OGH 3Ob6/17d

OGH3Ob6/17d26.1.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers J*****, wegen Ablehnung von Richtern des Oberlandesgerichts Linz, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 29. November 2016, GZ 5 Nc 8/16i‑5, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0030OB00006.17D.0126.000

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Antragsteller lehnte nach Bestätigung der Zurückweisung einer von ihm beim Bezirksgericht Traun eingebrachten Klage durch das Landesgericht Linz als Rekursgericht zunächst den Erstrichter und die Mitglieder des Rekurssenats und später – nach erfolgloser Ablehnung der Mitglieder des Ablehnungssenats des Landesgerichts Linz – in seinem Rekurs gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Mitglieder des Rekurssenats auch die Mitglieder des zuständigen Rechtsmittelsenats des Oberlandesgerichts Linz ab.

Nach Zurückweisung der letztgenannten Ablehnung durch das Oberlandesgericht Linz beantragte der Ablehnungswerber die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang zur Einbringung eines Rekurses gegen diese Entscheidung.

Mit dem nun angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Linz den Verfahrenshilfeantrag ab.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich der Rekurs des Antragstellers, der nicht zulässig ist.

Das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen richtet sich nach ständiger Rechtsprechung – soweit die §§ 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen enthalten – nach den Vorschriften jenes Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgt (RIS‑Justiz RS0006000). Die stufenweise Rückverfolgung der „

Ablehnungskaskade“ führt in den zugrundeliegenden Zivilprozess des Bezirksgerichts Traun. Es gelten deshalb die Vorschriften der ZPO, insbesondere der Ausschluss einer Anrufung des Obersten Gerichtshofs in Angelegenheiten der

Verfahrenshilfe (§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO; RIS‑Justiz RS0036078; RS0113116).

Das demnach absolut unzulässige Rechtsmittel des Antragstellers ist daher zurückzuweisen.

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