OGH 7Ob181/15s

OGH7Ob181/15s16.10.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Unterbringungssache der Kranken M***** W*****, vertreten durch den Verein VertretungNetz‑Sachwalterschaft, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertreter (Patientenanwältin Mag. K***** S*****), *****, vertreten durch Mag. Nikolaus Weiser, Rechtsanwalt in Wien, Abteilungsleiter Prim. Dr. R***** G*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vereins gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 18. August 2015, GZ 23 R 83/15s‑26, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0070OB00181.15S.1016.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Richtig ist, dass nach § 38 Abs 2 UbG die Entscheidung des Gerichts in der Niederschrift über die Tagsatzung zu beurkunden ist. Auch der bloß mündlich verkündete Beschluss muss bei sonstiger Nichtigkeit derartig beurkundet sein, dass sein Inhalt klar erkennbar ist (7 Ob 147/11k).

Nach § 12 Abs 2 UbG entscheidet das Gericht im Verfahren Außerstreitsachen. § 57 Z 1 AußStrG entspricht inhaltlich im Wesentlichen § 477 Abs 1 Z 9 ZPO (RIS‑Justiz RS0121710). Jedenfalls ist ein allfälliger Begründungsmangel des Erstgerichts geheilt, wenn die fehlende Begründung durch das Rekursgericht ‑ wie hier ‑ nachgetragen wird (6 Ob 62/10a, 3 Ob 73/12z, auch RIS‑Justiz RS0006676).

2. Der Anfechtungsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG ist dadurch gekennzeichnet, dass er nicht ‑ wie die Nichtigkeitsgründe der ZPO ‑ absolut wirkt. Er kann nur dann zur Aufhebung führen, wenn er zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers ausschlagen könnte (RIS‑Justiz RS0120213). Nach § 58 AußStrG kann das Rechtsmittelgericht dann, wenn „selbst aufgrund der Angaben im Rekursverfahren der angefochtene Beschluss zur Gänze zu bestätigen“ ist, trotz Vorliegen schwerer Verfahrensmängel eine Aufhebung vermeiden und den angefochtenen Beschluss bestätigen (Grundsatz des Vorrangs der Sachentscheidung). Diesem Fall ist im Verfahren dritter Instanz jener gleichzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof zur Ansicht gelangt, ein ‑ ordentlicher oder außerordentlicher - Revisionsrekurs sei mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen (RIS‑Justiz RS0123810).

Abgesehen davon, dass sich der Revisionsrekurswerber inhaltlich gar nicht gegen die Zulässigkeit der vorläufigen Unterbringung der Kranken wendet, hatte er ohnedies auch Gelegenheit, sich zu der vom Erstgericht nachgetragenen Beschlussbegründung im Rekursverfahren gesondert zu äußern.

3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

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