European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:010OBS00170.19A.1217.000
Spruch:
1. Der Rekurs gegen den Beschluss vom 23. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.
2. Dem Rekurs gegen den Beschluss vom 16. September 2019 wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die beklagte Pensionsversicherungsanstalt lehnte mit Bescheid vom 12. 11. 2018 den Antrag des Klägers auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension mangels Erfüllung der Wartezeit ab.
Das Landesgericht Salzburg wies die dagegen erhobene Bescheidklage zurück. Der Kläger beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Rekurses gegen diesen Beschluss. Im Zusammenhang mit einem Verbesserungsverfahren über den Verfahrenshilfeantrag lehnte er den Vorsitzenden des Senats des Erstgerichts als befangen ab.
Diesen Antrag wies der zuständige Ablehnungssenat des Landesgerichts Salzburg mit der Begründung zurück, dass der Kläger keine zureichenden Gründe für eine Befangenheit dargelegt hat.
Den dagegen erhobenen Rekurs des Klägers wies das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 5. 8. 2019 als verspätet zurück.
Daraufhin lehnte der Kläger (unter anderem) die Richter dieses Rechtsmittelsenats ab. Seiner Ansicht nach gehörten sie der gleichen „Minderheit einer religiös‑politischen Sekte“ wie der Vorsitzende des Senats des Erstgerichts an. In ihrer Stellungnahme verwiesen die abgelehnten Richter des Oberlandesgerichts Linz darauf, dass sie sich nicht befangen fühlten und keiner Sekte angehörten.
Das Oberlandesgericht Linz wies den Ablehnungsantrag mit Beschluss vom 16. 9. 2019 (ON 2) zurück. Eine pauschale Ablehnung oder substanzlose Beschuldigungen seien unzulässig.
Innerhalb offener Rechtsmittelfrist beantragte der Kläger die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Rekurses.
Das Oberlandesgericht Linz wies mit Beschluss vom 23. 9. 2019 (ON 5) den Verfahrenshilfeantrag als offenbar aussichtslos und mutwillig ab.
Der Kläger bekämpft in seinem Rekurs erkennbar beide Beschlüsse des Oberlandesgerichts Linz.
Rechtliche Beurteilung
Soweit sich sein Rekurs gegen die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags richtet, ist er jedenfalls unzulässig. Im Übrigen ist der Rekurs zulässig (§ 24 JN), aber nicht berechtigt.
1. Das Oberlandesgericht Linz hat über den Antrag auf Verfahrenshilfe funktional in erster Instanz entschieden. Der Rechtsmittelausschuss des § 528 Abs 2 Z 4 ZPO gilt nach der Rechtsprechung auch für diesen Fall (RS0113116; RS0036078 [T1 und T7]).
2.1 Sofern die §§ 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen für das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen enthalten, richtet sich das Rekursverfahren in Ablehnungssachen nach den Vorschriften, die für das Verfahren, in dem die Ablehnung erfolgt, maßgeblich sind (RS0006000 [T7]).
2.2 Die Ablehnung erfolgte im Zusammenhang mit der Einbringung eines Verfahrenshilfeantrags. In Verfahrenshilfesachen ist nach § 72 Abs 3 ZPO keine Anwaltspflicht vorgesehen, weshalb der schriftliche Rekurs des Klägers gegen die Zurückweisung seines Ablehnungsantrags keiner Anwaltsfertigung bedurfte (RS0036113).
2.3 Sämtliche die Ablehnung begründende Umstände müssen in dem Schriftsatz, in dem die Ablehnung erklärt wird, genau angegeben werden (RS0045962). Im Rahmen unzulässiger Pauschalablehnungen ausgesprochene Vorwürfe und Beschuldigungen, die wegen ihres mangelnden Tatsachengehalts nicht auf ihre Berechtigung überprüft werden können und die ihren Grund offenbar in der Missbilligung vorangegangener Entscheidungen haben, rechtfertigen nicht die Annahme einer Befangenheit (vgl RS0046011).
2.4 Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz entspricht diesen Grundsätzen. Auch in seinem Rechtsmittel bringt der Kläger keinen konkret auf die abgelehnten Rechtsmittelrichter bezogenen Grund vor, der Anlass für Zweifel an deren Unbefangenheit geben könnte.
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