OGH 3Ob250/06w; 6Ob246/07f; 5Ob187/07x (RS0121710)

OGH3Ob250/06w; 6Ob246/07f; 5Ob187/07x27.4.2023

Rechtssatz

§ 57 Z 1 AußStrG entspricht im Wesentlichen § 477 Abs 1 Z 9 ZPO.

Normen

AußStrG 2005 §57 Z1
AußStrG 2005 §66 Abs1 Z1 AIA6
ZPO §477 Abs1 Z9 D9

3 Ob 250/06wOGH21.12.2006

Beisatz: Diese im AußStrG nicht ausdrücklich so bezeichnete Nichtigkeit liegt schon deshalb nicht vor, weil durch den geltend gemachten Begründungsmangel die Überprüfung der angefochtenen zweitinstanzlichen Entscheidung keineswegs gehindert wird. (T1)

6 Ob 246/07fOGH07.11.2007

Vgl auch; Beisatz: Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, wenn dadurch der Verfahrensaufwand und die den Parteien erwachsenen Kosten voraussichtlich erheblich verringert werden und die Fassung des Beschlusses so mangelhaft ist, dass dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, der Beschluss mit sich selbst in Widerspruch steht oder keine Begründung enthält und diesen Mängeln durch eine Berichtigung des Beschlusses nicht abgeholfen werden kann. (T2)<br/>Veröff: SZ 2007/176

5 Ob 187/07xOGH15.04.2008

Vgl auch; Beisatz: Die in § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG angeführten schweren Verstöße gegen Verfahrensgrundsätze entsprechen im Wesentlichen einzelnen Nichtigkeitsgründen der ZPO. (T3)

5 Ob 155/08tOGH26.08.2008

Beisatz: Weshalb die in Lehre und Judikatur entwickelten Kriterien zum Vorliegen dieses Nichtigkeitstatbestands heranzuziehen sind. (T4)

8 Ob 31/09fOGH19.05.2009

Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Der im AußStrG nicht ausdrücklich bezeichnete Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO ist gemäß § 57 Z1 AußStrG von Amts wegen auch dann noch im Revisionsrekursverfahren aufzugreifen, wenn er im Rechtsmittel nicht geltend gemacht wurde, es sei denn, es ließe sich der angefochtene Beschluss bestätigen, ohne dass dadurch in die Rechte der Parteien eingegriffen würde. (T5)

6 Ob 51/09gOGH16.04.2009

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Im Außerstreitverfahren liegt lediglich ein die Sachentscheidung in zweiter Instanz nicht hindernder Verfahrensmangel im Sinne des § 58 Abs 1 Z 3 AußStrG vor, wenn die verfahrensbeendende Entscheidung von einem anderen Richter gefällt wurde als von jenem, der die (obligatorische) mündliche Verhandlung durchgeführt hat. (T6)<br/>Beisatz: Mangels Beteiligung des bisherigen Vaters haftet den Entscheidungen und dem Verfahren der Vorinstanzen Nichtigkeit gemäß § 66 Abs 1 Z 1 iVm § 58 Abs 1 Z 2 AußStrG an, die im Revisionsrekursverfahren analog § 55 Abs 3 AußStrG von Amts wegen wahrzunehmen ist, es sei denn, es ließe sich der angefochtene Beschluss bestätigen, ohne dass dadurch in die Rechte des Antragstellers oder der bisher unvertretenen Partei eingegriffen würde. (T7)

6 Ob 62/10aOGH15.04.2010

Auch

10 Ob 6/12yOGH14.02.2012

Auch; Beis wie T1

3 Ob 73/12zOGH15.05.2012
3 Ob 21/15gOGH20.05.2015

Auch; Beisatz: Der im Rekurs monierte schwere Verstoß des Erstgerichts gegen Verfahrensgrundsätze kann nicht mehr aufgegriffen werden, weil das Rekursgericht die Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung ‑ im Sinne ihrer Überprüfbarkeit ‑ ausreichend ergänzt und dargelegt hat (3 Ob 73/12z mwN). (T8)

4 Ob 143/15fOGH22.09.2015
7 Ob 181/15sOGH16.10.2015
16 Ok 4/15xOGH01.12.2015

Beis wie T4

16 Ok 9/16hOGH12.10.2016

Auch; Beis wie T1

6 Ob 115/16dOGH29.11.2016

Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Die Vorgangsweise des Rekursgerichts, die Begründung des Erstgerichts durch den (den Rechtsmittelwerbern bei der Rekurserhebung nicht vollständig bekannten) Akteninhalt zu ergänzen, bildet nicht den Revisionsrekursgrund nach § 66 Abs 1 Z 1 iVm § 57 Z 1 AußStrG, weil dieser Rechtsmittelgrund nur die Entscheidung betreffen kann. Die Verneinung eines Begründungsmangels ist weder eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache noch eine „Nichtigkeit“ oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Ob die Begründung einer Entscheidung hinreichend ist, kann nicht davon abhängen, dass einem Rechtsmittelwerber der Akteninhalt vollständig bekannt ist. (T9)

2 Ob 136/18sOGH25.09.2018

Veröff: SZ 2018/73

1 Ob 129/18dOGH26.09.2018

Vgl auch; Beisatz: Wenn das Rekursgericht die angeblich mangelhafte Begründung – im Sinn ihrer Überprüfbarkeit – ausreichend ergänzt, ist ein solcher behaupteter Begründungsmangel jedenfalls geheilt. (T10)

7 Ob 213/18aOGH19.12.2018
5 Ob 192/18yOGH20.02.2019

Vgl auch; Beis wie T10

5 Ob 28/19gOGH25.04.2019

Vgl auch

1 Ob 218/19vOGH16.12.2019

Beis wie T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 2019/119

16 Ok 1/20pOGH12.03.2020

Beis wie T4

5 Ob 75/20wOGH03.06.2020

Beis wie T1

1 Ob 130/20dOGH22.07.2020

Beis wie T4

4 Ob 167/20tOGH18.02.2021
1 Ob 189/21gOGH16.11.2021

Beis wie T1

1 Ob 213/21mOGH14.12.2021

Beis wie T1

9 Ob 56/22hOGH14.07.2022

Beis wie T4

9 Ob 6/23gOGH27.04.2023

Beisatz: Hier: behaupteter Verfahrensmangel durch Begutachtung durch einen Sachverständigen in zwei Gerichtsverhandlungen. (T11)

Dokumentnummer

JJR_20061221_OGH0002_0030OB00250_06W0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)