OGH 3Ob131/13f

OGH3Ob131/13f17.7.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Ablehnungssache des Antragstellers Ing. J*****, zu 8 Nc 3/13f des Oberlandesgerichts Innsbruck, mit der Rechtssache des Antragstellers als klagende Partei gegen die beklagte Partei R***** reg.Gen.mbH, *****, vertreten durch Dr. Andreas Widschwenter, Rechtsanwalt in Wörgl, wegen 109.011,62 EUR sA, zu AZ 41 Cg 20/12b des Landesgerichts Innsbruck als Ausgangsverfahren, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 17. Mai 2013, GZ 8 Nc 3/13f-7, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Den Gegenstand des vorliegenden Ablehnungsverfahrens bildet die in zwei Schriftsätzen vom 7. und 8. März 2013 (ON 27 und 28 des Prozessakts) geäußerte Ablehnung der drei Mitglieder eines Senats des Oberlandesgerichts Innsbruck, die einem Rekurs des Klägers gegen die Entziehung der Verfahrenshilfe im Anlassverfahren keine Folge gaben (GZ 3 R 19/13p-22).

Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 20. März 2013 wurden diese Ablehnungsanträge zurückgewiesen (GZ 8 Nc 3/13f-1), weil nach ständiger Judikatur eine Ablehnung nach Rechtskraft der Sachentscheidung ausgeschlossen sei.

In der Folge beantragte der Kläger die Gewährung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Rekurses an den Obersten Gerichtshof.

Das Oberlandesgericht Innsbruck als erste Instanz im Ablehnungsverfahren wies diesen Antrag mit Beschluss vom 17. Mai 2013, ON 7, ab.

Dagegen richtet sich der am 31. Mai 2013 verfasste Rekurs des Klägers (GZ 8 Nc 3/13f-8) „gegen die Entscheidungen … des Oberlandesgerichtes Innsbruck welche zur verfrühten Aberkennung der Verfahrenshilfe führte ...“ mit dem primären Antrag, dem Kläger die Verfahrenshilfe zu gewähren.

Da das vorliegende Rechtsmittel des Klägers ausdrücklich im Ablehnungsakt erhoben wurde und auch die Verweigerung der Verfahrenshilfe für ein Rechtsmittel gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags aus Anlass einer bestätigenden Rechtsmittelentscheidung über die Entziehung der Verfahrenshilfe als Entscheidung, „die zur verfrühten Aberkennung der Verfahrenshilfe führte“, verstanden werden kann, ist es im Zweifel als gegen den Beschluss ON 7 erhoben anzusehen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist jedoch absolut unzulässig, weil es für die Geltung des Rechtsmittelausschlusses nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO gleichgültig ist, ob das Gericht zweiter Instanz in der Angelegenheit der Verfahrenshilfe in erster oder zweiter Instanz entschieden hat (RIS-Justiz RS0113116; RS0036078 [T1]; RS0044213 [T6]). Ein Verbesserungsverfahren wegen der fehlenden Unterschrift eines Rechtsanwalts ist entbehrlich (RIS-Justiz RS0005946).

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