Rechtssatz
Der Rechtsmittelausschluss gilt ebenso für Entscheidungen der zweiten Instanz über die Verfahrenshilfe, auch wenn diese funktionell als Prozessgericht bzw in erster Instanz tätig wurde.
2 Ob 262/00v | OGH | 19.10.2000 |
Beisatz: Der Rechtsmittelausschluss gilt auch für die Verhängung von Geldstrafen. (T1) |
1 Ob 164/02b | OGH | 13.08.2002 |
Vgl aber; Beisatz: Der Rechtsmittelausschluss ist aber kein Hindernis dafür, eine Schadenersatz anstrebende Amtshaftungsklage - unter den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO - vor den Obersten Gerichtshof zu bringen, wenngleich "lediglich" Fragen der Verfahrenshilfe zu klären sind. (T2) |
8 Ob 63/09m | OGH | 19.05.2009 |
Beisatz: Hier: Aufforderung des - hier funktional als erstinstanzliches Gericht tätigen - Rekursgerichts zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses. (T3) |
8 Ob 112/16b | OGH | 25.11.2016 |
Beisatz: Hier: Beschluss des OLG als Erstgericht, mit dem es sich für unzuständig erklärte und den Verfahrenshilfeantrag an das LG verwies. (T4) |
3 Ob 212/16x | OGH | 23.11.2016 |
Beisatz: Auch der Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Erstgericht, womit es eine Sachentscheidung über den Verfahrenshilfeantrag unterließ, sich für unzuständig erachtete und die Sache an das seines Erachtens zuständige Gericht überwies, ist eine solche vom Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO erfasste Formalentscheidung. (T5)<br/>Beisatz: Es läge auch ein krasser Wertungswiderspruch vor, wäre zwar die Sachentscheidung über den Verfahrenshilfeantrag nicht bekämpfbar, wohl aber die vorausgehende im selben Verfahren einer Lösung zugeführte Zuständigkeitsfrage. (T6) |
4 Ob 240/16x | OGH | 28.03.2017 |
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Dokumentnummer
JJR_20000131_OGH0002_0030OB00312_99Z0000_001
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