Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat den Rechtsmittelwerber zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses samt Beilagen gemäß § 71 ZPO zwar funktional als Erstgericht aufgefordert, trotzdem gilt auch hiefür der Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO, weil es nach ständiger Rechtsprechung gleichgültig ist, ob das Gericht zweiter Instanz in der Angelegenheit der Verfahrenshilfe in erster oder zweiter Instanz entschieden hat (RIS-Justiz RS0113116; RS0036078 [T1]; RS0044213 [T6]; 3 Ob 312/99z; zur Aufforderung zur Vorlage eines ZPForm 1 - damals noch Armenrechtszeugnis - siehe auch 4 Ob 18/71 = RS0036182 [T1]).
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