstellung eines gleichwertigen Ersatzraumes als Trockenraum gerichtete Klagebegehren ebenso wie jenes auf Zahlung eines Betrages von S 100.000,- für den Verlust des Benützungsrechts am Dachboden in den Regelungsbereich der Norm des § 18c Abs 2 MRG falle, weshalb die Geltendmachung derartiger Ansprüche nur im außerstreitigen Verfahren möglich sei. Eine Überweisung des Verfahrens könne nicht erfolgen, weil in Wien dem Außerstreitverfahren die Anrufung der Schlichtungsstelle vorgeschaltet sei. Dem Klagebegehren, den Klägerinnen wieder Zugang zum Dachboden zu ermöglichen, komme keine Berechtigung zu, weil der Dachboden durch Umbau untergegangen sei. Das Leistungsbegehren wäre daher exekutiv nicht durchsetzbar.

Gegen diese Entscheidung erhoben die Klägerinnen "Rekurs bzw Berufung". Sie führten aus, Punkt I.1. der Entscheidung als Beschluss zu werten und diesen mit Rekurs zu bekämpfen und gegen Punkt I.2. Berufung zu erheben. Hinsichtlich des Hauptbegehrens, den Zutritt zum Dachboden wieder zu ermöglichen bzw einen Ersatzraum zur Verfügung zu stellen, werde beantragt, den Beschluss ersatzlos zu beheben, die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen und diesem die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom Zurückweisungsgrund aufzutragen. Hinsichtlich des auf Zahlung gerichteten Eventualbegehrens stellten sie die Berufungsanträge, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Eventualbegehren Folge gegeben werde, allenfalls das Urteil aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der Klägerinnen gegen die teilweise Zurückweisung der Klage nicht Folge und wies die "als Rekurs bezeichnete Berufung" gegen den klagsabweisenden Teil des erstgerichtlichen Urteils zurück. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands S 52.000,-, nicht jedoch S 260.000,-

übersteige und dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. § 18c Abs 2 MRG umfasse die Benützungsrechte, die allen Mietern des Hauses gemeinsam eingeräumt sind, wie etwa das Recht am Dachboden Wäsche aufzuhängen. Sämtliche Ansprüche, die nicht auf einzelnen Mietern eingeräumte Sonderrechte an räumlich abgegrenzten, mitgemieteten Räumlichkeiten zurückgehen, sondern materiellrechtlich in den Bestimmungen der §§ 8, 9 MRG ihre Grundlage haben, seien in das Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 5 und 6 MRG verwiesen, dem gemäß § 39 MRG die Anrufung der Schlichtungsstelle vorausgehen müsse. Das Erstgericht habe daher zu Recht sowohl das auf Zurverfügungstellung eines gleichwertigen Ersatzraumes gerichtete Klagebegehren, als auch jenes auf Zahlung von S 100.000,- wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückgewiesen. Die Klägerinnen haben sich in dem als Berufung bezeichneten Rechtsmittel ausdrücklich gegen die Zurückweisung des Eventualbegehrens gewandt, weshalb diesbezüglich in Wahrheit ein Rekurs vorliege, dem aus den dargestellten Gründen ein Erfolg zu versagen sei. Insoweit in der Bekämpfung des Punktes I.1. richtigerweise die Erhebung einer Berufung gegen die Abweisung des auf die Ermöglichung des Zutritts zu den Dachbödenräumen gerichteten Klagebegehrens zu erblicken sei, mangle es an der gesetzgemäßen Ausführung des Rechtsmittels, weil weder Rechtsmittelantrag noch Rechtsmittelgründe, die sich auf den klagsabweisenden Teil beziehen, angeführt seien, was zur Zurückweisung der Berufung führen müsse.

Dagegen richtet sich der beim Erstgericht eingebrachte "außerordentliche Revisionsrekurs" der Klägerinnen.

Rechtliche Beurteilung

Zu 1.): Gegen die erkennbar auf § 471 Z 3 ZPO fußende Zurückweisung der Berufung ist der Vollrekurs ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage oder die Höhe des Streitwerts zulässig (RZ 1992/1; EvBl 1997/111; Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu § 519). Dieser Rekurs ist einseitig und innerhalb von 14 Tagen zu erheben (§ 521 Abs 1 ZPO). Das am letzten Tag einer Frist von vier Wochen erhobene Rechtsmittel ist dennoch rechtzeitig, weil in der angefochtenen Entscheidung auch über die innerhalb der vierwöchigen Frist des § 521a Abs 1 Z 3 ZPO bekämpfbare Klagszurückweisung abgesprochen wurde (RZ 1982/40; MietSlg 36.781; Kodek aaO Rz 1 zu § 521).

Der Spruch des Ersturteils ist unbestimmt, doch sind nach ständiger Rechtsprechung für die Auslegung der Tragweite des Spruchs die Entscheidungsgründe heranzuziehen (SZ 25/121; SZ 38/128; ÖBl 1985, 49 u. a.). Daraus ergibt sich aber der Entscheidungswille des Erstgerichts klar und zweifelsfrei in der bereits mehrfach dargestellten Ausformung. Die Klägerinnen, die einen diesbezüglichen Verfahrensmangel (vgl Rechberger aaO, Rz 39 vor § 390) in der Berufung nicht gerügt haben, waren daher ohne weiteres in der Lage ein entsprechendes Rechtsmittelvorbringen zu erstatten. Gegenteiliges wird auch nicht im Revisionsrekurs behauptet, der insbesondere auch nicht das Unterbleiben eines allfälligen Verbesserungsverfahrens (vgl aaO, Rz 4 zu § 467; Rz 4 zu § 471) rügt. Zur Abweisung des Begehrens auf Ermöglichung des Zutritts zum Dachboden findet sich in dem als Berufung zu wertenden Teil des Rechtsmittels tatsächlich weder meritorisches Vorbringen noch ein auf Abänderung oder Aufhebung abzielender Rechtsmittelantrag. Das Rechtsmittel entspricht aber nur dann den formellen Erfordernissen, wenn sich aus dem Antrag der Umfang der Anfechtung ergibt und die Anfechtungsgründe bezeichnet werden (JBl 1966, 262; 8 Ob 57/83 u. a.; Kodek aaO Rz 4 zu § 467), wobei es nicht Sache des Berufungsgerichts ist, dem Rechtsmittel erst im Auslegungsweg einen bestimmten Sinn zu verleihen und einen Antrag zu "supplieren" (JBl 1955, 203; RZ 1978/128 u. a.; Kodek aaO, Rz 4 zu § 47).

Dem gegen die Zurückweisung der Berufung gerichteten Rekurs ist daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 40 ZPO.

Zu 2.): Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gegen die Bestätigung der teilweisen Klagszurückweisung richtet sich gemäß § 528 Abs 2a ZPO nach § 508 ZPO idF WGN 1997 BGBl I 140 (Art XXXII Z 14 WGN 1997), weil der Beschluss gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht jedenfalls unanfechtbar ist.

In den in § 508 Abs 1 ZPO idF der WGN 1997 angeführten Fällen, in denen der Entscheidungsgegenstand nicht S 260.000,-, wohl aber - außer bei familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 1a und 2 JN, bei denen dieses Erfordernis entfällt - S 52.000,- übersteigt, und in denen das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, ist ein außerordentliches Rechtsmittel unzulässig. Gemäß § 508 Abs 1 ZPO kann allerdings in einem solchen Fall eine Partei einen Antrag an das Rechtsmittelgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln.

Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist es gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird (vgl § 84 Abs 2 letzter Satz ZPO) und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist. Dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruchs des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist.

Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel der Klägerinnen dem Berufungsgericht vorzulagen haben. Ob der darin gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof möge "den außerordentlichen Revisionsrekurs zulassen", den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

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